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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die bewusste Gestaltung der Freizeit neben der Erwerbstätigkeit gewinnt für Arbeitnehmende stetig an Bedeutung. Doch was geschieht, wenn Hobbys oder Körperverschönerungen plötzlich zur Arbeitsunfähigkeit führen? In solchen Momenten stellt sich für Unternehmen die essenzielle Frage, ob sie zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind. Die Antwort darauf ist keineswegs immer eindeutig, wie ein differenzierter Blick auf die aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht.
Nach der zentralen Norm des § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG sind Arbeitgebende grundsätzlich verpflichtet, im Krankheitsfall das Entgelt für bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Allerdings hat der Gesetzgeber diesen Anspruch an eine entscheidende Bedingung geknüpft: Den Arbeitnehmenden darf kein Verschulden an ihrer Arbeitsunfähigkeit treffen. Der Maßstab ist, ob der Arbeitnehmende in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat (BAG, Urt. v. 18.03.2015 – 10 AZR 99/14). Wie dieser Maßstab in der Praxis auszulegen ist, variiert jedoch erheblich von Freizeitaktivität zu Freizeitaktivität.
Verletzungen gehören im Sport schon zum Alltag – die Palette reicht dabei vom klassischen Bänderriss auf dem Fußballplatz bis hin zum folgenschweren Sturz auf der Skipiste. Dass selbst absolute Spitzenprofis nicht vor den Tücken der aktiven Freizeitgestaltung gefeit sind, illustriert eindrucksvoll der prominente Fall des Bayern-Torhüters Manuel Neuer. Sein Schien- und Wadenbeinbruch, den er sich Ende 2022 bei einer Skitour zuzog, sorgte nicht nur für sportliche Schlagzeilen, sondern löste auch eine Debatte über die Eigenverantwortung von Arbeitnehmenden aus. Dieses mediale Ereignis rückte die Frage nach den konkreten arbeitsrechtlichen Konsequenzen in das öffentliche Interesse.
Grundsätzlich trägt dabei der Arbeitgebende das allgemeine Lebensrisiko seiner Beschäftigten. Die Rechtsprechung hat jedoch drei spezifische Fallgruppen herausgearbeitet, in denen ein Verschulden der Arbeitnehmenden angenommen werden kann und die Entgeltfortzahlung somit entfällt.
Zunächst betrifft dies die Ausübung besonders gefährlicher Sportarten. Eine Sportart gilt als „besonders gefährlich", wenn selbst bei Einhaltung aller Sicherheitsregeln ein Verletzungsrisiko verbleibt, das außer Verhältnis zum sportlichen Nutzen steht und auch von gut ausgebildeten Sportlerinnen und Sportlern bei sorgfältiger Regelbeachtung nicht vermieden werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.10.1998 – 5 Sa 823/98). Die Anforderungen an diese Einordnung sind hoch: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass selbst Drachenfliegen nicht darunter fällt, sofern die Sicherheitsregeln eingehalten werden (BAG, Urt. v. 07.10.1981 – 5 AZR 338/79). Bislang wurde lediglich Kickboxen als besonders gefährliche Sportart eingestuft (ArbG Hagen, Urt. v. 15.09.1989 – 4 Ca 648/87), während Skifahren ausdrücklich nicht in diese Kategorie fällt (LArbG Bremen, Urt. v. 20.08.1963 – 2 Sa 53/63). Dementsprechend ist Manuel Neuer nach seinem urlaubsbedingten Skiunfall im Jahr 2022 der Entgeltfortzahlungsanspruch zu Recht nicht versagt worden – ungeachtet des durchaus erheblichen Verletzungsrisikos beim Skifahren.
Ein weiterer Aspekt ist das Überschätzen der eigenen Fähigkeiten. Wer als Hobbykletterer ohne ausreichende Erfahrung eine schwere Mehrseillängenroute angeht und dabei stürzt, oder als Skianfänger direkt auf eine schwarze Piste wechselt und sich verletzt, handelt auf eigenes Risiko. Entscheidend ist nicht die Sportart selbst, sondern ob das eigene Können der Situation angemessen war. Ein erfahrener Motorradfahrer, der bei einer Rennsportmeisterschaft aufgrund eines Fahrfehlers stürzt, handelt noch nicht schuldhaft (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.10.1998 – 5 Sa 823/98) – Stürze gehören zur Motorsportausübung schlicht dazu. Solange Arbeitnehmende im Rahmen ihres Wissens- und Fähigkeitsstandes agieren, müssen sie keine übersteigerte Rücksichtnahme bei ihrer sportlichen Freizeitgestaltung üben. Auch ein unregelmäßiges Training allein genügt nicht, um ein Verschulden zu begründen (BAG, Urt. v. 21.01.1976 – 5 AZR 593/74).
