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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.7.22 - 8 Sa 365/22
Auch Arbeitgebende müssen sich nicht jede Äußerung von Ihren Mitarbeitenden an den Kopf werfen lassen. Wie das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, gehen jedenfalls die Bezeichnung als „Hurensohn“ und die Drohung, dem Schichtleiter „den Kopf abzuschneiden“ zu weit.
Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger wurde das erste Mal wegen seines aggressiv wirkenden Auftretens und Tonfalls gegenüber seinem Schichtführer ermahnt. Es war zu einer mündlichen Auseinandersetzung gekommen, an deren Ende der Kläger sogar mit einer Kiste um sich geworfen hatte, was zusätzlich zu der Ermahnung eine schriftliche Abmahnung zur Folge hatte.
Die Maßnahmen zeigten jedoch nur vorübergehende Wirkung. So betitelte der Kläger seinen operativen Koordinator als „Arschlecker“ und drohte ihm mit den Worten „Wir können auch nach draußen gehen. Ich finde dich sowieso“ sogar physische Gewalt an. Die Beklagte mahnte den Kläger daher erneut ab. Des Weiteren wurden mehrere Gespräche mit dem Kläger geführt, in denen er stets versprach, sich zu bessern.
Als der Kläger jedoch von seinem Schichtleiter angesprochen wurde, weil er eine andere als die ihm zugewiesene Tätigkeit ausführte, weigerte sich dieser und nannte den Schichtleiter und einen weiteren an dem Gespräch beteiligten Kollegen „Polen Mafia" und bezeichnete sie als „schlechte Menschen".
In einem weiteren Gespräch mit einem anderen Mitarbeiter beleidigte der Kläger seinen Schichtleiter sodann als „Hurensohn“ und drohte, diesem den Kopf abzuschneiden.
Gegen die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Iserlohn.
Sowohl das Arbeitsgericht Iserlohn als auch das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigten: Die fristlose Kündigung ist wirksam!
Zwar sei in Bezug auf die Reichweite der Rücksichtnahmepflichten von Arbeitnehmern stets deren Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, die auch überspitzte und erkennbar polemische Äußerungen umfasse. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit greife jedoch nicht grenzen- und schrankenlos ein. Daher seien Formalbeleidigungen, bloße Schmähkritik und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen grundrechtlich nicht geschützt.
Und genauso bewerteten Gerichte die Bezeichnung als „Hurensohn“, die
„auf die Abstammung des Betroffenen und den Bereich seiner familiären Verbundenheit [abziele], wobei es bei der Verwendung dieses Wortes allein um die Verächtlichmachung des Anderen in kaum noch zu steigender Weise und darum geht, ihn auf der persönlichsten Ebene als beliebiges und zufälliges Produkt einer zumal moralisch missbilligten Geschäftsbeziehung zu brandmarken, damit quasi zu versachlichen und so als Person schmerzlich zu treffen.“
und die weitere Äußerung des Klägers, er werde dem Vorgesetzen „den Kopf abschneiden“:
„[Die Äußerung] mag man - wozu das Arbeitsgericht tendiert - ggf. zugleich als Drohung mit einer Tötung oder als Ankündigung körperlicher Gewalt verstehen, was hier dahinstehen kann. Im Kontext mit der Bezeichnung als „Hurensohn“ handelt es sich hingegen - zumindest auch - um ebenfalls grundrechtlich nicht geschützte Schmähkritik an dem Vorgesetzten.“
Auch Äußerungen von Mitarbeitenden können eine (fristlose) Kündigung begründen. Die Beurteilung, welche Äußerungen noch von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit umfasst sind und welche Äußerungen diesen geschützten Bereich verlassen, ist jedoch nicht immer ganz einfach. Rufen Sie uns an. Wir stehen Ihnen in allen arbeitsrechtlichen Fragen – auch bei Problemen mit Ihren Mitarbeitenden – gerne mit unserer ganzen Expertise zur Seite.
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