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Die verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht

Hier geht es darum, wie eine rechtswirksame Abmahnung aussehen muss.

Eine verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht ist wohl das Schlimmste, was einem Arbeitnehmer passieren kann. Durch die verhaltensbedingte Kündigung will der Arbeitgeber in der Regel ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden. Nicht nur, dass der Arbeitnehmer bei Erhalt der verhaltensbedingten Kündigung den Arbeitsplatz verliert, er hat auch kein Recht mehr, zunächst seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Er erhält ab Zugang der verhaltensbedingten Kündigung, vorausgesetzt es handelt sich um eine fristlose Kündigung keinen Lohn mehr ab diesem Tag.

Weitere negative Folge einer verhaltensbedingten Kündigung für Arbeitnehmer im Arbeitsrecht ist, dass kein Arbeitslosengeld ausbezahlt, sondern zunächst eine Sperrzeit verhängt wird, meist für die Dauer von drei Monaten. Der Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung ist daher für Arbeitnehmer äußerst unangenehm. Im Arbeitsrecht wird häufig mit verhaltensbedingten Kündigungen gearbeitet, meist im Zusammenhang mit fristlosen Kündigungen.

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Vorgehen bei Erhalt einer verhaltensbedingten Kündigung im Arbeitsrecht

Wenn ein Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten hat, sollte er sofort einen (Fach-) Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um seine Rechtsposition zu klären. In jedem Fall muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der verhaltensbedingten Kündigung die Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist versäumt gilt die Kündigung als wirksam, die meisten Rechte können nicht mehr durchgesetzt werden! Das Arbeitsrecht ist hier sehr streng. Mehr dazu unter Klagen vor dem Arbeitsgericht, verhaltensbedingte Kündigung.

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Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam?

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Ob ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber beweisen. Die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung prüft man im Arbeitsrecht in drei Schritten:

  1. Liegt eine arbeitsrechtliche Vertragsverletzung vor?
  2. Liegt eine einschlägige arbeitsrechtliche Abmahnung vor oder ist eine solche entbehrlich?
  3. Interessenabwägung zwischen den Arbeitsrechtsparteien.
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Was passiert, wenn die verhaltensbedingte Kündigung unwirksam ist?

Ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung unwirksam und wurde Klage gegen die verhaltensbedingte Kündigung rechtzeitig eingeleitet und stellt das Gericht die Unwirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung fest, besteht das Arbeitsverhältnis zu gleichen Bedingungen wie vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung fort. Eine Abfindung gibt es im Arbeitsrecht nie automatisch. Eine Abfindung gibt es nur dann, wenn der Arbeitgeber eine solche anbietet und der Arbeitnehmer sie akzeptiert. Die Abfindung im Arbeitsrecht auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung finden Sie unter Abfindung.

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