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Maximilian Wittig

Kanzleigründer
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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„Feierabend heißt nicht Feierabend!“

BAG zwingt Mitarbeiter zum Dienstplan-Check in der Freizeit

Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.08.2023 – 5 AZR 349/22)

Wie weit reicht das Direktionsrecht? Oder besser:

Darf der Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeiter in ihrer Freizeit SMS mit Dienstanweisungen lesen – und sie sonst als „unentschuldigt fehlend“ behandeln? 

Der Fall ist nicht „aktuell“, aber bei uns ploppte ein ähnlicher Fall auf, der uns direkt zu diesem Urteil führte, das ich Ihnen nicht vorenthalten möchte.

Das LAG Schleswig-Holstein als Vorinstanz hatte die Pflicht noch verneint, dass Mitarbeiter einen Dienstplan-Check in der Freizeit vornehmen müssen; das Arbeitsgericht hatte das noch bejaht, und jetzt stellt das BAG klar: 

Ja, das darf er – jedenfalls bei klar geregelten Springerdiensten.

Fazit: Auch in der Freizeit muss der Arbeitnehmer Dienstanweisungen lesen!

Man sieht: Auch die Gerichte tun sich schwer, das richtige „Recht“ zu sprechen. Können die alle kein Jura?

Nun zum Fall:

Ein Notfallsanitäter im Rettungsdienst mit Springerdiensten und Arbeitszeitkonto arbeitet nach einer detaillierten Betriebsvereinbarung (BV).

  • Für zwei Tage (08.04. und 15.09.2021) ist der Kläger zunächst mit unkonkretisierten Springerdiensten eingetragen.
  • Die BV erlaubt dem Arbeitgeber, diese Dienste bis 20:00 Uhr am Vortag zu einem konkreten Dienst (Ort, Uhrzeit) zu machen.
  • Die Beklagte konkretisiert jeweils rechtzeitig: Tagdienst in anderer Wache mit früherem Beginn; der Kläger wird per SMS/E-Mail informiert.
  • Der Kläger liest in seiner Freizeit die Nachrichten nicht, meldet sich morgens um 07:30 Uhr telefonisch „einsatzbereit“, erscheint aber weder um 06:00 noch um 06:30 Uhr in der zugewiesenen Wache.
  • Folge: Stundenabzug vom Arbeitszeitkonto und Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.

Das LAG gibt dem Arbeitnehmer Recht und verlangt Zeitgutschriften und Entfernung der Abmahnung; das BAG kassiert dieses Urteil vollständig.

Die Entscheidung des BAG:

1. Springerdienst darf kurzfristig konkretisiert werden
Das BAG liest die BV sauber aus:

  • Springerdienste werden langfristig geplant (Jahres-/Soll-/Ist-Dienstplan).
  • Sie können nach der BV später noch innerhalb eines klar geregelten Korridors auf konkrete Tag-, Spät-, Nacht-Dienste und bestimmte Wachen festgelegt werden (§ 4f BV).
  • Die Regelung über „freiwillige“ Wachenwechsel greift erst nach Ablauf der Konkretisierungsfrist – hier war die Frist eingehalten.

Ergebnis: Die Dienstkonkretisierung auf P. um 06:00 bzw. 06:30 Uhr war wirksam.

2. Pflicht zur Kenntnisnahme in der Freizeit – Nebenpflicht des Arbeitnehmers
Kern der Entscheidung:

Der Arbeitnehmer war verpflichtet, die SMS/E-Mail über die Dienstkonkretisierung zur Kenntnis zu nehmen – auch in seiner Freizeit.

Begründung:

  • Aus der BV ergibt sich, dass bis 20:00 Uhr am Vortag eine Konkretisierung erfolgen kann.
  • Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass sein Dienst für den Folgetag verbindlich festgelegt ist.
  • Dazu gehört die Nebenpflicht, sich so zu verhalten, dass der Vertrag durchgeführt werden kann – also die Mitteilung über den Dienst zu lesen

Wichtig: Das BAG sagt ausdrücklich, der Arbeitnehmer muss nicht „dauererreichbar“ sein, aber er müsse die Mitteilung rechtzeitig irgendwann vor Dienstbeginn zur Kenntnis nehmen.

3. Kein Annahmeverzug – keine Zeitgutschrift
Da der Kläger den Dienst nicht wie konkretisiert angeboten hat (kein Erscheinen um 06:00/06:30 Uhr an der richtigen Wache), lag kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor. Der Arbeitgeber durfte die Stunden vom Arbeitszeitkonto abziehen.

4. Abmahnung bleibt in der Personalakte

Weil der Kläger seine Pflicht verletzt hat, die Weisung zur Kenntnis zu nehmen und den Dienst rechtzeitig anzutreten, war die Abmahnung rechtmäßig.

Hinweise für die Praxis:

Wer ein klares Dienstplan- und Springerdienst-Regime hat (BV/Tarif), kann sich darauf verlassen, dass Mitarbeiter ihre Dienstinformationen nicht ignorieren dürfen. Für Arbeitgeber im Schichtbetrieb und Rettungsdienst bedeutet das: Dienstplansteuerung per BV + digitale Information ist rechtlich abgesichert, solange Fristen und Mitbestimmung stimmen.

Wichtig in diesen Fällen ist, Betriebsvereinbarungen zum Dienstplan sauber zu gestalten und Springerdienste und ihre Konkretisierung klar betreffend Fristen, Zeitkorridore, Wachenwechsel und Informationswege (Self-Service, SMS, E-Mail) zu regeln sind.

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