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Urteile

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Das Trennungsgespräch – Ist die Drohung mit der Kündigung erlaubt?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21

„Sie können zwischen zwei Optionen wählen – fristlose Kündigung oder Aufhebungsvertrag!“

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, welche „Regeln“ Arbeitgebende bei Trennungsgesprächen einhalten müssen.

Der Fall

Der Geschäftsführer der Beklagten bestellte die Klägerin – ohne diese zuvor über den Grund zu informieren,– zu einem Personalgespräch ein. Als dritte Person nahm der Rechtsanwalt der Beklagten an dem Gespräch teil. Die Klägerin wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, in der Vergangenheit unberechtigt Einkaufspreise für Waren in der EDV der Beklagten reduziert zu haben, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln und ein vorbereiteter Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt, der unter anderem eine einvernehmliche Trennung vorsah.

Nach einer rund zehnminütigen Pause, die von allseitigem Schweigen geprägt war, unterzeichnete die Klägerin den Aufhebungsvertrag. Später focht sie den Aufhebungsvertrag jedoch wegen widerrechtlicher Drohung an, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin kündigte.

Die Klägerin argumentierte, der Aufhebungsvertrag habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet, weil ihr für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige angedroht worden sei. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, habe die Beklagte nicht entsprochen.

Vielmehr habe der Rechtsanwalt der Beklagten erklärt, dass dann, wenn sie durch die Tür gehe, auch wenn sie nur die Toilette aufsuchen wolle, der Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht mehr in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund habe sie sich dazu bestimmen lassen, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Sie habe keine unzulässigen Eingriffe in das EDV-System der Beklagten vorgenommen.

Während das Arbeitsgericht Paderborn der Klage stattgegeben hatte, unterlag die Klägerin in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen). Mit der Revision wollte die Klägerin das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen lassen.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Westfalen) und wies die Revision auf Kosten der Klägerin zurück.

Das Gericht unterstellte sogar zugunsten der Klägerin, dass der Rechtsanwalt der Beklagten dieser während des Personalgesprächs mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige gedroht hätte. Die Drohungen wären aber nicht widerrechtlich gewesen. Die Drohung mit einer (fristlosen) Kündigung sei nämlich nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft hätte in Erwägung ziehen dürfen.

Und wann sei dies der Fall?

Wenn der Arbeitgeber alle Umstände des Einzelfalls miteinander abgewogen und zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die angedrohte Kündigung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird:

„(...) Die Drohung mit einer Kündigung [ist] widerrechtlich, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist.“

Der gleiche Maßstab gelte bei der Drohung mit einer Strafanzeige:

„Auch hier ist darauf abzustellen, ob ein verständiger Arbeitgeber die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung gezogen hätte.“

Zu dem Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe jedenfalls gegen das sogenannte „Gebot des fairen Verhandelns“ verstoßen, führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass weder die Hinzuziehung des Rechtsanwalts noch die Beschränkung des Angebots zur sofortigen Annahme „unfair“ gewesen seien.

Hinweise für die Praxis

In der Arbeitgebervertretung werden wir oft gefragt, wie ein Trennungsgespräch am besten vorbereitet und durchgeführt werden sollte. Zumeist fürchten Arbeitgebende etwas falsch zu machen und bei einem Gerichtsprozess deshalb angreifbar zu sein.

Eine pauschale Antwort, ob beispielsweise die Drohung mit einer (fristlosen) Kündigung in Ihrem ganz konkreten Fall „gefährlich“ ist, können wir Ihnen an dieser Stelle leider nicht geben. Wir können Ihnen aber anbieten, dass wir Ihren Fall in einem gemeinsamen Gespräch durchleuchten und Tipps und Kniffe an die Hand geben, wie Sie das Trennungsgespräch meistern. Und wenn Sie sich unsere Unterstützung während des Trennungsgesprächs wünschen, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch hierfür gerne zur Verfügung – das Bundesarbeitsgericht erklärt die Teilnahme des Arbeitgeberanwalts schließlich ausdrücklich für zulässig!

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