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Kanzleigründer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
BAG, Urt. v. 09.07.2024 – 9 AZR 227/23
Eine Behörde verlangt nach der Kündigung eines dual Studierenden die Rückzahlung von über 8.000 Euro an Studienkosten. Doch das Bundesarbeitsgericht hat dem einen klaren Riegel vorgeschoben. Die einschlägige Rückzahlungsklausel in einem Ausbildungs- und Studienvertrag hielt der AGB-Kontrolle nicht stand – und ist damit unwirksam.
Die Klägerin – eine Bundesbehörde – schloss mit einer dual Studierenden einen „Ausbildungs- und Studienvertrag“. Die Ausbildungskosten, darunter Studienentgelte und Studiengebühren, übernahm die Klägerin. Im Vertrag war geregelt: Kündigt die Studierende ohne wichtigen Grund, müsse sie diese Kosten erstatten.
§9
(1)…
(2) Der vom Ausbildenden bezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus
….
ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
Außerdem enthielt der Vertrag in § 9 Abs. 5 eine sogenannte Härtefallklausel:
(5) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie eine besondere Härte bedeuten würde.
Nachdem die Studierende im Sommer 2021 nach dem Ausbildungsabschluss, aber noch während des Studiums kündigte, forderte die Klägerin über 8.000 Euro zurück. Die dual Studierende weigerte sich. Daraufhin klagte die Behörde – ohne Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision der Klägerin gegen das klageabweisende Berufungsurteil zurück. Die zentrale Begründung: Die Rückzahlungsklausel im Vertrag benachteiligt die Studierende unangemessen und ist damit unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB.
Warum ist die Rückzahlungsklausel unwirksam?
Das Urteil des BAG hat weitreichende Bedeutung für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst und private Ausbildungsbetriebe, die duale Studiengänge anbieten:
Fazit: Arbeitgeber sollten Rückzahlungsklauseln in dualen Ausbildungs- und Studienverträgen überarbeiten. Das BAG macht unmissverständlich klar: Nur wer differenziert und fair regelt, kann im Streitfall auf wirksame Vertragsklauseln bauen.

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