Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Ratgeber

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Fristen und Fristenablauf für eine Kündigungsschutzklage

Bis wann muss der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen?

Kündigung erhalten am:

Wird die Frist zu Kündigungsschutzklage versäumt ist die Kündigung wirksam!

Nach § 4 KSchG gilt:

„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung (…) rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der (…) Kündigung Klage beim Arbeitsgericht (…) erheben (…).“

Mit dem obigen Berechnungsprogramm wird diese Dreiwochenfrist berechnet, wobei bei der Fristenberechnung keine Feiertage der einzelnen Bundesländer berücksichtigt werden können. Denn sollte der Fristablauf auf einen Feiertag fallen, wäre der Fristablauf erst am nächsten Werktag. Der Weltfrauentag ist z.B. nur in Berlin Feiertag. Wenn also nicht am Weltfrauentag Kündigungsschutzklage eingereicht wird sondern am darauffolgenden Werktag, dann ist die Dreiwochenfrist immer noch eingehalten.

Damit Arbeitgeber sicher sein können, dass der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage eingereicht hat, kann der Arbeitgeber nach Ablauf der Frist und einer weiteren Postbearbeitungszeit von in etwa 3 Tagen bei dem für ihn zuständigen Arbeitsgericht anrufen und versuchen herauszufinden, ob eine Klage gegen ihn eingereicht worden ist. Wird dann mitgeteilt, dass das nicht passiert ist, kann der Arbeitgeber sich zurücklehnen und sich freuen, dass die Frist versäumt wurde. Das kann der Arbeitgeber allerdings nur dann, wenn er seinerseits sicher weiß, wann seine Kündigung dem Arbeitnehmer zugestellt worden ist.

Hinsichtlich der Zustellung von Kündigungen gibt es viele Streitfragen, die an anderer Stelle dieser Webseite erörtert werden. Denn gerade dann, wenn der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung bestreitet oder behauptet, ihm sei die Kündigung erst 2 Tage später zugestellt worden, muss der Arbeitgeber einen früheren Zugang nachweisen um zu erreichen, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklagefrist versäumt hat.

Denn die Versäumung der Kündigungsschutzklagefrist ist es enorm hilfreich für den Arbeitgeber.

Ist die Frist versäumt gilt die Kündigung als wirksam. Dies selbst dann, wenn kein Kündigungsgrund vorliegt! Wird also von einem Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, auch wenn der Arbeitnehmer 25 Jahre im Betrieb beschäftigt ist und der Arbeitsplatz nicht weggefallen ist und auch kein arbeitsvertragliches Fehlverhalten wie Diebstahl vorliegt, also keinerlei Kündigungsgründe vorhanden sind, selbst dann wird die Kündigung alleine dadurch wirksam, dass der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Kündigungsschutzklagefrist Klage eingereicht hat. Es ist dann keine Abfindung zu zahlen!

Arbeitgeber sollten deshalb genau wissen, wie Sie Kündigungen rechtssicher zustellen und das Zustellungsdatum nachweisen können.

Wir wünschen viel Spaß bei dem Kündigungsschutzklage-Fristenrechner.

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