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Kanzleigründer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 28.02.2025 – 14 SLa 578/24)
Wann ist der Geschäftsführer „wieder Arbeitnehmer“?
Arbeitgeber lieben § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG: Solange jemand gesetzlicher Vertreter ist (z.B. Geschäftsführer einer GmbH), gilt er nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Heißt: Kündigung ohne Kündigungsgrund nach dem KSchG ist immer möglich.
Die spannende Frage hier: Was passiert, wenn man den Geschäftsführer zuerst abberuft, ihn dann noch ein paar Monate irgendwie „weiterbeschäftigt“, und erst später kündigt? Bleibt die Kündigung trotzdem vom Kündigungsschutz „frei“?
Das Hessische LAG sagt: Nein. Und das ist für Arbeitgeber schlecht.
Und das BAG hat (derzeit noch ohne Begründung) die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.
Der Kläger, 53 Jahre alt, zwei Kinder, verdient rund 20.000 Euro brutto im Monat. Arbeitsvertrag vom 31.03.2021, seit 01.04.2021 als „Geschäftsführer (Vice President für A)“ eingestellt.
Im Vertrag steht aber nicht: Du bist nur Geschäftsführer und sonst nichts. Im Gegenteil: Die Beklagte behält sich in § 2 und § 2a ausdrücklich vor, den Kläger auch anders, gleichwertig zu beschäftigen, und stellt klar, dass es keinen Anspruch auf eine Geschäftsführerstelle gibt. (Hinweis von uns: Auch das geht besser!)
Ablauf im Unternehmen:
Danach bemüht sich die Beklagte (angeblich) noch, eine gleichwertige Stelle zu finden. Der Kläger fordert mit Mail vom 04.05.2023 eine vertragsgemäße Beschäftigung auf vergleichbarer Position. Am 22.05.2023 teilt die Beklagte ihm mit: Es gibt für ihn keine andere vergleichbare Position mehr.
Am 28.06.2023 kommt dann die Kündigung: schriftlich, zum 31.12.2023, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Unterzeichnet als „A vertreten durch die Gesellschafterversammlung, diese wiederum vertreten durch Frau D“, HR-Direktorin mit Einzelprokura.
Vorinstanz (ArbG Darmstadt) sagt:
Urteilsgründe des LAG:
Das LAG stellt an zwei Stellen die Weichen:
Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass andere Leitende (z.B. Betriebsleiter, leitende Angestellte nach § 14 Abs. 2 KSchG) sehr wohl Kündigungsschutz haben. Es gibt keinen sachlichen Grund, den abberufenen Geschäftsführer schlechter zu stellen als diese Leute. Mit Ende der Organstellung ist er kündigungsrechtlich im Arbeitnehmerlager angekommen.
Damit steht fest, dass der Kläger bei Zugang der Kündigung kein Geschäftsführer mehr war, der Vertrag über die Organstellung hinaus Beschäftigungsmöglichkeiten hergab und folglich ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht anwendbar ist.
Ergebnis: Der Kläger genießt allgemeinen Kündigungsschutz, und die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein.
Der Arbeitgeber trug auch keine Kündigungsgründe vor. Er glaubte, er brauche keine, weil § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG angeblich greift.
Folge: Die Kündigung ist mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam.
Das LAG stellt darum fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nichtaufgelöst worden ist.
Das BAG hat die Revision der Beklagten inzwischen zurückgewiesen, die Gründe liegen noch nicht vor.
Das LAG betont ausdrücklich, dass es der Arbeitgeber in der Hand gehabt hätte, einen reinen Geschäftsführerdienstvertrag zu schließen oder vor bzw. mit der Abberufung zu kündigen. Tut er das nicht, muss er die vollen Konsequenzen tragen. Die Kammer lässt keinen Spielraum: Wer durch „freundliche“ Gestaltung (Arbeitsvertrag, Suche nach anderer Position) handeln will, wird kündigungsrechtlich hart bestraft.
Aus Sicht der Arbeitgeberpraxis ist das Urteil gefährlich, weil es viele Unternehmen dazu verleiten kann, Fehler in der Reihenfolge zu machen: Erst abberufen, erst einmal schauen, was passiert, dann irgendwann kündigen – und plötzlich gilt das KSchG voll.
Immer Organstellung und Kündigung zeitlich koppeln und nicht auseinanderziehen. Die Kündigung muss zwingend während laufender Organstellung oder spätestens mit der Abberufung erfolgen.
Sobald die Organstellung weg ist und Wochen vergehen, ist der Mann wieder voll im Arbeitnehmerlager. Dann greift § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nach dieser Rechtsprechung nicht mehr, und es braucht vollwertige Kündigungsgründe.

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