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Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 16.11.2023 – 1 Ca 1190/23
Nichts ist wichtiger als ein guter Vertrag. Doch was macht einen „guten“ Vertrag aus?
Ein guter Vertrag enthält aus unserer Sicht neben den Pflichtangaben wirksame Regelungen zu all den Fallkonstellationen, in denen die gesetzliche Regelung schlicht nicht ausreicht. Wie ärgerlich und vor allem teuer eine unwirksame Vertragsklausel sein kann, musste die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren am eigenen Leib erfahren.
Der Kläger war bei der Beklagten ursprünglich als „Gebietsleiter Verkauf“ beschäftigt. Das Vertriebskonzept der Beklagten sah dabei eine Betreuung der Kunden überwiegend vor Ort vor, was auch im Fall des Klägers eine hohe Mobilität erforderte. Die Beklagte stellte ihm daher einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Vertraglich behielt sich die Beklagte dabei jedoch vor, die Dienstwagenüberlassung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu widerrufen. Der Vertrag enthielt auch eine Auflistung, wann ein sachlicher Grund vorliegen sollte, zum Beispiel bei einer
„Änderung der übertragenen arbeitsvertraglichen Aufgaben“.
Anfang 2022 stellte die Beklagte ihr bisheriges betriebsbezogenes Vertriebskonzept um auf eine investorenbezogene Betreuung. Die Arbeitnehmenden der Beklagten betreuen seither nicht mehr einzelne Händlerbetriebe, sondern besprechen sämtliche Themen mit den von den Investoren jeweils angegebenen zentralen Ansprechpartner*innen. Die Investoren müssen seitdem nur noch ausnahmsweise vor Ort besucht werden. Als die Beklagte ihren Mitarbeitenden eröffnete, dass aufgrund des neuen Vertriebskonzepts weniger Arbeitnehmende als zuvor im Außendienst benötigt werden, bewarb sich der Kläger auf die Stelle „Vertriebspartnerbetreuer Gebrauchtwagen". Seit Februar 2023 übt er die neue Funktion aus.
Unter Hinweis auf die neu zugewiesene Arbeitsaufgabe widerrief die Beklagte sodann im April 2023 die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens und fordert den Kläger zur Herausgabe des Fahrzeuges bis zum 31.12.2023 auf. Hiergegen erhob der Kläger eine Klage vor dem Arbeitsgericht Duisburg und beantragte festzustellen, dass die Weisung der Beklagten, den Dienstwagen herauszugeben, unwirksam ist.
Das Arbeitsgericht Duisburg gab dem Kläger recht. Die Beklagte muss dem Kläger weiterhin einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen.
Zunächst stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Beklagte aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung grundsätzlich so lange schuldet, wie sie dem Kläger Arbeitsentgelt leisten muss. Denn die Überlassung des Dienstwagens sei eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit Teil der Arbeitsvergütung.
Die Beklagte hatte aus Sicht des Arbeitsgerichtes die Überlassung des Dienstwagens auch nicht wirksam widerrufen (können). Aufgrund der gewählten vertraglichen Formulierungen sei nämlich weder verständlich, welche Umstände zum Entfall des Anspruchs auf Überlassung eines Dienstwagens führen sollen, noch zu welchem Zeitpunkt die Änderung eintreten soll:
„Zwar sieht Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung vom 18.04.2015 einen Entfall des Dienstwagens mit Beendigung der Tätigkeit als Gebietsleiter Verkauf vor. Insofern ist der Wortlaut eindeutig. (…) Diese Bedingung steht jedoch in Widerspruch zu Anlage 1, wonach bei einem Wechsel der Tätigkeit eine Überprüfung der Voraussetzungen stattfinde und der Dienstwagen abzugeben sei, wenn die Tätigkeit keinen Dienstwagen mehr erfordere.“
Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg ist aus unserer Sicht vollkommen richtig und spiegelt – leider – unsere Erfahrungen wider. Denn auch wir haben häufig Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen vorliegen, die entweder überhaupt keine Widerrufsmöglichkeit vorsehen oder in denen die entsprechende Klausel undurchsichtig und damit unwirksam ist.
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