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BAG, Urt. v. 24.01.2024 – 5 AZR 331/22
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, wann ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs böswillig den Erwerb anderweitigen Verdienstes unterlässt. Dabei geht es um eine zentrale Regelung des § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und die Frage, in welchem Umfang Arbeitnehmer verpflichtet sind, ihre wirtschaftlichen Schäden zu minimieren.
Ein langjähriger Arbeitnehmer hatte nach einer unwirksamen Kündigung seines Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum keine nennenswerten Bewerbungsbemühungen unternommen. Währenddessen machte er Annahmeverzugsvergütung geltend. Dabei stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer nicht nur eigenständige Bewerbungen unterlassen hatte, sondern auch der Agentur für Arbeit deutlich signalisierte, keine ernsthaften Vermittlungsangebote zu wünschen.
Die Agentur für Arbeit verhängte dennoch keine weiteren Sanktionen und ließ dem Arbeitnehmer keine Stellenangebote zukommen. Gleichzeitig arbeitete er in kurzen Zeiträumen in geringfügigen Beschäftigungen und erhielt Arbeitslosengeld sowie später Leistungen des Jobcenters.
Der Arbeitgeber bestritt, dass dem Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs die volle Vergütung zustünde, und führte an, dass dieser böswillig den Erwerb eines anderweitigen Einkommens unterlassen habe.
Das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf, das zugunsten des Klägers entschieden hatte. Es stellte fest, dass der Vorwurf des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs nicht hinreichend geprüft worden sei. Das BAG betonte:
Das BAG verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück, um die konkreten Bewerbungsbemühungen und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten detaillierter zu prüfen.
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs aktiv bleiben müssen, um Vorwürfe des böswilligen Unterlassens zu vermeiden. Arbeitgeber sollten hingegen:
Das Urteil ist eine Erinnerung an die Rechte und Pflichten beider Seiten bei Annahmeverzugsklagen und setzt einen klaren Maßstab für die Rechtsprechung.
Für die Praxis bedeutet das im Klartext, dass wenn ein Arbeitnehmer keine Bemühungen unternimmt, anderweitigen Verdienst zu erzielen, er kein Verzugslohnanspruch hat. Das gelingt noch besser, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freie Stellen zusendet mit der Aufforderung, sich dort zu bewerben - und dass der Arbeitnehmer unterlässt. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen. Darauf kommt es nicht an.
Wir als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht haben ständige Zugriff auf freie Stellen in nahezu allen Branchen und können sehr günstig Hunderte freie Stellen gekündigten Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, um die Verzugslohnansprüche zu reduzieren.
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