Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Urteile

Auf unserer Website fassen wir regelmäßig die wichtigsten Urteile aus dem Arbeitsrecht für Sie zusammen. Als Kanzlei für Arbeitsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung sind wir Experten in diesem Bereich. Fragen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2021 – 23 Sa 1629/20

Nimmt ein Mitarbeiter Gegenstände seines Arbeitgebers an sich, welche dieser für die Entsorgung bestimmt hat und verkauft diese weiter, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Der Fall

Der Kläger war als sogenannter „Field Engineer“ bei dem IT-Dienstleister des beklagten Landes beschäftigt. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte unter anderem, die Festplatten aus den zur Entsorgung vorgesehenen IT-Geräten der Beklagten auszubauen und die Geräte anschließend bei der Firma B zu entsorgen. Da die Festplatten regelmäßig geheimhaltungsbedürftige Daten enthielten, wurde diese separat einem Spezialunternehmen zur Vernichtung zu übergeben.

Aus den zur Entsorgung bei der B bestimmten Geräten entfernte der Kläger – nach ordnungsgemäßem Ausbau der Festplatten – zwei Netzteile sowie ein DVD-Laufwerk/Brenner und bot diese in seinem Onlineshop zu einem Verkaufswert von insgesamt etwa € 40,00 zum Verkauf an. Ob er dort weitere Hardware-Komponenten zum Kauf anbot, die aus den zur Entsorgung vorgesehenen Beständen des beklagten Landes stammten, war zwischen den Parteien streitig.

Nach Durchführung eines Personalgesprächs und unter Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht. Hiergegen erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Potsdam. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, beide Kündigungen scheiterten bereits daran, dass er keinen Pflichtverstoß begangen habe, indem er die beiden Netzteile und das DVD-Laufwerk aus der zu entsorgenden Hardware entnommen und nachfolgend zum Verkauf angeboten habe. Es sei gängige Praxis gewesen, dass ausgemusterte Hardware-Komponenten nicht vollständig verschrottet, sondern privat verwertet würden. Zur Entnahme der drei Hardware-Komponenten und zu deren privatem Verkauf sei er im Übrigen berechtigt gewesen, da das beklagte Land mit der Freigabe der Hardware zur Entsorgung das Eigentum daran aufgegeben habe. Insoweit habe der Kläger die Hardware als herrenlose Gegenstände als neuer Eigentümer an sich genommen und habe entsprechend damit verfahren können. Für das beklagte Land hätten die drei Hardware-Komponenten angesichts der beabsichtigten Entsorgung keinerlei Wert mehr gehabt.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, verfolgte der Kläger sein Begehren mit der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weiter.


Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!

Kontaktieren Sie uns jetzt!


Das Urteil

Der Kläger hatte mit seiner Argumentation jedoch auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg, welches das erstinstanzliche Urteil bestätigte.

Demnach habe der Kläger durch den Ausbau der drei Hardware-Komponenten aus den zu entsorgenden IT-Geräten und das Angebot dieser Komponenten zum Verkauf auf eigene Rechnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend schuldhaft verletzt. Er habe sich die Eigentümerstellung des beklagten Landes angemaßt und das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt. Die Beklagte sei nämlich trotz der Entscheidung, die Geräte zu entsorgen, weiterhin ihr Eigentümer. So habe sie insbesondere nicht das Eigentum an der Hardware der Geräte und den Komponenten der Hardware aufgegeben oder diese dem Kläger gar durch Schenkung übereignet.

