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Änderungskündigung

Unter „Änderungskündigung“ wird die Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags verstanden mit gleichzeitigem Angebot eines neuen, geänderten Arbeitsvertrags. Ob das geht und wenn ja, wie es gemacht wird, wissen wir.

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Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrages verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu anderen Bedingungen. Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Änderungskündigung stellen sind:

1) Warum bietet der Arbeitgeber eine Änderungskündigung an?

2) Wie soll ein Arbeitnehmer mit einer Änderungskündigung umgehen?

3) Wann ist eine Änderungskündigung wirksam?

 

1) Warum bietet der Arbeitgeber eine Änderungskündigung an?

Änderungskündigungen werden meistens im Zusammenhang mit einer ansonsten erforderlichen Kündigung ausgesprochen.

Änderungskündigung und betriebsbedingte Kündigung

Änderungskündigungen werden meistens im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung ausgesprochen, nämlich dann, wenn der alte Arbeitsplatz wegfällt, aber ein anderer freier Arbeitsplatz vorhanden ist.

Änderungskündigung und personenbedingte Kündigung

Eine Änderungskündigung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn eine personenbedingte Kündigung im Raume steht, da der Arbeitnehmer den bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen kann, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen, ein anderer freier Arbeitsplatz jedoch zur Verfügung steht, für den der Arbeitnehmer qualifiziert ist.

Änderungskündigung und verhaltensbedingte Kündigung

Eine Änderungskündigung im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung wird in den seltensten Fällen ausgesprochen, kann aber auch möglich sein. Verliert ein Anwalt seine Anwaltszulassung und kann er deshalb nicht mehr seinen Arbeitsvertrag als Rechtsanwalt ausüben, kann der Arbeitgeber dem ehemaligen Anwalt anbieten, als Bürovorsteher für ihn weiter tätig zu sein, da dafür nicht Voraussetzung gilt, dass man als Anwalt zugelassen ist. In all diesen Fällen will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nicht verlieren, sondern ihn weiter beschäftigen. Da der alte Arbeitsvertrag aber in allen oben genannten drei Fällen nicht mehr vom Arbeitnehmer ausgeübt werden kann, muss der Arbeitsvertrag geändert werden. Arbeitsverträge können geändert werden, indem man - auch ohne Ausspruch einer Kündigung - einfach einen neuen Arbeitsvertrag schließt und beide Arbeitsvertragsparteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen und gleichzeitig den alten Arbeitsvertrag aufheben. Will allerdings der Arbeitnehmer in den drei oben genannten Fällen nicht den neuen Arbeitsplatz, sondern will er den alten Arbeitsplatz sowie die alte Vergütung erhalten und weigert er sich deshalb, freiwillig den neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, dann muss der Arbeitgeber, um den alten Arbeitsvertrag zu beenden, den alten Arbeitsvertrag kündigen. Da er gleichzeitig allerdings einen neuen Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer anbieten will oder muss, heißt diese Kündigung nicht Kündigung, sondern Änderungskündigung. Die Formulierung ist:

Muster einer Änderungskündigung

Sehr geehrter Herr Huber,                                        Ort, Datum

hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis, das mit Arbeitsvertrag vom (Datum) abgeschlossen wurde zum (Datum), hilfsweise fristgerecht.

Gleichzeitig bieten wir Ihnen an, anliegenden Arbeitsvertrag abzuschließen. Der anliegende Arbeitsvertrag ist von uns bereits gegengezeichnet und würde am Tag nach Beendigung des bisherigen Arbeitsvertrages beginnen. Sollten Sie das Änderungsangebot annehmen wollen, reichen Sie uns bitte den von Ihnen unterzeichneten Arbeitsvertrag bis zum (Datum einsetzen, Zeitraum 2 Wochen) zurück.

Mit freundlichen Grüßen


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Datum, Unterschrift Geschäftsführer


Diese Änderungskündigung habe ich, Herr Max Huber, original unterzeichnet erhalten am

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(Datum einfügen) Datum, Unterschrift Max Huber

 

2) Wie soll ein Arbeitnehmer mit einer Änderungskündigung umgehen?

Der Arbeitnehmer hat mehrere Möglichkeiten, nach Erhalt einer Änderungskündigung vorzugehen.

a) Er kann den neuen Arbeitsvertrag annehmen;

b) Er kann nur unter Vorbehalt das Änderungsangebot annehmen;

c) Er kann das Änderungsangebot ausschlagen und Kündigungsschutzklage erheben.

