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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.7.2024 – 12 Sa 1266/23
Kann ein Arbeitgeber nachweisen, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung ) nicht glaubwürdig ist, kann er die bereits gezahlte Entgeltfortzahlung zurückfordern.
Insbesondere, wenn die Krankschreibung genau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht und der Arbeitnehmer währenddessen Sport treibt, kann der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert sein.
Ein Produktionsleiter wurde am 26. Oktober 2022 von seinem Arbeitgeber mündlich gekündigt. Am nächsten Tag meldete er sich krank und legte eine AU-Bescheinigung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2022 bescheinigte – genau bis zum Ablauf der später auch noch schriftlich ausgesprochenen Kündigung.
Während seiner Krankschreibung spielte der Arbeitnehmer am 12. November 2022 Handball und war am 19. November 2022 als Schiedsrichter aktiv. Der Arbeitgeber zahlte zunächst die Entgeltfortzahlung in Höhe von 3.900 Euro für November sowie 371,42 Euro für Oktober.
Später verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung mit der Begründung, die Krankschreibung sei vorgeschoben gewesen.
Das Arbeitsgericht Cottbus wies die Klage des Arbeitgebers zunächst ab. In der Berufung gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg jedoch dem Arbeitgeber recht.
Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber die gezahlte Entgeltfortzahlung zurückverlangen kann, da der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert wurde.
1. Beweiswert der AU-Bescheinigung kann erschüttert werden
Die Krankschreibung eines Arbeitnehmers hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Dennoch kann dieser erschüttert werden, wenn ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Das LAG sah die folgenden Punkte als Indizien für eine Schein-Krankschreibung (also Blau-machens):
2. Arbeitnehmer muss konkrete Angaben zu seiner Erkrankung machen
Sobald der Arbeitgeber den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert, muss der Arbeitnehmer darlegen, woran er erkrankt war und warum er arbeitsunfähig war.
Der Arbeitnehmer hat im vorliegenden Fall jedoch keine konkreten Angaben zu seiner Erkrankung gemacht. Das Gericht wertete dies als Zugeständnis, dass er nicht wirklich arbeitsunfähig war.
3. Rückforderung der Entgeltfortzahlung war rechtens
Da die Krankschreibung nicht glaubwürdig war, hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber konnte daher die gezahlten 3.363,34 Euro zurückfordern. Zusätzlich musste der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch auf Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber abtreten.
Für Arbeitgeber:
Dieses Urteil zeigt, dass Arbeitgeber bereits gezahlte Entgeltfortzahlung zurückfordern können, wenn Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bestehen.
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