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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2023, 8 AZR 450/21

Ein Urteil, das Schlagzeilen macht.

In der Presse und der einschlägigen Literatur kommt man nicht umhin, über das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.02.2023 zu stolpern. Teilweise wird sachlich berichtet. Teilweise jedoch auch mit reißerischen Schlagzeilen, die ein Bild gestresster Arbeitgeber zeichnen, verzweifelt nach „Erklärungen“ suchend, um Frauen schlechter als Männer zu bezahlen zu können.

Doch worum ging es eigentlich in dem Verfahren, welches vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde?

Der Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 01.03.2017 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zunächst ein einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt von € 3.500,00 brutto. Ab dem 01.08.2018 war ein neu abgeschlossener Haustarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Dieser sah für die Tätigkeit der Klägerin ein Grundentgelt in Höhe von € 4.140,00 brutto vor. Da der Haustarifvertrag zudem eine Übergangslösung vorsah, zahlte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.08.2018 ein Grundgehalt von € 3.620,00 brutto, das jährlich weiter angehoben werden sollte.

Ein mit der Klägerin vergleichbarer männlicher Arbeitskollege wurde zum 01.01.2017 von der Beklagten eingestellt. Die ihm ebenfalls angebotenen € 3.500,00 lehnte er jedoch ab. Der Arbeitskollege und die Beklagte einigten sich in den Gehaltsverhandlungen zunächst darauf, dass der Kläger ein Grundgehalt von € 4.500,00 brutto erhält, mithin € 1.000,00 brutto mehr als die später eingestellte Klägerin. Ab dem 01.11.2011 erhielt der Kollege sodann eine zusätzliche leistungsabhängige variable Vergütung. Im Gegenzug wurde sein Grundgehalt auf € 3.500,00 herabgestuft, ab dem 01.07.2018 aber auf € 4.000,00 angehoben, da er einer ausscheidenden Kollegin auf die Position „Leiter Vertrieb Bahntechnik/Sprechtechnik/GSM (- R)“ nachgefolgt war. Aufgrund der tarifvertraglichen Regelung wurde ab dem 01.08.2018 auch das Gehalt des Kollegen angepasst. Er erhielt ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Grundgehalt von € 4.120,00 brutto.

Ein zweiter mit der Klägerin vergleichbarer Arbeitnehmer war seit bereits 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt und erhielt als „Leiter Vertrieb Gehäuse- und Kommunikationstechnik“ ein außertarifliches Grundgehalt von € 4.500,00 brutto.

Die Klägerin sah sich wegen ihres Geschlechts diskriminiert und beantragte, die Beklagte zur Zahlung ausstehender Gehälter zu verurteilen. Für März bis Oktober 2017 bezifferte die Klägerin diese auf monatlich € 1.000,00 brutto, für Juli 2018 auf € 500,00 brutto und für August 2018 bis Juli 2019 auf jeweils € 1.000,00 brutto. Darüber hinaus verlangte seine eine Entschädigung von mindestens € 6.000,00.

Die Entscheidung

Anders als die Vorinstanzen sprach das Bundesarbeitsgericht der Klägerin die beantragte Differenzvergütung und eine Entschädigung in Höhe von € 2.000,00 zu.

Die Beklagte habe die Klägerin von März bis Oktober 2017 sowie im Juli 2018 aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, da sie ihr für die gleiche Arbeit niedrigere Gehälter gezahlt habe als ihren männlichen Kollegen. Das niedrigere Grundentgelt der Klägerin begründe die Vermutung, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt sei, weil sie die gleiche Arbeit verrichtete wie ihre männlichen Kollegen. Die Beklagte könne sich auch weder darauf berufen, dass der männliche Kollege besser verhandelt habe, noch, dass er einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt sei. Auch der für Juli 2018 erhobene Einwand der Beklagten, der männliche Kollege sei einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt, greife nicht.

Hinweise für die Praxis

Derzeit ist lediglich die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes veröffentlicht. Es bleibt also spannend. Bis das Urteil veröffentlicht wird, kann nämlich nur spekuliert werden, wie die Richter*innen ihre Entscheidung begründet haben. Aus der Pressemitteilung ergibt sich jedoch bereits Folgendes:

Auch zukünftig wird das Hauptaugenmerk auf der Gleichwertigkeit der Stellen liegen. Nach dem Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ist eine unterschiedliche Bezahlung nur gestattet, wenn sich zwei Stellen nach objektiven Kriterien unterscheiden lassen. Dass eine/r von zwei Mitarbeitenden besser verhandelt halt, reicht hierfür nicht aus, sodass beide Mitarbeitende das höhere Gehalt verlangen können.

Welche Unterscheidungsmerkmale zulässig sind, können der Pressemitteilung aber nicht entnommen werden. Bei dem vorliegenden Fall war zudem zu berücksichtigen, dass die Gleichwertigkeit der Stellen der Klägerin und ihrer männlichen Kollegen aufgrund der konkreten Regelungen des Haustarifvertrages belegt waren. Eine sehr komfortable Situation für die Klägerin.

In unserem Ratgeber haben wir viele weitere interessante Informationen für Sie zusammengestellt. Noch mehr Urteile zum Thema „Lohn“ finden Sie in unserer Urteilsdatenbank. 

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