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Freie Arbeitsplätze

Zweite Voraussetzung der betriebsbedingten Kündigung ist, dass keine freien Arbeitsplätze im Betrieb vorhanden sind. Eine Kündigung muss immer das letzte Mittel sein. Solange freie Arbeitsplätze im Betrieb vorhanden sind, auf denen der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden kann, ist eine Beendigungskündigung unzulässig und damit unwirksam. Es ist eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn eine Versetzungsmöglichkeit ausscheidet.

Wann liegt ein freier Arbeitsplatz vor?

Ist die Beschäftigung des Arbeitnehmers weggefallen (erste Voraussetzung der betriebsbedingten Kündigung) ist die weitere Frage zu beantworten, ob nicht an anderer Stelle im Unternehmen der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn freie Arbeitsplätze im Betrieb vorhanden sind. Der Arbeitnehmer sollte deshalb bei Erhalt einer Beendigungskündigung prüfen, ob nicht im Moment des Ausspruchs der Kündigung freie Arbeitsplätze ausgeschrieben sind, für die er qualifizierte wäre. Er kann auch überqualifiziert sein, das stört nicht. Aber selbstverständlich ist irgendwo eine Grenze zu ziehen. Wenn ein Architekt nichts mehr zum Arbeiten hat, seine Beschäftigung weggefallen ist und gleichzeitig aber die freie Stelle als Reinigungskraft ausgeschrieben wird, so gilt diese freie Stelle nicht als Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Architekten. Das Anbieten der freien Stelle als Reinigungskraft hätte beleidigenden Charakter für den Architekten und das ist weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer zuzumuten.

Wird jedoch ein Architekt ausschließlich als Planer innerhalb eines Büros beschäftigt (Innendienst) und fällt für ihn die Beschäftigung weg; sucht der Arbeitgeber aber gleichzeitig einen Architekten für die Betreuung von Baustellen im Außendienst, dann wäre vor Ausspruch einer Beendigungskündigung selbstverständlich dem Arbeitnehmer vorher dieser Arbeitsplatz anzubieten. Wird dies vom Arbeitgeber unterlassen, dann ist die Beendigungskündigung unwirksam. Dies gilt, obwohl der Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr im Innendienst als Architekt beschäftigt werden kann. Alleine das Nichtanbieten der freien Stelle führt zur Unwirksamkeit der Beendigungskündigung. Richtig wäre hier, eine Änderungskündigung auszusprechen. Zur Änderungskündigung werden weitere Ausführungen getätigt unter Änderungskündigung. Auch ein kostenloses Muster der Änderungskündigung finden Sie dort.

Für Arbeitnehmer:

Haben Sie eine Beendigungskündigung erhalten, obwohl weitere freie Stellen im Betrieb ausgeschrieben sind, für die Sie qualifiziert wären, können Sie der Kündigungsschutzklage gelassen entgegensehen. Sie haben dann in der Regel gute Chancen zu gewinnen.

Für Arbeitgeber:

Spielen Sie mit dem Gedanken, eine Beendigungskündigung auszusprechen, sollten Sie vorher prüfen, ob Sie noch freie Stellen im Betrieb ausgeschrieben haben, für die der zu kündigende Arbeitnehmer qualifiziert wäre. Einige Arbeitgeber neigen dann dazu, die Anforderungen an den Arbeitsplatz derart zu erhöhen, dass der zu kündigende Mitarbeiter nicht mehr ausreichend qualifiziert ist für diese Tätigkeit. Denn die Ausschreibung des freien Arbeitsplatzes ist ausschließlich Sache des Arbeitgebers, er bestimmt, wen er für einen bestimmten Arbeitsplatz sucht und welche Qualifikationen erfüllt sein müssen.

Andere Arbeitgeber wiederum besetzen vor Ausspruch der Beendigungskündigung die freien Arbeitsplätze und kündigen erst dann. Dann gibt es zum Zeitpunkt der Kündigung keine freien Arbeitsplätze mehr, für die der Arbeitnehmer qualifizierte wäre.

Selbstverständlich wäre es bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung auch möglich und ggfls. sinnvoll, durch Ausspruch einer Änderungskündigung dem Arbeitnehmer weiterhin eine Beschäftigung anzubieten. Lehnt der Arbeitnehmer die anderweitige Beschäftigung ab, bleibt es bei einer Beendigungskündigung, die der Arbeitnehmer dann immer noch gerichtlich angreifen kann. Allerdings wird die Kündigung nicht unwirksam sein allein aufgrund der Tatsache, dass noch weitere freie Arbeitsplätze im Betrieb vorhanden sind, denn Sie haben schließlich einen freien Arbeitsplatz angeboten. Wenn der Arbeitnehmer diesen nicht annimmt ist das sein Problem.

 

 

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