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Urteile

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Leser-Urteil
Arbeitsgericht Koblenz, 2 Ca 2294/21

Ein Außendienstmitarbeiter hat – bewusst und selbstbegünstigend – nicht nachvollziehbar berechtigte Spesentatbestände in das System seines Arbeitgebers eingestellt. Dieser kündigt darauf fristlos und dies wirksam!

Ein Leser unseres „Newsletters“ hat das Urteil vor dem Arbeitsgericht Koblenz erstritten, in dem die Richter*innen solch deutliche Worte gefunden haben, und uns das Urteil freundlicherweise mit den Worten

„Dankenswerter Weise gibt es im Internet Kanzleien wie die Ihre, die einem Tipps und Tricks zu arbeitsrechtlichen Fragen kostenlos anbieten. Anhand Ihrer Ausführungen kann man sich ein „Bild der Lage“ machen und damit besser abschätzen, welche Möglichkeiten und Chancen bei einer fristlosen Kündigung bzw. bei einer Klage ergeben könnten.“

zur Verfügung gestellt. Wir möchten uns herzlich bei unserem Leser für die anerkennenden Worte und das Urteil bedanken und beides mit Ihnen allen teilen.

Der Fall

Der Kläger war als Sales Manager – mit eigenem regionalen Verkaufsgebiet im 150 km-Umkreis seines Wohnsitzes – im Außendienst bei der Beklagten beschäftigt. Er war arbeitsvertraglich verpflichtet, für seine Außeneinsätze Besuchsberichte anzufertigen und die tageweisen Abwesenheitszeiten in dem vorhandenen CRM-System zu hinterlegen. Bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit stand ihm eine Verpflegungspauschale in Höhe von € 14,00 und im Falle einer auswärtigen Übernachtung eine Übernachtungspauschale in Höhe von € 20,00 zu.

In den Monaten März bis Juli 2021 zahlte die Beklagte dem Kläger aufgrund vermeintlich mehr als achtstündiger Ortsabwesenheiten neun Mal die Verpflegungspauschale von je € 14,00 aus. Eine Überprüfung der Fahrtzeiten hatte aus Sicht der Beklagten jedoch ergeben, dass der Kläger an den betreffenden Tagen tatsächlich nicht mehr als acht Stunden ortsabwesend gewesen war, jedenfalls aber nicht hätte sein müssen. Auch für August 2021 hatte der Kläger zweimal die Auszahlung der Verpflegungspauschale beantragt. Für beide Tage existierten jedoch keine Besuchsberichte. Im September 2021 hatte der Kläger für insgesamt drei Abwesenheiten sowohl die Auszahlung der Verpflegungspauschale als auch der Übernachtungspauschale beantragt. Er hatte aber jeweils bei seiner in Köln lebenden Freundin übernachtet. Und die Auffälligkeiten zogen sich weiter!

Die Beklagte kündigte, nachdem Sie die Verstöße festgestellt hatte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos hilfsweise ordentlich fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Hiergegen erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Koblenz.


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Das Urteil

Das Arbeitsgericht kam nach einer ausführlichen Beweiserhebung zu dem Schluss, dass die fristlose Kündigung wirksam ist!

„In Abwägung der wechselseitig beachtlichen Interessen war der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der dreimonatigen Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht.“

Für die beiden Tage im August, für die der Kläger keinen Besuchsbericht in dem CRM-System der Beklagten hinterlegt hatte, konnte das Gericht nämlich keinen Anspruch auf die beantragte Verpflegungspauschale feststellen. Der Kläger wäre gehalten gewesen, wenigstens für eine Rekonstruierbarkeit von Reisegeschehnissen Sorge zu treffen. Dies hatte er jedoch nicht getan:

„Bis zum Kündigungserhalt am (…) verging keine so lange Zeit, dass ein Nicht-mehr-erinnern-Können in Betracht zu ziehen wäre.

Wenn er aber für beide Tage (…) bis zuletzt keinerlei irgendwie greifbare Anlaufpunkte vor Ort nennen konnte, musste ausgeschlossen werden, dass es zu konkreten Besuchen außerorts nennenswert oder überhaupt gekommen war. Gleichwohl angemeldete Spesen waren unberechtigt.“

Auch einen Anspruch auf die Spesenerstattung für September schloss das Gericht aus:

„Die Übernachtungen fanden unstreitig außerorts im privat-familiären Umfeld des Klägers in Köln statt. Systemgemäß wurden 14,00 EUR hierbei pro An- und Abreisetag sowie 20,00 EUR für jede Nacht veranschlagt. Berufliche Erfordernisse erschlossen sich indes allenfalls für eine Tagespauschale am (…) September, darüberhinausgehend jedoch nicht.“

Auch an weiteren der infrage stehenden Tage vermochte das Gericht einen Anspruch des Klägers auf die beantragten Spesen nicht zu erkennen. Der Kläger hatte sich unter anderem pauschal auf eine „Effektivierung der Besuchssteuerung“ und „schwierige Verkehrsverhältnisse“ berufen oder vorgetragen, „bestimmte Besuche (…) hinterlegt zu haben, die dem System ggf. anschließend wieder "entfallen" wären“:

„Der Kläger hat mehrfach Spesentatbestände im Abrechnungssystem der Beklagten für Dienstreisen kreiert und zum Spesenausgleich (verbindlich) hinterlegt, ohne dass sich hinreichende Spesenberechtigungen hierzu erschlossen.“

Hinweise für die Praxis

Was sollen wir sagen? Unser Leser hat alles richtiggemacht! Er ist auf einen mutmaßlichen Verstoß aufmerksam geworden, hat diesen geprüft und aufgrund des Ergebnisses ihrer Überprüfung arbeitsrechtliche Konsequenzen ergriffen. Für das Verfahren selbst war wichtig, dass eine nahezu lückenlose Dokumentation der einzelnen Verstöße des ehemaligen Arbeitnehmers vorgelegt werden konnte. So hat sich dieser am Ende nicht mehr „herausreden“ können.

Weitere Informationen zu dem Thema „Die verhaltensbedingte Kündigung“ erhalten Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“.


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