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Keine Bezahlung für Pausen: BAG konkretisiert Anforderungen an Ruhezeiten

Urteil: BAG, Urt. v. 21.08.2024 – 5 AZR 266/23

Pausen sind nur dann vergütungspflichtig, wenn sie gesetzlich als Arbeitszeit gelten oder durch Tarifvertrag ausdrücklich bezahlt werden müssen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass dies bei flexiblen Pausenregelungen in einem Schichtsystem nicht automatisch der Fall ist – selbst wenn der Arbeitnehmer sich in „Hab-Acht-Stellung“ wähnt.

Der Sachverhalt

Ein Mitarbeiter verlangte rückwirkend die Bezahlung seiner Ruhepausen im Zeitraum Juli bis Dezember 2021. Der Kläger war im Dreischichtbetrieb tätig und arbeitete in einem vollkontinuierlichen Fünfschichtsystem. Laut geltendem Tarifvertrag (§ 5 GMTV) sollen Beschäftigten im Dreischichtbetrieb die Pausen bezahlt werden, sofern dadurch regelmäßige Arbeitszeit entfällt.

Der Kläger argumentierte, er habe seine Pausen wegen eines Monitors in der Kantine stets in „Alarmbereitschaft“ verbracht – jederzeit bereit, bei einer Störung an der Maschine zurückzukehren. Außerdem sah er eine Benachteiligung gegenüber anderen Beschäftigten und verwies auf das Unionsrecht.

Die Beklagte wies die Forderung zurück: Es habe keine Pflicht gegeben, sich in der Kantine aufzuhalten oder Pausen zu unterbrechen. Zudem sei keine regelmäßige Arbeitszeit durch die Pausen entfallen, da die tatsächliche Wochenarbeitszeit voll erfüllt wurde.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts lag kein Anspruch auf Pausenvergütung vor:

  1. Keine tarifliche Grundlage: Der Tarifvertrag sieht eine Vergütung nur vor, wenn durch gesetzliche Ruhepausen tatsächlich Arbeitszeit entfällt. Dies war nicht der Fall – die Arbeitszeit war tarifkonform ungleichmäßig verteilt, aber vollständig erfüllt.
  2. Keine „Arbeitszeit“ im Sinne des Unionsrechts: Die Pausenzeit ist keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer sie frei nutzen kann. Der Kläger konnte seine Pausen nach eigenem Ermessen verbringen, musste sie nicht unterbrechen und war nicht verpflichtet, sich in der Kantine aufzuhalten.
  3. Flexible Pausen zulässig: Auch bei flexibler Festlegung der Pausen ist § 4 ArbZG gewahrt, sofern der Arbeitnehmer zu Beginn der Pause weiß, dass er sich nun erholen darf – und die Nutzung nicht eingeschränkt ist.

Der Kläger hatte in keinem einzigen Fall belegt, dass er eine Pause wegen einer Maschinenstörung tatsächlich unterbrechen musste. Allein das subjektive Empfinden, „bereit sein zu müssen“, reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um Pausen in Arbeitszeit umzudeuten.

Hinweise für die Praxis

Für Arbeitgeber ist dieses Urteil äußerst relevant, wenn sie in Schichtbetrieben oder Produktionsumgebungen mit flexiblen Pausen arbeiten:

  • Eine Bezahlung von Ruhepausen ist nicht erforderlich, wenn die tarifliche Arbeitszeit durch die Pausen nicht verkürzt wird (so der Tarifvertrag)-
  • Auch flexible Pausen genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Arbeitnehmer weiß, wann die Pause beginnt und er diese frei gestalten kann.
  • Subjektives Empfinden von „Einsatzbereitschaft“ während der Pause genügt nicht zur Umdeutung in Arbeitszeit – es bedarf objektiver Einschränkungen.

Empfehlung für Personalverantwortliche:
Prüfen Sie Ihre Betriebsvereinbarungen zu Pausenzeiten (unten im Anhang wie sie hier formuliert war). Sorgen Sie für klare Regelungen und kommunizieren Sie transparent, dass Arbeitnehmer ihre Pause eigenverantwortlich nutzen dürfen. Das schützt vor Nachforderungen und gibt Rechtssicherheit – insbesondere in Schichtsystemen.

Dieses Urteil ist ein klares Signal an Beschäftigte: Wer Pausen bezahlt bekommen möchte, muss belegen können, dass sie arbeitszeitrechtlich keine echten Pausen waren. Arbeitgeber behalten hier weiterhin einen gewissen Gestaltungsspielraum – solange die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.

Die relevante Klausel zur flexiblen Pausengestaltung stammt aus der Betriebsvereinbarung, die im Betrieb des Klägers galt. Sie lautete wie folgt:

„Darüber hinaus werden jedem Mitarbeiter im 5-Schichtsystem pauschal 7,5 Einbringstunden pro Jahr für die Beibehaltung der flexiblen Pausengestaltung gutgeschrieben.
Nur aus dringenden Gründen soll ein Mitarbeiter seine abgesprochene Pause unterbrechen müssen. Danach muss er den Rest der Pause nehmen können.“

Bedeutung der Klausel:

Diese Regelung zeigt:

  • Pausen waren flexibel, aber vorher abgesprochen.
  • Die Pausen mussten nur aus dringenden Gründen unterbrochen werden.
  • Es bestand ein Rechtsanspruch auf Fortsetzung der Pause, wenn sie unterbrochen werden musste.
  • Als Ausgleich für die flexible Handhabung wurde eine pauschale Gutschrift von 7,5 Stunden pro Jahr gewährt.

Das BAG hat diese Regelung nicht beanstandet und betont: Sie genügt den Anforderungen des § 4 Satz 1 Arbeitszeitgesetz, solange zu Beginn der Pause klar ist, dass und wie lange Pause gemacht werden kann.

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