Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Urteile

In diesem Bereich fassen Kanzleigründer Maximilian Wittig und andere Kolleginnen und Kollegen wichtige Urteile aus dem Arbeitsrecht für Sie zusammen.

Als Kanzlei für Arbeitsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung sind wir Experten in diesem Bereich. Fragen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!

Maximilian Wittig

Kanzleigründer
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Unser Newsletter: Aktuelle Urteile, Arbeitgebertipps und vieles mehr - jetzt anmelden!

Kein digitales Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb

Urteil des BAG vom 28.01.2025, 1 AZR 33/24

Eine Gewerkschaft wollte nicht nur klassische Rechte vor Ort nutzen, sondern verlangte vom Arbeitgeber konkret:

  • Die Herausgabe sämtlicher dienstlicher E-Mail-Adressen aller Beschäftigten,
  • Zugang zum konzernweiten firmeninternen Netzwerk (Viva Engage) für gewerkschaftliche Beiträge,
  • eine Verlinkung auf die Webseite der Gewerkschaft im Betriebs-Intranet.

Der Arbeitgeber, ein großer Sportartikelhersteller, lehnte das ab.

Kernaussage des Bundesarbeitsgerichts:

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einer Gewerkschaft digitale Zugänge zu eröffnen.

Ein erfreuliches Urteil für gewerkschaftsgeplagte Unternehmen.

Weder müssen dienstliche E-Mail-Adressen herausgegeben, noch dauerhafte Werbeflächen auf Intranet oder in unternehmensinternen Netzwerken eingeräumt werden.

Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz – die Koalitionsfreiheit – gibt kein „digitales Zugangsrecht“. Die Interessen des Arbeitgebers (Eigentum, wirtschaftliche Freiheit, Betriebsablauf, Datenschutz) haben Vorrang, weil die digitale Kommunikation stärkere und anhaltende Eingriffe bedeuten würde.

Auch das analoge Zutrittsrecht zum Betrieb bleibt davon unberührt und reicht für die Mitgliederwerbung laut Gericht völlig aus.

Hinweis für die Praxis:

Gewerkschaften können Mitarbeiter weiterhin persönlich im Betrieb ansprechen. Einen Anspruch auf digitalen Zugang zur IT-Infrastruktur des Unternehmens gibt es jedoch nicht – auch nicht für E-Mail-Werbung oder Beiträge im Intranet. Arbeitgeber müssen ihr Intranet, E-Mail-System oder interne Netzwerke nicht für gewerkschaftliche Zwecke öffnen oder gar aktiv unterstützen. Klassische Mitgliederwerbung ist nach wie vor überall zulässig, das digitale Zugangsrecht bleibt aber ausgeschlossen.

Wie hat Ihnen diese Urteilsbesprechung gefallen?

Skip to Content
Logo mit Schriftzug

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Wittig Ünalp: Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz // Meldestelle

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuchevron-downarrow-uparrow-down