In diesem Bereich fassen Kanzleigründer Maximilian Wittig und andere Kolleginnen und Kollegen wichtige Urteile aus dem Arbeitsrecht für Sie zusammen.
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Kanzleigründer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.08.2023 – 5 AZR 349/22)
Wie weit reicht das Direktionsrecht? Oder besser:
Darf der Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeiter in ihrer Freizeit SMS mit Dienstanweisungen lesen – und sie sonst als „unentschuldigt fehlend“ behandeln?
Der Fall ist nicht „aktuell“, aber bei uns ploppte ein ähnlicher Fall auf, der uns direkt zu diesem Urteil führte, das ich Ihnen nicht vorenthalten möchte.
Das LAG Schleswig-Holstein als Vorinstanz hatte die Pflicht noch verneint, dass Mitarbeiter einen Dienstplan-Check in der Freizeit vornehmen müssen; das Arbeitsgericht hatte das noch bejaht, und jetzt stellt das BAG klar:
Ja, das darf er – jedenfalls bei klar geregelten Springerdiensten.
Fazit: Auch in der Freizeit muss der Arbeitnehmer Dienstanweisungen lesen!
Man sieht: Auch die Gerichte tun sich schwer, das richtige „Recht“ zu sprechen. Können die alle kein Jura?
Ein Notfallsanitäter im Rettungsdienst mit Springerdiensten und Arbeitszeitkonto arbeitet nach einer detaillierten Betriebsvereinbarung (BV).
Das LAG gibt dem Arbeitnehmer Recht und verlangt Zeitgutschriften und Entfernung der Abmahnung; das BAG kassiert dieses Urteil vollständig.
1. Springerdienst darf kurzfristig konkretisiert werden
Das BAG liest die BV sauber aus:
Ergebnis: Die Dienstkonkretisierung auf P. um 06:00 bzw. 06:30 Uhr war wirksam.
2. Pflicht zur Kenntnisnahme in der Freizeit – Nebenpflicht des Arbeitnehmers
Kern der Entscheidung:
Der Arbeitnehmer war verpflichtet, die SMS/E-Mail über die Dienstkonkretisierung zur Kenntnis zu nehmen – auch in seiner Freizeit.
Begründung:
Wichtig: Das BAG sagt ausdrücklich, der Arbeitnehmer muss nicht „dauererreichbar“ sein, aber er müsse die Mitteilung rechtzeitig irgendwann vor Dienstbeginn zur Kenntnis nehmen.
3. Kein Annahmeverzug – keine Zeitgutschrift
Da der Kläger den Dienst nicht wie konkretisiert angeboten hat (kein Erscheinen um 06:00/06:30 Uhr an der richtigen Wache), lag kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor. Der Arbeitgeber durfte die Stunden vom Arbeitszeitkonto abziehen.
4. Abmahnung bleibt in der Personalakte
Weil der Kläger seine Pflicht verletzt hat, die Weisung zur Kenntnis zu nehmen und den Dienst rechtzeitig anzutreten, war die Abmahnung rechtmäßig.
Wer ein klares Dienstplan- und Springerdienst-Regime hat (BV/Tarif), kann sich darauf verlassen, dass Mitarbeiter ihre Dienstinformationen nicht ignorieren dürfen. Für Arbeitgeber im Schichtbetrieb und Rettungsdienst bedeutet das: Dienstplansteuerung per BV + digitale Information ist rechtlich abgesichert, solange Fristen und Mitbestimmung stimmen.
Wichtig in diesen Fällen ist, Betriebsvereinbarungen zum Dienstplan sauber zu gestalten und Springerdienste und ihre Konkretisierung klar betreffend Fristen, Zeitkorridore, Wachenwechsel und Informationswege (Self-Service, SMS, E-Mail) zu regeln sind.

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