Der Sonderkündigungsschutz betrifft Arbeitnehmer, die besonders schutzwürdig sind. Dazu zählen vor allem Betriebsräte, Schwangere, Mütter und Väter in der Elternzeit, Datenschutzbeauftragte und Schwerbehinderte. Diesen Arbeitnehmern kann nur gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen zum Ausspruch der Kündigung vorliegen.
Der besondere Kündigungsschutz ist je nach Eigenschaft des Arbeitnehmers unterschiedlich ausgestaltet.
Der Sonderkündigungsschutz des Betriebsrats oder genauer ausgedrückt, der Sonderkündigungsschutz des einzelnen Betriebsratsmitglieds, ist ein besonders hoher Kündigungsschutz. Das einzelne Betriebsratsmitglied wie auch das Organ Betriebsrat insgesamt, vertritt die gesamte Arbeitnehmerbelegschaft, sodass die besondere Gefahr für diese Arbeitnehmer besteht, allein aufgrund des Auftretens und des Eintretens für andere Arbeitnehmer besonders unangenehm für Arbeitgeber zu sein. Betriebsräte laufen deshalb besonders Gefahr, gekündigt zu werden, vor allen Dingen, je mehr sie sich für die Belegschaft einsetzen. Deshalb können Betriebsräte nur mit Zustimmung des Organs Betriebsrat zur Kündigung gekündigt werden.
Der Sonderkündigungsschutz von Schwangeren oder Eltern in Elternzeit ist weniger hoch als der Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte. Schwangere, Mütter und Väter in der Elternzeit dürfen nur gekündigt werden, wenn die Kündigung nichts mit der Schwangerschaft oder ihrer Elternschaft zu tun hat. Bevor eine Kündigung ausgesprochen werden darf, muss der Arbeitgeber vorher eine Zustimmung zur Kündigung von der entsprechenden Behörde einholen. Die Behörde hat die Zustimmung zu Kündigung zu erklären, wenn die Kündigung nichts mit der Eigenschaft als Eltern oder mit der Schwangerschaft zu tun hat. Wurde z. B. eine Schwangere des Diebstahls überführt, ist mithin die Zustimmung zur Kündigung vom Arbeitgeber einzuholen, die Zustimmung der Behörde ist von dieser auch zu erteilen, da die Kündigung offensichtlich nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat und sodann kann die Kündigung ausgesprochen werden. Im arbeitsgerichtlichen Prozess muss dann der Arbeitgeber den Nachweis führen, dass tatsächlich ein Diebstahl stattgefunden hat, es findet also ein ganz normaler Kündigungsschutzprozess statt.
Für den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt Ähnliches wie bei dem Sonderkündigungsschutz für Schwangere oder Eltern in Elternzeit. Auch hier muss die zuständige Behörde (Integrationsamt) die Zustimmung zur Kündigung erteilen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Kündigung nichts mit der Schwerbehinderteneigenschaft zu tun hat. Klaut ein Schwerbehinderter im Betrieb, ist die Zustimmung der Behörde von dieser zu erteilen und nach Ausspruch der Kündigung muss gegebenenfalls ein Gericht entscheiden, ob die Vorwürfe richtig sind und die Kündigung begründen. Auch dann findet ein ganz normaler Kündigungsschutzprozess statt.
Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!
Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz
Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz