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Maximilian Wittig

Kanzleigründer
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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„Elternzeit-Katastrophe per Post!“ – Paketdienst ruiniert Urlaubsabgeltung für 152 Tage!

OLG Köln (Beschluss vom 16.04.2020 – 3 U 225/19)

Worum geht’s? Mal wieder um die richtige Zustellung. Denn auch Arbeitgeber müssen regelmäßig richtig zustellen (Kündigungen, BEM-Einladungen und vieles mehr), und einige meinen, per Boten wäre richtig.

Hier ein weiteres, lesenswertes Urteil, wie man NICHT richtig sicher zustellt (per Boten). Erwischt hat es dieses Mal aber eine Arbeitnehmerin, nicht den Arbeitgeber. Los geht’s.

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin hat wegen Elternzeit einen gewaltigen Urlaubsabgeltungsanspruch (152 Tage!) gegen ihren Arbeitgeber (warum ist jedem AG klar, oder? Und wie man den Urlaubsanspruch in der Elternzeit ausschließt, hoffentlich auch. Sonst direkt bei uns anrufen bitte.)

Der Anspruch hängt auf Seiten der Arbeitnehmerin aber an einer Ausschlussfrist, und die wird nur gewahrt, wenn das Schreiben rechtzeitig, also noch innerhalb der Ausschlussfrist, zugestellt wird. Jetzt wurde vom Liefer-/Boten-/Zustelldienst zu spät der Brief zugestellt, so dass die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber weg sind. Die Arbeitnehmerin verklagt deshalb nun den Frachtführer (also nicht den Arbeitgeber!) auf Schadenersatz.

Die Arbeitnehmerin nimmt den Transporteur auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG Bonn gibt ihr Recht, das OLG Köln will die Berufung des Paketdienstes zurückweisen.

Kurz der Sachverhalt: Arbeitnehmerin hat mehrere Elternzeiten und vereinbarte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2017. Bei Beendigung stehen ihr noch 152 Urlaubstage zu, die abzugelten wären. Die Klägerin muss ihren Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig geltend machen; dazu schickt sie fristgebunden ein Schreiben über die Beklagte (Transporteur/Frachtführer).

Das ist der spannende Teil:

Die Klägerin gibt am 29.09.2017 um 13:36 Uhr in einer Filiale der C AG einen Expressbrief mit Zusatz „Samstagszustellung“ auf, adressiert an „Klinik X“ (so wie das Klingelschild am Gebäude beschriftet ist). Vereinbart ist die Zustellung per Einwurf in den Briefkasten am Samstag, 30.09.2017. Die Zustellung kostete über 23,- €.

Am Klinikgebäude gibt es zwei unbeschriftete Briefkästen und zwei Klingeln („Klinik X“ und „Nachtglocke“). Weitere Briefkästen oder Namensschilder existieren nicht. Das von der Beklagten beauftragte Zustellunternehmen versucht am 30.09.2017 um 16:39 Uhr zuzustellen, nimmt die Sendung aber wieder mit.

Begründung der Beklagten: Adressunklarheit, weil auf dem Umschlag „Klinik X“ steht, die Arbeitgeberin aber rechtlich „Klinik X Y GmbH“ heißt und die Briefkästen nicht beschriftet seien. Die Sendung geht zurück und wird erst am 04.10.2017 tatsächlich zugestellt – damit ist die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist (Geltendmachung bis 30.09.2017) verpasst.

Aus Sicht des LG Bonn hat die Klägerin durch Expressversand mit Samstagszustellung und das hohe Porto deutlich gemacht, dass die Fristwahrung extrem wichtig ist. Jeder verständige Zusteller muss erkennen, dass ein solcher Brief an eine Klinik typischerweise rechtlich und wirtschaftlich bedeutsam ist und dass eine verspätete Zustellung wahrscheinlich einen Schaden verursacht. Wer in dieser Situation die einfache Möglichkeit einer Nachfrage bewusst nicht nutzt, verschließt sich der naheliegenden Erkenntnis, dass ein Schaden eintreten kann.

Damit sieht das LG ein qualifiziertes Verschulden des Zustellers.

Das LG verurteilt den Paketdienst zur Zahlung von 17.838,08 EUR netto plus Ersatz der darauf im Zuflussjahr entfallenden Steuer. Das OLG Köln sieht die Berufung als offensichtlich aussichtslos.

Hinweis für die Praxis:

Man kann es machen wie man will: Auch die Zustellung per Express und hohem Porto sichert nicht die rechtzeitige Zustellung. Hier hat die Arbeitnehmerin zwar einen Schadenersatzanspruch gegen das Zustellunternehmen erwirkt, aber die Zustellung selbst ist missglückt.

Besser geht’s eben per Gerichtsvollzieher, wenn es sicher sein soll. Wegen der kurzen Frist wäre es mit Gerichtsvollzieher aber auch schwer geworden.

Festzuhalten ist, dass ein Auftrag „per Express“ mit festen Zustellzeiten auch keine Sicherheit gibt, dass die Sendung rechtzeitig ankommt.

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