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Dauerbrennerthema: Rückzahlung von Fortbildungskosten

Wenn von Arbeitgebenden eine Fortbildung der Arbeitnehmenden (mit-)finanziert wird, darf grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht der Arbeitnehmenden vereinbart werden. Eine wirksame Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten stellt die Arbeitgebenden aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) indes vor hohe rechtliche Hürden, welche es zu kennen und beachten gilt.

In die Serie der Rechtsprechung zu diesem Thema fügt sich auch eine neuerliche Entscheidung des BAG vom 25.04.2023 ein. Das BAG hatte dabei die Gelegenheit, über eine Klausel zu befinden, welche die Pflicht zur Rückzahlung im Rahmen einer Fort-, Aus- oder Weiterbildung erhaltende Fortbildungsgelder an den Nichtantritt der Prüfung knüpft (BAG Urt. v. 25.04.2023 – 9 AZR 187/22).

Der Sachverhalt

In dem zu entscheidenden Fall nahm eine Arbeitnehmerin an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung teil. Der hierzu geschlossene Fortbildungsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin sah eine Rückzahlungspflicht der Fortbildungskosten (bis zu € 10.000,00) bei Abbruch oder wiederholten Nichtablegen des Examens durch die Arbeitnehmerin vor. Für den Fall, dass die Arbeitnehmerin das Examen aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund (z.B. dauerhafte Erkrankung, Pflege von Angehörigen) nicht ablegen kann, war sie gemäß der Vereinbarung verpflichtet, das Examen nach Beendigung des Verhinderungsgrundes wiederaufzunehmen und abzuschließen. Die Arbeitnehmerin trat in den Jahren 2018, 2019 und 2020 nicht zu den Prüfungen an. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2020. Die Arbeitgeberin nahm daraufhin die Arbeitnehmerin auf Rückzahlung der Fortbildungskosten in Anspruch.

Das Urteil

Das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten hat. Die entsprechende Vereinbarung in dem Fortbildungsvertrag ist unwirksam, weil sie an das wiederholte Nichtablegen einer Prüfung knüpft, ohne in erforderlichem Maß danach zu differenzieren, aus welchen Gründen eine Teilnahme an der Prüfung nicht erfolgt ist.

Nach Ansicht des BAG sei es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Entsprechend den Wertungen aus der Rechtsprechung des BAG zu Rückzahlungsklauseln aufgrund einer Eigenkündigung der Arbeitnehmenden müssten jedenfalls praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre der Arbeitnehmenden liegen, von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden.

Hinweise für die Praxis

Es ist nach wie vor umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt, wie eine Rückzahlungsklausel mit der nötigen Transparenz für den Fall des Fortbildungsabbruchs zu formulieren ist. Fest steht nach dem Urteil des BAG aber: Wirksam sind in jedem Falle nur solche Klauseln, die danach differenzieren, ob die Nichtrealisierung des Fortbildungserfolgs, sei es durch Abbruch oder Nichtantritt zur Prüfung, durch die Mitarbeitenden zu vertreten ist oder nicht. Damit setzt das BAG seine Rechtsprechung zu Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten konsequent fort.

Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung oder den Abbruch der Fortbildung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Wir raten daher Arbeitgebenden, um die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel in Fällen des Abbruches der Fortbildung zu vermeiden, in jedem Falle die Tatbestände („praktisch relevante Fallkonstellationen“)in der Vereinbarung aufzulisten, die eine Rückzahlungspflicht der Arbeitnehmenden ausschließen. Hierbei sollten sich Arbeitgebende an den bereits bekannten Vorgaben des BAG zur Differenzierung der Rückzahlungspflicht bei Eigenkündigungen oder sonstigem vorzeitigem Ausscheiden orientieren. Danach sind von der Rückzahlungspflicht Gründe auszunehmen, die nicht in der Sphäre der Arbeitnehmenden liegen.

Arbeitgebende sollten ihre Rückzahlungsklauseln also dringend entsprechend anpassen. Fehler hierbei können im Zweifel teuer werden. Denn die Unwirksamkeit von einzelnen Bedingungen einer Rückzahlungsklausel führt zum ersatzlosen Wegfall der Rückzahlungsklausel unter Aufrechterhaltung der Weiterbildungsvereinbarung. 

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