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Die Teilkündigung

Eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages ist grundsätzlich unzulässig, auch wenn Arbeitgeber häufig nur Teile eines Arbeitsvertrages kündigen wollen.

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Zur Teilkündigung kann man sich kurz halten: Die Teilkündigung ist unzulässig.

Eine Teilkündigung kann weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer aussprechen.

Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer können nur einen bestimmten Teil des Arbeitsvertrages kündigen und den Rest bestehen lassen. Man stelle sich vor, der Arbeitnehmer kündigt den Teil, der die Arbeitspflichten beschreibt und möchte aber weiterhin das Gehalt haben. Oder die Kündigung des Arbeitgebers, bei dem dieser lediglich die Vergütungsvereinbarungen kündigt, die Arbeitspflichten aber so bestehen lässt, wie sie waren. Entweder man kündigt den gesamten Arbeitsvertrag oder man kündigt nicht. Bei der Änderungskündigung wurde der gesamte alte Arbeitsvertrag gekündigt und ein komplett neuer Arbeitsvertrag angeboten. Das ist selbstverständlich zulässig. Aber nur einen bestimmten Teil eines Arbeitsvertrages zu kündigen, ist immer unzulässig. Eine Kündigungsschutzklage wäre daher immer dem Arbeitnehmer zu empfehlen und in der Regel aus obigen Gründen auch begründet. Allerdings kommt die Teilkündigung in der Praxis nahezu nie vor, was auch gut ist.

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