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Maximilian Wittig

Kanzleigründer
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Rückzahlung von Studienkosten bei Eigenkündigung? – AGB-Klausel im Ausbildungs- und Studienvertrag unwirksam

BAG, Urt. v. 09.07.2024 – 9 AZR 227/23

Eine Behörde verlangt nach der Kündigung eines dual Studierenden die Rückzahlung von über 8.000 Euro an Studienkosten. Doch das Bundesarbeitsgericht hat dem einen klaren Riegel vorgeschoben. Die einschlägige Rückzahlungsklausel in einem Ausbildungs- und Studienvertrag hielt der AGB-Kontrolle nicht stand – und ist damit unwirksam.

Der Sachverhalt

Die Klägerin – eine Bundesbehörde – schloss mit einer dual Studierenden einen „Ausbildungs- und Studienvertrag“. Die Ausbildungskosten, darunter Studienentgelte und Studiengebühren, übernahm die Klägerin. Im Vertrag war geregelt: Kündigt die Studierende ohne wichtigen Grund, müsse sie diese Kosten erstatten.

§9

(1)…

(2) Der vom Ausbildenden bezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus

….

ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:

  1.  
  2. bei Beendigung durch ….eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist.
  3.  

Außerdem enthielt der Vertrag in § 9 Abs. 5 eine sogenannte Härtefallklausel:

(5) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie eine besondere Härte bedeuten würde.

Nachdem die Studierende im Sommer 2021 nach dem Ausbildungsabschluss, aber noch während des Studiums kündigte, forderte die Klägerin über 8.000 Euro zurück. Die dual Studierende weigerte sich. Daraufhin klagte die Behörde – ohne Erfolg.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision der Klägerin gegen das klageabweisende Berufungsurteil zurück. Die zentrale Begründung: Die Rückzahlungsklausel im Vertrag benachteiligt die Studierende unangemessen und ist damit unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB.

Warum ist die Rückzahlungsklausel unwirksam?

  • Fehlende Differenzierung der Kündigungsgründe: Die Klausel verpflichtet zur Rückzahlung bei jeder Eigenkündigung ohne wichtigen Grund – selbst dann, wenn der Grund aus dem Verantwortungsbereich der Behörde stammt (z. B. schlechtes Betriebsklima oder Pflichtverletzungen der Behörde).
  • Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 307 BGB): Eine so pauschale Rückzahlungspflicht widerspricht dem ausgewogenen Interessenausgleich. Es fehlt eine Regelung, die in solchen Fällen die Rückzahlung ausschließt.
  • Härtefallregelung hilft nicht: Die im Vertrag enthaltene Härtefallklausel („kann bei besonderer Härte verzichtet werden“) reiche nicht aus. Sie verhindere nicht die unangemessene Grundstruktur der Rückzahlungspflicht.
  • Keine ergänzende Vertragsauslegung möglich: Eine sogenannte „geltungserhaltende Reduktion“ – also die Umdeutung der Klausel in eine zulässige – scheidet bei AGB aus. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil des BAG hat weitreichende Bedeutung für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst und private Ausbildungsbetriebe, die duale Studiengänge anbieten:

  1. Rückzahlungsklauseln sorgfältig prüfen: Wenn Sie Rückzahlungspflichten im Vertrag regeln, müssen diese differenzieren, aus welchen Gründen das Vertragsverhältnis endet. Eine pauschale Rückzahlung bei Eigenkündigung ist nicht zulässig, wenn auch solche Fälle erfasst sind, die vom Arbeitgeber mitverursacht sind.
  2. Vermeiden Sie unangemessenen Druck: Klauseln, die den Studierenden gleichzeitig mit Rückzahlungspflichten bei Kündigung und fünfjähriger Bindung nach dem Abschluss belasten, können die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) unverhältnismäßig einschränken. Das BAG sieht darin einen unzulässigen „Abschluss- und Bleibedruck“.
  3. Gestaltungshinweis: Rückzahlungsklauseln sollten ausdrücklich Ausnahmen vorsehen, wenn die Kündigung auf vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers oder mildere Umstände zurückgeht, die das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen – auch wenn kein „wichtiger Grund“ i. S. v. § 626 BGB vorliegt.
  4. Tarifliche Regelungen nicht blind übernehmen: Selbst wenn eine vergleichbare tarifliche Rückzahlungspflicht besteht (z. B. im TVSöD), ist zu prüfen, ob sie tatsächlich Anwendung findet – und ob sie einer Inhaltskontrolle standhält.

Fazit: Arbeitgeber sollten Rückzahlungsklauseln in dualen Ausbildungs- und Studienverträgen überarbeiten. Das BAG macht unmissverständlich klar: Nur wer differenziert und fair regelt, kann im Streitfall auf wirksame Vertragsklauseln bauen.

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