Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Urteile

Auf unserer Website fassen wir regelmäßig die wichtigsten Urteile aus dem Arbeitsrecht für Sie zusammen. Als Kanzlei für Arbeitsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung sind wir Experten in diesem Bereich. Fragen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Die Unverjährbarkeit des Urlaubs(abgeltungs)anspruches?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20

Die Unverjährbarkeit des Urlaubsanspruches gilt nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

Kontext der Entscheidung

Das Bundesurlaubsgesetz regelt eigentlich, dass der Urlaubsanspruch von Mitarbeiter*innen am Ende des jeweiligen Kalenderjahres verfällt. Kann der/die Mitarbeiter*in den Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht vollständig nehmen, soll spätestens am 31.03. des Folgejahres Schluss sein. Eigentlich. Das Recht auf Urlaub wird mittlerweile nämlich durch die Europäische Grundrechtscharta geschützt. Und der Europäische Gerichthof hatte bereits 2018 entschieden, dass Urlaub nur verfallen könne, wenn Arbeitnehmer*innen von ihren Arbeitgebenden „durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurden“, den Urlaubsanspruch auch wahrzunehmen...

Mit Blick auf diese Entscheidung erging 2019 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Danach kann der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer*innen nur dann entsprechend den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes verfallen, wenn die Arbeitgebenden auf den Umfang des jeweiligen Urlaubsanspruches hingewiesen und bezüglich dessen Verfalls aufgeklärt haben.

Doch damit nicht genug:

Ende 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht, nachdem es die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, dass auch die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren nicht auf den Urlaubsanspruch anzuwenden sei, wenn die Arbeitgebenden ihrer Hinweis- und Aufklärungsobliegenheit nicht nachkommen. Die Argumentation der Gerichte? Arbeitgebende, die Ihrer Hinweis- und Aufklärungsobliegenheit nicht nachkommen, haben die Situation selbst verschuldet und sollen keinen Nutzen zulasten der Arbeitnehmer*innen ziehen;

„[Die] dreijährige Verjährungsfrist [beginnt] erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat".

Kommen Arbeitgebende dieser Obliegenheit nicht nach, werden die unverbrauchten Urlaubstage quasi ewig fortgeschrieben. Nicht höchstrichterlich entschieden war bisher jedoch die Frage, ob die Verjährungsfrist für den finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls nicht zu laufen beginnt.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes

Nun hat das Bundesarbeitsgericht für Klarheit gesorgt. Da der besonders schutzwürdige Erholungszweck des Urlaubs nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin nicht mehr erreicht werden könne – der Urlaubsanspruch ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wandelt sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen rein finanziellen Abgeltungsanspruch – beginne die dreijährige Verjährungsfrist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere habe der/die Arbeitnehmer*in nach der Beendigung keinen Druck mehr, möglicherweise auf Urlaub zu verzichten.

Hinweise für die Praxis

Die bereits angekündigte Klageflut wegen der Abgeltung offener Urlaubsansprüche aus unter Umständen seit Jahren beendeten Arbeitsverhältnissen wird es jedenfalls nicht in dem befürchteten Umfang geben. Haben Arbeitgebende es jedoch versäumt, die ehemaligen Mitarbeiter*innen über ihren Urlaubsanspruch aufzuklären, besteht jedenfalls für die ersten drei Jahre nach der Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses ein erhebliches Kostenrisiko, insbesondere, weil das Bundesarbeitsgericht für die Jahre 2018 bis 2021 eine Übergangsregelung geschaffen hat.

Wir raten Ihnen daher dringend, dass Sie Ihre Arbeitsvertragsmuster auf eine sogenannte „Ausschlussklausel“ kontrollieren. Eine der aus Arbeitgebersicht wichtigsten Vertragsklauseln, mit der Sie Ihr finanzielles Risiko von drei Jahren auf drei Monate reduzieren können. Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen und überarbeiten mit Ihnen gemeinsam Ihre Arbeitsvertragsmuster, damit Sie den für Ihr Unternehmen genau richtigen Arbeitsvertrag verwenden.

Logo mit Schriftzug

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Wittig Ünalp: Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuchevron-downarrow-uparrow-down