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BAG, Urt. v. 18.1.2023 - 5 AZR 108/22
Eine geringere Stundenvergütung, weniger Urlaubsanspruch und eine kürzere Kündigungsfrist als bei den „echten“ Mitarbeitenden sind für Minijober*innen doch ganz normal, oder?
Der Kläger war bei der Beklagten als sogenannter „nebenamtlicher“ Rettungsassistent beschäftigt. Im Gegensatz zu den „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten waren Erstere „nur“ in Teilzeit beschäftigt und ihre Einsätze wurden ihnen nicht von der Beklagten vorgegeben. Vielmehr konnten die nebenamtlichen Rettungsassistenten anhand offener Stellen in den Dienstplänen ihre Wunschtermine für ihre Einsätze benennen, zu denen Sie – sofern möglich – eingeteilt wurden. Hierfür erhielten sie eine Stundenvergütung von € 12,00 brutto und damit € 5,00 weniger als die hauptamtlichen Rettungsassistenten.
Der Kläger war der Ansicht, dass die unterschiedliche Vergütungshöhe gegen das gesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung verstoße und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht München. Er beantragte, die Beklagte zur Zahlung der Differenzvergütung für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 zu verurteilen.
Das Arbeitsgericht München wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht München wiederum gab dem Kläger recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Und wie bewertete das Bundesarbeitsgericht den Fall?
Das Bundesarbeitsgericht teilte die Ansicht des Landesarbeitsgerichts München. Die Beklagte musste die Differenzvergütung in voller Höhe an den Kläger zahlen.
Die Tatsache, dass die „hauptamtlich“ Beschäftigten von der Beklagten in den Dienstplan eingeteilt werden und die „nebenamtlich“ Beschäftigten mitteilen, welche angebotenen Dienste sie übernehmen beziehungsweise wann sie Zeit haben, rechtfertige die unterschiedliche Bezahlung nicht. Erforderlich seien vielmehr objektive Gründe, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen, zur Zielerreichung geeignet und erforderlich seien und die Unterscheidung gerade nicht dem Zweck der Leistung entspreche. Solche Gründe konnte die Beklagte aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes jedoch nicht vortragen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts überrascht uns nicht. Wir haben uns dennoch ganz bewusst dazu entschlossen, das Urteil für Sie zusammenzufassen, weil wir in unserer täglichen Arbeit häufig Minijob-Verträge sehen, die lediglich eine oder maximal zwei Seiten umfassen. Arbeitgebende sind nämlich leider häufig der Ansicht, für Minijober*innen keinen „richtigen“ Vertrag zu brauchen, weil diese viel weniger Rechte haben als die „echten“ Mitarbeitenden. Ein teurer Trugschluss.
In dem vorliegenden Verfahren waren die arbeitsvertraglichen Regelungen für die Beklagte sogar doppelt ärgerlich. In dem Vertrag war die wichtigste Regelung, die sogenannte Verfallklausel, zwar enthalten, aber falsch formuliert und deshalb unwirksam. Andernfalls hätte die Beklagte dem Kläger nicht die Differenzvergütung für fast eineinhalb Jahre, sondern für „nur“ drei Monate zahlen müssen!
Nutzen Sie kein „allgemeines“ Arbeitsvertragsmuster, egal ob Minijob oder Vollzeitstelle. Rufen Sie uns an. Wir prüfen Ihre Vertragsmuster und überarbeiten diese mit ihnen gemeinsam, damit Sie nicht nur genau wissen, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie überhaupt haben, sondern damit Ihr Arbeitsvertrag auch genau zu Ihnen und Ihrem Unternehmen passt.
In unserem Ratgeber haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen rund um das Thema „Arbeitsvertrag“ zusammengestellt. Weitere spannende Urteile finden Sie in unserer Urteilsdatenbank.
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