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Arbeitsgericht München, Urteil vom 23.07.2024 – Az. 13 Ca 11455/23
In einem aktuellen Urteil hat das Arbeitsgericht München entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung für Zeiten hat, in denen die Erforderlichkeit seiner Betriebsratstätigkeit nicht nachgewiesen wurde. Zudem wurde der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verneint, wenn es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt.
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 2019 als Qualitätsmanager bei der Beklagten, einem mittelständischen Unternehmen mit rund 130 Beschäftigten, tätig. Er verdiente zuletzt 5.680,00 € brutto pro Monat. Neben seiner regulären Tätigkeit war er seit März 2023 Mitglied des neu gewählten Betriebsrats, jedoch ohne vollständige Freistellung gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG, da die Betriebsgröße dies nicht erforderte.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war belastet. Die Beklagte hatte den Kläger bereits im Januar 2023 angewiesen, seine Arbeitszeit und Tätigkeit genauer zu dokumentieren. Das tat er nicht. Der Kläger meldete sich im Zeitraum von Juli bis Dezember 2023 für mehr als 40 Tage zur Betriebsratstätigkeit ab. Insbesondere wurde er mit Schreiben des Betriebsrats vom 12. September 2023 für das Projekt „Entgeltsystematik“ vom 13. September bis 12. Oktober 2023 vollständig freigestellt. Eine detaillierte Erläuterung zu Inhalt und Umfang dieses Projekts erhielt die Beklagte jedoch nicht.
Am 20. September und 13. Oktober 2023 begab sich der Kläger gemeinsam mit dem Betriebsratsvorsitzenden zur Geschäftsstelle der IG Metall in Weilheim, ohne der Beklagten mitzuteilen, aus welchem Grund. Während die Beklagte dem Betriebsratsvorsitzenden für diese Zeit die Vergütung weiterzahlte, verweigerte sie die Zahlung für den Kläger.
Zudem meldete sich der Kläger in mehreren Zeiträumen arbeitsunfähig krank:
Die Beklagte zweifelte an der Rechtmäßigkeit der Krankmeldungen und forderte den Kläger auf, darzulegen, dass es sich nicht um eine Fortsetzungserkrankung handle. Da der Kläger diesen Nachweis nicht ausreichend erbrachte, verweigerte die Beklagte die Entgeltfortzahlung und kürzte seine Gehaltsabrechnungen entsprechend.
Für den Monat Oktober 2023 zahlte die Beklagte zunächst keine Vergütung an den Kläger. Erst nachdem der Betriebsrat mit E-Mail vom 23. November 2023 mitteilte, dass der Kläger Schriftführer des Betriebsrats sei, rechnete die Beklagte für eine Schulung vom 16. bis 20. Oktober 2023 nachträglich 916,13 € brutto ab.
Der Kläger machte in seiner Klage Vergütungsansprüche für Betriebsratstätigkeiten und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für mehrere Monate geltend. Er forderte zudem die Berichtigung seiner Verdienstabrechnungen.
Das Arbeitsgericht München wies die Klage ab. Wir haben für unseren Arbeitgeber voll gewonnen.
Es stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung für die streitigen Zeiträume habe, da er die Erforderlichkeit seiner Betriebsratstätigkeit nicht ausreichend nachgewiesen habe. Ein bloßer Betriebsratsbeschluss zur Freistellung genügt nicht; vielmehr muss das Betriebsratsmitglied konkret darlegen, dass die Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
Bezüglich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entschied das Gericht, dass der Kläger keinen Anspruch habe, da es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelte. Der Kläger konnte nicht ausreichend nachweisen, dass seine Erkrankungen voneinander unabhängig waren. Zudem hatte die Beklagte durch die bereits geleistete Entgeltfortzahlung von sechs Wochen ihren gesetzlichen Verpflichtungen genügt.
Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche ergeben sich aus diesem Urteil wichtige Erkenntnisse:
1. Nachweis der Erforderlichkeit von Betriebsratstätigkeiten: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Vergütungen für Betriebsratstätigkeiten zu zahlen, wenn die Erforderlichkeit nicht nachgewiesen wird.
2. Umgang mit Krankmeldungen: Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Krankmeldungen, insbesondere bei vermuteten Fortsetzungserkrankungen, sollten Arbeitgeber sorgfältig prüfen und mutig Entgeltfortzahlung einstellen oder sogar bereits bezahlte Vergütung zurückfordern. Das ist rechtens.
3. Klare Regelungen und Dokumentation: Sowohl für Betriebsratstätigkeiten als auch für Krankheitszeiten sollte eine lückenlose Dokumentation erfolgen, um potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass Betriebsratsfreistellungen transparent erfolgen und Krankheitszeiten im Einklang mit der gesetzlichen Entgeltfortzahlung stehen.
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