Der Kläger habe daher bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige

und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begangen und in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt sowie das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht:

„Damit hat er, unabhängig von dem geringen Wert der Hardware-Komponenten für den Kläger und dem wegen der vorgesehenen Entsorgung auf Null reduzierten Wert für das beklagte Land, in die Eigentümerrechte des beklagten Landes eingegriffen, sich selbst eine ihm nicht zustehende Eigentümerstellung angemaßt und dadurch das im Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis der Arbeitsvertragsparteien schwerwiegend erschüttert.“

Das Landesarbeitsgericht sah den Verstoß sogar als derart gravierend an, dass die Beklagte weder zuvor abmahnen noch die Kündigungsfristen einhalten musste:

„Nach diesen Maßstäben war eine Abmahnung entbehrlich, da im Falle eines wie hier vorliegenden Eigentumsdelikts und der damit verbundenen erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses nach objektivem Maßstab und auch für den Kläger erkennbar eine Hinnahme des Verhaltens des Klägers durch das beklagte Land ausgeschlossen war.“

Und:

„Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles war ein Festhalten am Arbeitsverhältnis für das beklagte Land angesichts des schwerwiegenden Verstoßes unzumutbar (…).“

Hinweise für die Praxis

Der vorliegende Sachverhalt erinnert an den Fall „Emmely“, der sich um die fristlose Kündigung einer Kassiererin der Supermarktkette Kaiser’s Tengelmann drehte. Die Mitarbeiterin war in dem damaligen Fall gekündigt worden, nachdem sie zwei nicht ihr gehörende Flaschenpfandbons im Wert von insgesamt € 1,30 eingelöst hatte. Zwar wurde ihrer Kündigungsschutzklage durch das Bundesarbeitsgericht letztendlich stattgegeben, da „nur“ eine erhebliche Pflichtwidrigkeit vorgelegen habe, auf die nach Ansicht des Gerichts zuvor mit einer Abmahnung hätte reagiert werden müssen. Oft wird jedoch verkannt, dass das Bundesarbeitsgericht nie davon gesprochen hat, es gäbe eine Art Bagatellgrenze für Vermögensdelikte gegenüber dem eigenen Arbeitgeber. Der Gesetzgeber hat sich in der Debatte, die nach dem Fall „Emmely“ um eine Bagatellgrenze entbrannte, sogar ausdrücklich gegen eine solche ausgesprochen.

Begeht ein Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen sind daher weiterhin alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Vorliegend dürfte insbesondere entscheidungserheblich gewesen sein, dass der Kläger die Netzteile und das DVD-Laufwerk nach eigener Angabe während der Wartezeit beim Entsorgungsunternehmen B entfernte. Es war also eine typischerweise im Arbeitsverhältnis zu verrichtende Aufgabe betroffen, sodass kein „außergewöhnlicher Einzelfall“ vorlag. Vielmehr gehörte es regelmäßig zu den Aufgaben des Klägers, zur Entsorgung vorgesehene Altgeräte bei dem Entsorgungsunternehmen B abzugeben.

Vor diesem Hintergrund kam es aus Sicht des Landesarbeitsgerichts nicht mehr darauf an, ob es sich bei dem Ausbau der Hardware überdies auch noch um einen Arbeitszeitbetrug handelte oder ob der Vorgesetzte des Klägers – wie der Kläger behauptete – ebenfalls zur Entsorgung bestimmte Elektrogeräte der Beklagten zu privaten Zwecken verwendet hatte, indem er einem ehemaligen Mitarbeiter mehrere Laptops geschenkt habe:

„(…) ein diesbezügliches etwaiges Fehlverhalten anderer Arbeitnehmer [begründet] keine Rechte des Klägers, sich eine Eigentümerstellung hinsichtlich der zur Entsorgung vorgesehenen Hardware des beklagten Landes anzumaßen.“

Und:

„Vorliegend war es nicht Sache des beklagten Landes, den Kläger zu beobachten, sondern Sache des Klägers, bei einer von ihm gewünschten Verwertung von zur Entsorgung vorgesehener Hardware-Komponenten vorab die Erlaubnis von dem beklagten Land einzuholen.“

In unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“ erhalten Sie weitere interessante Informationen rund um die verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht.


Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!

Kontaktieren Sie uns jetzt!


Logo mit Schriftzug

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Wittig Ünalp: Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuchevron-downarrow-uparrow-down