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Urteile

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Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, sieht § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor, dass die durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Der Urlaub muss damit noch einmal gewährt werden. Wie aber ist der Fall zu beurteilen, in welchem der Arbeitnehmer – beispielsweise aufgrund einer Corona-Infektion – während seines Urlaubs eine behördliche Isolierungsanordnung erhält, also in „Quarantäne“ muss?

Der Fall

Die bei der Beklagten, der Betreiberin eines Logistikzentrums, beschäftigte Klägerin hatte für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis einschließlich 12.12.2020 Erholungsurlaub beantragt, welcher ihr von der Beklagten bewilligt worden war. Aufgrund einer behördlichen Anordnung musste sich die Klägerin vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020, also während ihres Urlaubs, in häusliche Quarantäne begeben. Krankheitssymptome wies die Klägerin nicht auf. Sie forderte die Beklagte auf, ihr für den betroffenen Zeitraum insgesamt fünf Urlaubstage wieder „gutzuschreiben“. Dies lehnte die Beklagte jedoch ab.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Bonn. Sie war der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer Corona-Infektion unter Anwendung des § 9 BUrlG einen Anspruch auf die Nachgewährung von 5 Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2020 habe. Für die Anwendbarkeit von § 9 BUrlG sei nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer aufgrund eigener körperlicher Ausfallerscheinungen an der Arbeit verhindert sei. Auch dann, wenn die Gefahr, andere anzustecken, zwingend eine Isolierung erfordere, da die Arbeitsleistung nur in einer Betriebsstätte mit Kontakt zu anderen Arbeitnehmern erbracht werden könne, sei dem Arbeitnehmer seine Arbeit unmöglich. Es gäbe keinen sachlichen Grund dafür, Arbeitnehmer, die aufgrund ihres eigenen Körperzustandes nicht arbeiten können, anders zu behandeln als Arbeitnehmer, die wegen einer Infektion zum Schutz anderer Arbeitnehmer nicht arbeiten können.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, die Voraussetzungen des § 9 BUrlG lägen nicht vor. Die häusliche Isolation begründe keine Arbeitsunfähigkeit, sondern diene dem Infektionsschutz. Eine bloße Erkrankung der Klägerin sei nicht entscheidend, sondern es komme auf die Kausalität der Erkrankung für die Arbeitsunfähigkeit an. Eine bloße Infektion mit SARS-CoV-2 führe nicht generell zur einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 EFZG.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Bonn gab der Beklagten mit dieser Argumentation Recht.

Gemäß § 9 BUrlG würden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nur dann nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt und dies durch ein ärztliches Attest nachweist:

„Ohne Attest besteht kein Anspruch auf Nachgewährung der betroffenen Urlaubstage.“

 Die Argumentation der Klägerin, die Vorschrift diene lediglich der Vorbeugung von Missbrauch und diese sei in ihrem Fall ausgeschlossen, weil die Infektion amtlich festgestellt und die Quarantäne behördlich angeordnet worden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Vielmehr obliege auch die Beurteilung, ob eine Erkrankung im Einzelfall aufgrund der Ausgestaltung des individuellen Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers zu einer Arbeitsunfähigkeit führe, der ärztlichen Beurteilung. Die Behörde habe in ihren Quarantäne-Verfügungen zwar die Erkrankung festgestellt, zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin aber keine Aussagen getroffen. Überdies wäre die Behörde aber auch gar nicht dazu befugt gewesen, die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu beurteilen:

„Die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung auf den konkreten Arbeitsplatz obliegt vielmehr einem Arzt. Nur dieser ist berechtigt, die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zu prüfen und zu bescheinigen.“

Die Regelung des § 9 BUrlG sei auf Fälle behördlicher Quarantäne-Anordnungen auch nicht etwa entsprechend anzuwenden. Zum einen liege keine dafür erforderliche unbeabsichtigte Regelungslücke vor. Zum anderen sei die Situation einer Infektion mit dem Corona-Virus nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Eine Erkrankung mit dem Corona-Virus habe eben nicht zwingend und unmittelbar eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn ist aus unserer Sicht zutreffend und reiht sich in eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen rund um das Corona-Virus ein. Der Wortlaut von § 9 BUrlG ist insoweit unmissverständlich:

Eine Erkrankung muss zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Die Arbeitsunfähigkeit wiederum muss ausdrücklich durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden!

Dass eine Infektion mit dem Corona-Virus beziehungsweise eine behördliche Quarantäne-Anordnung nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, wirkt sich aber nicht nur auf den Urlaubsanspruch aus. Der betroffene Arbeitnehmer hat darüber hinaus keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG, sondern auf eine Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB. Doch nur, wenn § 616 BGB im Rahmen eines Arbeits- oder Tarifvertrags wirksam ausgeschlossen wurde, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Erstattungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz. Hierzu haben wir bereits berichtetet. Weitere Informationen rund um die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern erhalten Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“.

 

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