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Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes bei Annahmeverzug: Eine neue Entscheidung des BAG

BAG, Urt. v. 24.01.2024 – 5 AZR 331/22

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, wann ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs böswillig den Erwerb anderweitigen Verdienstes unterlässt. Dabei geht es um eine zentrale Regelung des § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und die Frage, in welchem Umfang Arbeitnehmer verpflichtet sind, ihre wirtschaftlichen Schäden zu minimieren.

Der Sachverhalt

Ein langjähriger Arbeitnehmer hatte nach einer unwirksamen Kündigung seines Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum keine nennenswerten Bewerbungsbemühungen unternommen. Währenddessen machte er Annahmeverzugsvergütung geltend. Dabei stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer nicht nur eigenständige Bewerbungen unterlassen hatte, sondern auch der Agentur für Arbeit deutlich signalisierte, keine ernsthaften Vermittlungsangebote zu wünschen.

Die Agentur für Arbeit verhängte dennoch keine weiteren Sanktionen und ließ dem Arbeitnehmer keine Stellenangebote zukommen. Gleichzeitig arbeitete er in kurzen Zeiträumen in geringfügigen Beschäftigungen und erhielt Arbeitslosengeld sowie später Leistungen des Jobcenters.

Der Arbeitgeber bestritt, dass dem Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs die volle Vergütung zustünde, und führte an, dass dieser böswillig den Erwerb eines anderweitigen Einkommens unterlassen habe.

Das Urteil

Das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf, das zugunsten des Klägers entschieden hatte. Es stellte fest, dass der Vorwurf des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs nicht hinreichend geprüft worden sei. Das BAG betonte:

  1. Pflichten des Arbeitnehmers: Arbeitnehmer im Annahmeverzug müssen sich um zumutbare anderweitige Beschäftigung bemühen. Dies umfasst Eigeninitiative und die Bereitschaft, ernsthaft vermittelte Stellenangebote zu prüfen. Die bloße Meldung bei der Agentur für Arbeit reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich eine Vermittlung verhindert.
  2. Zumutbarkeit und Verhalten des Arbeitnehmers: Im vorliegenden Fall hatte der Kläger durch Aussagen wie „Ich werde nur bei Zwang tätig“ deutlich gemacht, keine ernsthaften Bemühungen um eine Beschäftigung unternehmen zu wollen. Solches Verhalten ist auch arbeitsrechtlich relevant und kann zur Anrechnung eines fiktiven Verdienstes führen.
  3. Beweislast des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat darzulegen, dass zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden hätten. Hierbei kann er sich auch auf allgemeine Arbeitsmarktdaten und Stellenangebote stützen. Ist das Verhalten des Arbeitnehmers jedoch ursächlich für das Fehlen von Vermittlungsangeboten, kann eine abgestufte Beweislast greifen.

Das BAG verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück, um die konkreten Bewerbungsbemühungen und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten detaillierter zu prüfen.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs aktiv bleiben müssen, um Vorwürfe des böswilligen Unterlassens zu vermeiden. Arbeitgeber sollten hingegen:

  • Dokumentation sicherstellen: Arbeitgeber können den Vorwurf böswilligen Unterlassens besser untermauern, wenn sie den Arbeitsmarkt analysieren und dem Arbeitnehmer potenzielle Stellen nachweisen können.
  • Klare Kommunikation: Hinweise an den Arbeitnehmer auf mögliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder bestehende Pflichten während des Annahmeverzugs können rechtliche Auseinandersetzungen erleichtern.
  • Prüfung der Vermittlungsunterlagen: Informationen über den Umgang des Arbeitnehmers mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter können entscheidende Hinweise auf dessen Bemühungen liefern.

Das Urteil ist eine Erinnerung an die Rechte und Pflichten beider Seiten bei Annahmeverzugsklagen und setzt einen klaren Maßstab für die Rechtsprechung.

Für die Praxis bedeutet das im Klartext, dass wenn ein Arbeitnehmer keine Bemühungen unternimmt, anderweitigen Verdienst zu erzielen, er kein Verzugslohnanspruch hat. Das gelingt noch besser, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freie Stellen zusendet mit der Aufforderung, sich dort zu bewerben - und dass der Arbeitnehmer unterlässt. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen. Darauf kommt es nicht an.

Wir als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht haben ständige Zugriff auf freie Stellen in nahezu allen Branchen und können sehr günstig Hunderte freie Stellen gekündigten Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, um die Verzugslohnansprüche zu reduzieren.

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