a) Er kann den neuen Arbeitsvertrag annehmen

Will der Arbeitnehmer nach den neuen Bedingungen bei dem Arbeitgeber weiter arbeiten, kann er das tun, indem er das Änderungsangebot annimmt. Der Arbeitnehmer arbeitet dann in der Regel bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach den alten Bedingungen, also zu dem alten Gehalt, zu den alten Arbeitszeiten, den alten Tätigkeiten und beginnt nach Ablauf der Kündigungsfrist nach dem neuen Arbeitsvertrag zu arbeiten, also in der Regel mit neuem Gehalt, neuen Tätigkeiten, gegebenenfalls neuem Arbeitsort. Selbstverständlich bleibt, wenn das Änderungsangebot angenommen wird, die Betriebszugehörigkeit unangetastet. Kommt es also später zu einer betriebsbedingten Kündigungswelle, dann bleibt die Betriebszugehörigkeit so bestehen, als wenn es niemals zu einer Kündigung gekommen wäre. Die Annahme des Änderungsangebotes kommt vor allen Dingen dann in Betracht, wenn ansonsten der Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt. Bsp.: Stellt ein Arbeitgeber Schrauben und Dübel her und war der Arbeitnehmer bisher ausschließlich für die Schraubenherstellung zuständig und auch laut Arbeitsvertrag ausschließlich für die Schraubenherstellung eingestellt, ist klar, dass wenn der Arbeitgeber die Schraubenherstellung nicht mehr vornimmt, der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ersatzlos weggefallen ist. Alle Arbeitnehmer, die mit der Schraubenherstellung beschäftigt waren, bekommen somit eine betriebsbedingte Kündigung. Wenn nun allerdings ein freier Arbeitsplatz in der die Dübelherstellung vorhanden ist und der Arbeitgeber jetzt dem Arbeitnehmer anbietet, in der Dübelherstellung tätig zu werden, dann ist der Arbeitnehmer möglicherweise gut beraten, dieses Änderungsangebot anzunehmen. Letztlich ist es Sache des Arbeitnehmers zu entscheiden, ob er das Änderungsangebot vorbehaltlos annimmt oder nicht. Sagt es ihm zu, nimmt er es an. Sagt es ihm hingegen nicht zu, sind die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage zu prüfen. Sind diese sehr gut, dann kann man gegen die Kündigung klagen. Sind die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage eher schlecht, dann sollte der Arbeitnehmer gegebenenfalls das Änderungsangebot annehmen.

b) Er kann nur unter Vorbehalt das Änderungsangebot annehmen

Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass er die Kündigung gerichtlich überprüfen lässt. Er muss dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben, nimmt aber parallel das Änderungsangebot an, um nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den neuen Bedingungen vorläufig weiterzuarbeiten. Wird in einem gerichtlichen Verfahren später festgestellt, dass kein Kündigungsgrund vorlag, dann kann der Arbeitnehmer zu den alten Bedingungen weiterarbeiten. Wird festgestellt, dass die Kündigung wirksam war, bleibt es dabei, dass der Arbeitnehmer zu den neuen Bedingungen im Betrieb weiter beschäftigt wird. Bei dieser Variante hat der Arbeitnehmer nichts zu verlieren (außer vielleicht das schlechte Gefühl, seinen Arbeitgeber verklagen zu müssen) und ist in der Regel die beste Möglichkeit für den Arbeitnehmer, wenn er eigentlich gerne zu den alten Bedingungen weiterarbeiten möchte.

c) Er kann das Änderungsangebot ausschlagen und Kündigungsschutzklage erheben

Der Arbeitnehmer kann nach Erhalt der Änderungskündigung das Änderungsangebot bzw. durch einfaches Nichtstun das Änderungsangebot ausgeschlagen. Will der Arbeitnehmer um seinen Arbeitsplatz kämpfen, dann muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage einreichen. Im gerichtlichen Verfahren wird dann das Gericht feststellen, ob die Kündigung wirksam ausgesprochen wurde oder nicht. Hat man als Arbeitnehmer gute Karten, kann man voll auf Sieg spielen und auch bei Erhalt einer Änderungskündigung das Änderungsangebot ausschlagen, um im gerichtlichen Prozess den Arbeitgeber so zu einer Abfindung zu zwingen oder eben zur Weiterbeschäftigung zu alten Bedingungen.

 

3) Wann ist eine Änderungskündigung wirksam?

Wann ist eine Änderungskündigung wirksam? Die Änderungskündigung wird hinsichtlich des Kündigungsgrundes so überprüft wie auch normale Kündigungen. Es handelt sich schließlich um eine normale Kündigung, nur eben mit der Besonderheit, dass gleichzeitig eine weitere, andere Beschäftigung angeboten wird. Das bedeutet, dass bei einer verhaltensbedingten Kündigung die ganz normalen Prüfungsschritte der verhaltensbedingten Kündigung durchgegangen werden müssen. Bei der betriebsbedingten Kündigung genauso, allerdings dort mit der Besonderheit, dass der Prüfungspunkt „keine freie Arbeitsplätze vorhanden“ entfällt, denn ein freier Arbeitsplatz wurde gerade mit der Änderungskündigung dem Arbeitnehmer angeboten. Wenn dann der Arbeitnehmer diesen freien Arbeitsplatz nicht annimmt, kann der Arbeitgeber deshalb jedenfalls nicht die Kündigungsschutzklage verlieren. Auch bei der personenbedingten Kündigung ist der Prüfungspunkt „Milderes Mittel“ für den Arbeitnehmer schon verloren, denn das mildere Mittel war eben die Änderungskündigung, nämlich das Angebot, einen anderen Arbeitsplatz weiterhin auszufüllen. Wenn der Arbeitnehmer das ablehnt, scheiden andere mildere Mittel aus. Trotzdem müssen all die anderen Prüfungspunkte, die bei den jeweiligen Kündigungsgründen auf dieser Website dargestellt wurden, erfüllt sein. Es gilt hier nichts anderes als dort. Vielfach wird die Ansicht vertreten, dass eine Änderungskündigung sehr viel leichter durchgeht als eine Beendigungskündigung. Das ist ein Märchen, wie die eben gemachten Ausführungen deutlich zeigen.

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