Auf unserer Website fassen wir regelmäßig die wichtigsten Urteile aus dem Arbeitsrecht für Sie zusammen. Als Kanzlei für Arbeitsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung sind wir Experten in diesem Bereich. Fragen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!
BAG, Urteil vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23
Ein Arbeitgeber, der sich vertraglich verpflichtet hat, mit einem Arbeitnehmer Ziele für eine erfolgsabhängige Vergütung zu vereinbaren, muss dies auch tatsächlich tun. Verweigert er ernsthafte Verhandlungen oder setzt die Ziele einseitig fest, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen verlangen.
Ein Development Director war seit März 2020 bei einem Unternehmen tätig. Sein Arbeitsvertrag sah neben einem Festgehalt eine erfolgsabhängige Tantieme von bis zu 180.000 Euro brutto pro Jahr vor. Die Ziele, an deren Erreichen die Tantieme gekoppelt war, sollten jährlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt würde, durfte der Arbeitgeber die Ziele nach billigem Ermessen festlegen.
Im Juni 2020 forderte der Arbeitnehmer die Beklagte auf, Zielvereinbarungsverhandlungen zu führen.
Der Arbeitgeber schickte ihm am 13. August 2020 einen Zielvorschlag mit Frist bis zum 19. August 2020.
Der Arbeitnehmer lehnte diesen ab, weil er seine bisherigen Tätigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt sah, und machte einen Gegenvorschlag.
Der Arbeitgeber wies diesen Gegenvorschlag mit Schreiben vom 26. August 2020 zurück und legte die Ziele einseitig fest.
Im weiteren Verlauf wurde der Arbeitnehmer krankgeschrieben, nahm Urlaub und wurde schließlich zum 31. Dezember 2020 gekündigt. Eine Tantieme für 2020 erhielt er nicht.
Daraufhin klagte er auf Schadensersatz in Höhe von 97.000 Euro wegen entgangener erfolgsabhängiger Vergütung.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer weitgehend Recht und sprach ihm 82.607,14 Euro brutto Schadensersatz zu.
1. Pflicht zur Zielvereinbarung wurde verletzt
Der Arbeitsvertrag sah eine gemeinsame Festlegung der Ziele vor.
Der Arbeitgeber hätte ernsthafte Verhandlungen führen müssen.
Stattdessen setzte er die Ziele einseitig fest, ohne den Arbeitnehmer ausreichend einzubeziehen.
2. Einseitige Zielvorgabe war unwirksam
Die vertragliche Regelung, wonach der Arbeitgeber die Ziele einseitig vorgeben konnte, wurde für unwirksam erklärt, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligte.
Damit galt ausschließlich die Regelung, dass eine Zielvereinbarung hätte abgeschlossen werden müssen.
3. Schadensersatz für entgangene Tantieme
Der Arbeitnehmer hatte Anspruch auf eine zeitanteilige Tantieme für 2020.
Das Gericht schätzte seinen entgangenen Verdienst auf 82.607,14 Euro brutto.
Urlaub, Freistellung oder Krankheit führten zu keiner Kürzung des Anspruchs.
Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen für Arbeitgeber, die erfolgsabhängige Vergütungen an Zielvereinbarungen knüpfen:
Empfehlung:
Unternehmen sollten ihre Zielvereinbarungsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Mitgestaltung haben. Andernfalls drohen Schadensersatzforderungen, wenn eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt.
Und immer gilt: Wenn´s ums Geld geht, Profis (uns) fragen!
Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!
Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz
Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz