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Fachanwalt für Arbeitsrecht
BAG, Urteil vom 2.7.2025 – 10 AZR 119/24
Wenn AN längere Zeit nicht arbeiten (können oder wollen), stellt sich regelmäßig die Frage, ob der AN trotzdem Gehalt bekommt. Gemeint ist die normalen, regelmäßigen, also fixen Vergütung. Das ist meist im Gesetz geklärt.
Und wie ist es jetzt, wenn der AG einen Bonus versprochen hat für Erfolge, die der AN selbst nicht in der Hand hat, z. B. für einen erreichten Gesamtvertriebsumsatz, wobei der AN aber nicht selbst im Vertrieb ist, sondern im Vertriebsinnendienst oder als Trainer tätig ist; oder wenn der AN bei einem Gesamtgewinn des Unternehmens von X € einen Bonus bekommen soll.
Und jetzt ist das Gesamtziel, was andere verursacht haben, erreicht. Aber der AN war für 2 Monate nicht im Betrieb, weil er, wie im vorliegenden Fall, in Elternzeit war?
Bekommt er dann trotzdem den vollen versprochenen Jahresbonus (z. B. 5 % des Umsatzes, 1 % des Gewinns) oder eben 2/12 weniger (weil ja nur 10 Monate mitgearbeitet hat und nicht volle 12 Monate)?
Was wäre, wenn er 8 Monate weg gewesen wäre, oder gar 11 oder ganze 12 Monate? Diese extreme Sichtweise hilft mir immer, die richtige Bauchentscheidung zu treffen (und dann meist zu erschrecken, was die Gerichte daraus machen). Na, mal sehen, was hier passiert.
Im vorliegenden Fall des BAG sollte der AN dann einen Jahresbonus erhalten, wenn der Umsatz von den von ihm trainierten und geführten Vertriebler über 1,9 Mio. € im Jahr lag (= Produktionsergebnis). Tatsächlich machten die Vertriebler in dem Jahr 2,5 Mio. € Umsatz. Der Jahresbonus würde sich daher für ihn, den Kläger, auf 43.000 € im Jahr belaufen.
Da der AN aber 62 Tage in Elternzeit war, wurde der Bonus um diesen Teil, 62/360stel, also um 7.400 € gekürzt.
Ist das fair?
Das BAG entschied, dass der Grundsatz, ohne Arbeit keinen Lohn, hier gelte.
Wer selbst nicht für das Ergebnis verantwortlich ist, also die Umsätze durch Abschlüsse nicht selbst erreichen kann (anders z.B. der Vertriebler, der selbst die Ziele erreichen kann), bekommt von einem Jahresbonus nur für die Zeit den Bonus, in der er gearbeitet hat. Arbeitet er 2 Monate nicht, wird um 2 Monate gekürzt, arbeitet er 8 Monate nicht, um 8 Monate gekürzt usw. Dazu bedarf es keine gesonderte Regel im Arbeitsvertrag oder in der Bonusvereinbarung. Besser wäre es trotzdem, wenn das da stünde.
Ich finde das ein gutes Ergebnis.
Wenn es nun aber einen echten Vertriebler trifft (hatte das BAG aber nicht zu entscheiden) und der AG vereinbart mit diesem Vertriebler ein Jahresziel von 2 Mio. € Umsatz und einen Bonus von 100.000 € zusätzlich zum Gehalt, wenn er selbst alleine die 2 Mio. € Umsatzgrenze erreicht, und er erreicht die 2 Mio. € Umsatz bereits im Februar, dann kann er die restlichen 10 Monate zu Hause bleiben (selbst verursachter Verkehrsunfall und AU oder Elternzeit oder egal warum). Den Bonus auf den bis dahin erreichten Umsatz bekommt er trotzdem (allerdings nicht sein Fixgehalt). Das ist auch fair. Sein potenzieller Umsatz, den er in 2 Monaten erreicht hat, wird auch nicht fiktiv hochgerechnet (was manche Vertriebler gerne wollen), um davon dann den Bonus zu bekommen. Also 2 Mio. € in 2 Monaten bedeuten 12 Mio. € in 12 Monaten)
Achtung: Ist ein Bonus im Arbeitsvertrag oder in der Bonusvereinbarung so ausgestaltet, dass Betriebstreue belohnt werden soll, wie klassisch das Weihnachtsgeld, ist das für die Dauer des Ausfalls nicht abzuziehen. Das volle Weihnachtsgeld bekommt auch derjenige, der im Jahr 2 volle Monate wegen Elternzeit nicht gearbeitet hat.
Wer keinen Streit mit seinen Vertrieblern oder bonusberechtigten Mitarbeitern will, sollte uns mit der Erarbeitung einer Bonusregelung beauftragen, um rechtliche Sicherheit zu haben aber auch Verständnis und Klarheit beim Vertragspartner/Arbeitnehmer. Denn der soll die Regel und die Durchführung verstehen sowie für fair und verbindlich halten. Schließlich wollen AG durch Bonuszahlungen motivieren und Umsatz steuern, nicht Mitarbeiter vergraulen.

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