Auf unserer Website fassen wir regelmäßig die wichtigsten Urteile aus dem Arbeitsrecht für Sie zusammen. Als Kanzlei für Arbeitsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung sind wir Experten in diesem Bereich. Fragen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!
BAG, Urt. v. 20.11.2024 – 9 AZR 885/23
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wichtige Grundsätze zur Anrechnung von Urlaubsansprüchen in Doppelarbeitsverhältnissen aufgestellt. Das Urteil klärt die Rechtslage für Arbeitnehmer, die nach einer rechtswidrigen Kündigung eine neue Beschäftigung aufgenommen haben.
Die Klägerin war seit 2014 als Fleischereifachverkäuferin bei der Beklagten angestellt. Nach einer fristlosen Kündigung durch die Beklagte am 23.12.2019 ging die Klägerin im Februar 2020 ein neues Arbeitsverhältnis ein. Der Kündigungsschutzklage wurde im September 2020 stattgegeben, sodass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bis Mai 2021 fortbestand (wurde durch einer neuerliche Kündigung des AG beendet).
In dieser Zeit erhielt die Klägerin von ihrem neuen Arbeitgeber Urlaub, forderte aber auch Abgeltung von Resturlaub aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis. Sie machte geltend, dass der vom neuen Arbeitgeber gewährte Urlaub nicht auf ihren vertraglichen Mehrurlaub aus dem ersten Arbeitsverhältnis anzurechnen sei.
Das BAG hat entschieden, dass Arbeitnehmer in Doppelarbeitsverhältnissen sowohl im alten als auch im neuen Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche erwerben können. Um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden, sind Urlaubsansprüche jedoch kalenderjahresbezogen anzurechnen.
Wichtige Punkte der Entscheidung
Ergebnis des Verfahrens
Das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück. Insbesondere muss geprüft werden, wie der vom neuen Arbeitgeber gewährte Urlaub auf die Urlaubsansprüche der Klägerin aus 2021 angerechnet werden kann.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Fälle, in denen Arbeitnehmer nach einer Kündigung neue Arbeitsverhältnisse eingehen. Es unterstreicht, dass bei Doppelarbeitsverhältnissen ein fairer Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber notwendig ist.
Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!
Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz
Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz