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Kanzleigründer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.11.2025 – 15 SLa 418/25
Betriebsräte dürfen keine besonderen Vorteile erhalten und nicht besser bezahlt oder behandelt werden, als der vergleichbare Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt. Es muss eine „Bestechung“ ausgeschlossen sein. Das führt in der täglichen Praxis regelmäßig zu Problemen. Denn wenn ein BR schlechter bezahlt wird als ein Arbeitnehmer, ist das eine „Bestrafung“, eine Schlechterstellung wegen der Betriebsratstätigkeit und damit eine Behinderung der Betriebsratsarbeit.
Ein Betriebsratsmitglied erhält einen Dienstwagen, den es auch privat nutzen darf. Der Haken: Vergleichbare Arbeitnehmer bekommen keinen Dienstwagen. Darf der Arbeitgeber den Wagen später wieder zurückfordern, wenn der besondere Aufgabenbereich wegfällt?
Ja, wenn der Dienstwagen nur wegen der Betriebsratstätigkeit überlassen wurde. Die private Nutzung ist dann ein zusätzlicher Vergütungsbestandteil. Eine solche Besserstellung verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dafür muss der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied nicht einmal bewusst bevorzugen. Die objektive Besserstellung reicht aus.
Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihres Amtes weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Das soll ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit sichern. Der Arbeitgeber darf daher weder Druck auf ein Betriebsratsmitglied ausüben noch ihm Sondervorteile gewähren, die andere Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht erhalten.
Die private Nutzung eines Dienstwagens ist dabei kein bloßer Nebeneffekt. Sie stellt einen geldwerten Vorteil und damit einen Bestandteil des Arbeitsentgelts dar.
Die Klägerin war Verkaufsstellenleiterin und zugleich seit mehreren Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied. Im Jahr 2016 führte die Arbeitgeberin eine Sozialberatung ein. Die Möglichkeit, sich hierfür ausbilden zu lassen und als Sozialberater tätig zu werden, wurde ausschließlich Betriebsratsmitgliedern angeboten.
Die Klägerin absolvierte die Ausbildung und übernahm ab dem 01.07.2016 diese Tätigkeit. Gleichzeitig (also direkt ab 1.7.2016) erhielt sie einen VW Polo, den sie auch privat nutzen durfte. Nach der Dienstwagenrichtlinie der Arbeitgeberin war für Verkaufsstellenleiter oder Filialleiter eine private Dienstwagennutzung gerade nicht vorgesehen.
Im Jahr 2024 lagerte die Arbeitgeberin die Sozialberatung an ein externes Institut aus. Sie forderte die Klägerin deshalb zur Rückgabe des Fahrzeugs auf. Die Klägerin gab den Wagen zurück, verlangte anschließend aber eine monatliche Nutzungsausfallentschädigung von 308,14 Euro sowie die weitere Überlassung eines Dienstwagens.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Arbeitgeberin musste weder die Nutzungsausfallentschädigung zahlen noch erneut einen Dienstwagen zur privaten Nutzung bereitstellen.
Die Klägerin hätte den Dienstwagen ohne ihre Betriebsratstätigkeit nicht erhalten. Die Arbeitgeberin hatte die Tätigkeit als Sozialberaterin ausschließlich Betriebsratsmitgliedern angeboten. Die private Nutzungsmöglichkeit war deshalb nach Auffassung des Gerichts letztlich ein Vorteil für die Betriebsratstätigkeit.
Die Dienstwagenvereinbarung war daher von Anfang an nach § 134 BGB nichtig, weil sie gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstieß. Eine Begünstigungsabsicht der Arbeitgeberin war nicht erforderlich. Es genügte, dass die Klägerin objektiv besserstand als vergleichbare Arbeitnehmer ohne Betriebsratsmandat.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass die Tätigkeit als Sozialberaterin kein eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet hatte. Die Klägerin war weiterhin vollständig als Betriebsratsmitglied freigestellt. Weder eine konkrete zusätzliche Arbeitspflicht noch ein gesonderter Arbeitsvertrag war erkennbar.
Die Entscheidung ist aus Arbeitgebersicht richtig und erfreulich. Ein Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht ausgerechnet wegen seines Amtes einen zusätzlichen privaten Vorteil verschaffen. Das gilt auch dann, wenn die Leistung gut gemeint ist oder die Tätigkeit als Sozialberater fachlich sinnvoll erscheint.
Besonders wichtig ist, dass das Gericht nicht auf die Bezeichnung der Tätigkeit abgestellt hat. Entscheidend war nicht, dass die Klägerin als „Sozialberaterin“ bezeichnet wurde. Entscheidend war, dass diese Tätigkeit ausschließlich Betriebsratsmitgliedern offenstand und die Klägerin dafür keinen eigenständigen, klar geregelten Arbeitsauftrag erhielt.
Anders wäre der Fall möglicherweise zu beurteilen, wenn die Klägerin den Dienstwagen bereits aufgrund ihrer früheren arbeitsvertraglichen Tätigkeit und unabhängig vom Betriebsratsamt hätte privat nutzen dürfen. Ein solcher Vergütungsbestandteil darf einem freigestellten Betriebsratsmitglied grundsätzlich nicht wegen der Freistellung entzogen werden.
Arbeitgeber sollten Betriebsratsmitgliedern keine Sondervergütungen, Zulagen oder Sachleistungen wegen des Betriebsratsamtes zusagen. Das gilt insbesondere für:
Vor jeder Zusage sollte geprüft werden, ob auch ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt diesen Vorteil erhalten würde. Ist das nicht der Fall, besteht ein erhebliches Risiko eines Verstoßes gegen § 78 Satz 2 BetrVG. Eine rechtswidrige Vereinbarung kann nach § 134 BGB unwirksam sein.
Wichtig ist aber auch die Gegenrichtung: Ein bereits bestehender arbeitsvertraglicher Anspruch darf nicht allein deshalb entzogen werden, weil der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt oder freigestellt wurde. Der Arbeitgeber muss deshalb sauber unterscheiden zwischen einem bereits erworbenen Vergütungsbestandteil und einem Vorteil, der erst wegen der Betriebsratstätigkeit gewährt wurde.
Kurz gesagt: Ein Dienstwagen darf nicht zum Dankeschön für Betriebsratsarbeit werden. Was der Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht bekommen hätte, darf ihm der Arbeitgeber regelmäßig auch nicht wegen des Betriebsratsamtes geben.n.

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