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LAG Köln, Urt. v. 3.2.2022 – 6 Sa 465/21
Ein Arbeitgeber kündigt, stellt die Mitarbeiterin „unwiderruflich unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden“ frei – und erklärt später, die Kündigung sei gegenstandslos. Muss die Arbeitnehmerin daraufhin zurück zur Arbeit kommen, um ihren Lohnanspruch zu sichern? Das Landesarbeitsgericht Köln sagt: Nein – der Arbeitgeber bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet.
Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Im März 2021 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2021. Im Kündigungsschreiben hieß es:
„Wir stellen Sie ab sofort unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung gegen Fortzahlung Ihrer vertragsgemäßen Vergütung und unter Anrechnung von Resturlaubsansprüchen und Überstunden frei.“
Die Klägerin klagte gegen die Kündigung. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist erklärte die Arbeitgeberin schriftlich, sie betrachte die Kündigung als unwirksam und forderte die Klägerin auf, zur Arbeit zurückzukehren. Diese weigerte sich unter Hinweis auf die unwiderrufliche Freistellung.
Für Mai und Juni 2021 zahlte die Arbeitgeberin kein volles Gehalt mehr und auch keine Tankgutscheine. Die Klägerin klagte auf Zahlung des vollen Entgelts – und bekam nun in zweiter Instanz recht.
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin muss das vertragliche Gehalt samt Sachleistungen für Mai und Juni 2021 zahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wurde.
Zentrale Begründungen:
Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen für die Gestaltung von Freistellungen bei Kündigung:
Handlungsempfehlung für Arbeitgeber:
Fazit: Eine als „unwiderruflich“ formulierte Freistellung ist für den Arbeitgeber rechtlich bindend – auch dann, wenn sich später herausstellt, dass die Kündigung unwirksam war. Ein einmal erklärter Verzicht auf die Arbeitsleistung lässt sich nicht einseitig zurücknehmen. Das Gehalt muss gezahlt werden.
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