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Kanzleigründer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Urteil des BAG vom 28.01.2025, 1 AZR 33/24
Eine Gewerkschaft wollte nicht nur klassische Rechte vor Ort nutzen, sondern verlangte vom Arbeitgeber konkret:
Der Arbeitgeber, ein großer Sportartikelhersteller, lehnte das ab.
Kernaussage des Bundesarbeitsgerichts:
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einer Gewerkschaft digitale Zugänge zu eröffnen.
Ein erfreuliches Urteil für gewerkschaftsgeplagte Unternehmen.
Weder müssen dienstliche E-Mail-Adressen herausgegeben, noch dauerhafte Werbeflächen auf Intranet oder in unternehmensinternen Netzwerken eingeräumt werden.
Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz – die Koalitionsfreiheit – gibt kein „digitales Zugangsrecht“. Die Interessen des Arbeitgebers (Eigentum, wirtschaftliche Freiheit, Betriebsablauf, Datenschutz) haben Vorrang, weil die digitale Kommunikation stärkere und anhaltende Eingriffe bedeuten würde.
Auch das analoge Zutrittsrecht zum Betrieb bleibt davon unberührt und reicht für die Mitgliederwerbung laut Gericht völlig aus.
Gewerkschaften können Mitarbeiter weiterhin persönlich im Betrieb ansprechen. Einen Anspruch auf digitalen Zugang zur IT-Infrastruktur des Unternehmens gibt es jedoch nicht – auch nicht für E-Mail-Werbung oder Beiträge im Intranet. Arbeitgeber müssen ihr Intranet, E-Mail-System oder interne Netzwerke nicht für gewerkschaftliche Zwecke öffnen oder gar aktiv unterstützen. Klassische Mitgliederwerbung ist nach wie vor überall zulässig, das digitale Zugangsrecht bleibt aber ausgeschlossen.

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