Ein Verschulden kommt schließlich in Betracht, wenn Arbeitnehmende bei der Sportausübung grob leichtsinnig handeln. Gemeint ist nicht der Einsatz einer falschen Technik, sondern das grobe Außerachtlassen grundlegender Regeln oder Sicherheitsvorkehrungen (BAG, Urt. v. 07.10.1981 – 5 AZR 338/79). Ein solches Verschulden wäre etwa anzunehmen, wenn Arbeitnehmende ohne Helm oder abseits präparierter Pisten Ski fahren und sich dabei verletzen. Wer sich bewusst über bestehende Regeln und Sicherheitsstandards hinwegsetzt und dadurch eine Verletzung erleidet, hat dieses Risiko selbst geschaffen – und kann es dem Arbeitgebenden nicht anlasten. Ebenso verhält es sich bei Wiederholungsgefahren: Ein Amateurboxer, der sich bereits mehrfach denselben Knochen gebrochen hat und dennoch erneut in den Ring steigt, muss mit einer erneuten Verletzung rechnen. Tritt diese ein, gilt die Arbeitsunfähigkeit als verschuldet.
Besonders aktuell ist die Frage, wie kosmetische Eingriffe und Körperverschönerungen zu bewerten sind. Das LAG Schleswig-Holstein hat jüngst entschieden, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf der Entzündung eines frisch gestochenen Tattoos beruht (Urteil vom 22. Mai 2025 – 5 Sa 284 a/24; noch nicht rechtskräftig). Das Gericht bewertete das Entzündungsrisiko von rund 5 % als „häufige" Komplikation – in Anlehnung an die Klassifikation von Medikamentennebenwirkungen – und bejahte damit ein Verschulden. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 52 Abs. 2 SGB V, wonach sich Versicherte in angemessener Weise an den Kosten beteiligen müssen, wenn sie eine Krankheit durch eine Tätowierung oder ein Piercing selbst herbeigeführt haben.
Da Entzündungen bei solchen Eingriffen eine bekannte und keineswegs seltene Komplikation darstellen, soll das gesundheitliche Risiko primär von denjenigen getragen werden, die sich für den Eingriff entscheiden. Auch bei anderen medizinisch nicht indizierten Eingriffen, wie etwa einer In-vitro-Fertilisation, ist ein Verschulden der Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeschlossen (BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 5 AZR 167/16). Die Tatsache, dass Komplikationen im Einzelfall nicht präzise vorhersehbar waren, entlastet die Arbeitnehmenden hierbei nicht.
Anders liegt der Fall, wenn der Eingriff medizinisch notwendig war. Hier fehlt es am schuldhaften Verhalten, und der Entgeltfortzahlungsanspruch bleibt bestehen.
Im Streitfall müssen Arbeitnehmende nachweisen, dass sie kein Verschulden an ihrer Arbeitsunfähigkeit trifft. In der Regel genügt dafür die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Da diese jedoch keinen Aufschluss über die Ursache der Erkrankung gibt, sind Arbeitgebende zunächst auf Indizien angewiesen.
Ergeben sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmenden – etwa durch eigene Erzählungen, Social-Media-Posts oder bekannte Umstände – konkrete Anhaltspunkte für eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit, verlagert sich die Beweislast. Der Arbeitnehmende muss dann aktiv belegen, dass kein Verschulden vorlag. Arbeitgebenden ist in solchen Fällen zu empfehlen, die Entgeltfortzahlung zunächst einzubehalten und die weitere Aufklärung abzuwarten.
Nein – zumindest nicht pauschal. Ein generelles vertragliches Verbot bestimmter Sportarten oder kosmetischer Eingriffe würde wohl einer AGB-Prüfung nicht standhalten und die persönliche Entfaltungsfreiheit der Arbeitnehmenden in unzulässiger Weise beschränken. Arbeitgebende müssen daher akzeptieren, dass Arbeitnehmende ihre Freizeit grundsätzlich nach eigenem Ermessen gestalten dürfen.
Das normale Krankheits- und Verletzungsrisiko – einschließlich der meisten Sportverletzungen – liegt beim Arbeitgebenden. Anders verhält es sich bei Körperverschönerungen wie Tattoos, Piercings oder Schönheitsoperationen: Hier tragen Arbeitnehmende das Verschuldensrisiko in der Regel selbst.
Für die Praxis gilt: Sobald Arbeitgebende konkrete Indizien für eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit haben, sollten sie die Entgeltfortzahlung zunächst einbehalten und rechtlichen Rat einholen.

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