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Urteile

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Pflicht zur Bewerbung? – Arbeitnehmer*innen zwischen Kündigung und neuem Job

LAG Köln, Urteil vom 27.04.2023 – 8 Sa 793/22

Das größte finanzielle Risiko Arbeitgebender im Zusammenhang mit einer Kündigung ist der sognannte Annahmeverzugslohn, also das Risiko, das Gehalt für den Zeitraum zwischen dem (vermeintlichen) Beendigungsdatum und dem Urteil nachzahlen zu müssen. Je höher das Gehalt des/der gekündigten Arbeitnehmenden und je länger das Verfahren dauert, desto größer ist das finanzielle Risiko. Wir können Sie aber beruhigen. Es kommt nämlich - wie so oft - auf die richtige Strategie an.

Der Sachverhalt

Die beklagte Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Dezember 2020 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Das Kündigungsschutzverfahren gewann der Kläger sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Doch damit nicht genug. Der Kläger verklagte die Arbeitgeberin im Anschluss auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Januar 2022. Die Ansprüche des Klägers beliefen sich auf rund € 30.000,00 brutto. Die Beklagte wiederum erhob eine sogenannte Widerklage und begehrte Auskunft über den seitens des Klägers erzielten Zwischenverdienst sowie über dessen Bewerbungsbemühungen. Die Beklagte war nämlich der Ansicht, dass sich der Kläger das Gehalt anrechnen lassen müsse, dass er verdient hat oder jedenfalls fiktiv hätte, verdienen können, wenn er sich auf die übersandten Stellen beworben hätte.

Das Urteil

Mit einem Teilurteil entschied das Arbeitsgericht Bonn jedoch über die Widerklage und wies diese ab. Über die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden. Dieses bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichtes und wies die Berufung der Beklagten zurück. Der Kläger musste die verlangten Auskünfte nicht erteilen. Zum Teil habe der Kläger die Auskunftsansprüche bereits erfüllt. Zum Teil habe die Beklagte aber auch gar keine Auskunftsansprüche.

Hinweise für die Praxis

Auf den ersten Blick eine herbe Enttäuschung für die Beklagte. Doch bedeutet diese Entscheidung, dass Arbeitgebende sich nicht gegen Annahmeverzugslohn-Klagen wehren können?

Ganz und gar nicht. Die Prozessbevollmächtigen der Beklagten haben jedoch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in diesem Zusammenhang nicht richtig angewendet und deshalb das falsche Vorgehen gewählt. Da Arbeitgebende in der Regel nicht wissen (können) welche Bewerbungsbemühungen Arbeitnehmende entfaltet haben, hätte die Beklagte unter Verweis auf den Arbeitslosengeldbescheid des Klägers einfach behaupten können, dass Vermittlungsmöglichkeiten bestanden. Dann hätte der Kläger unter Beweisangebot nämlich bereits all die Auskünfte vortragen müssen, welche die Beklagte vorliegend im Wege der Widerklage verlangt hatte. Die Widerklage wurde also abgewiesen, weil sie überflüssig war!

Hatte die Beklagte denn auch etwas richtig gemacht?

Ein ganz klares „Ja“! Die Beklagte hatte dem Kläger nämlich passende Stellenanzeigen herausgesucht, diesem zur Verfügung gestellt und zur Bewerbung aufgefordert. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte, dass der/die Arbeitnehmende in so einem Fall auch auf diese Stellenanzeigen Bezug nehmen muss und seinen/ihren Vortrag nicht auf die Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit und/oder des Jobcenters beschränken darf.

Mehr Infos zum Thema Kündigung finden Sie hier.

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