Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Urteile

Auf unserer Website fassen wir regelmäßig die wichtigsten Urteile aus dem Arbeitsrecht für Sie zusammen. Als Kanzlei für Arbeitsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung sind wir Experten in diesem Bereich. Fragen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Unzulässige Mitarbeiterüberwachung: BAG bestätigt Schadensersatzanspruch

BAG, Urteil vom 25.07.2024 – Az. 8 AZR 225/23

Die heimliche Überwachung von Arbeitnehmern durch Detekteien kann für Arbeitgeber (erhebliche) rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine solche Observation einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellen kann und betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz haben.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war ein langjähriger Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens mehrfach mit der Geschäftsführung in Konflikt geraten. Nachdem der Mitarbeiter im Februar 2022 erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, hegte der Arbeitgeber den Verdacht, die Krankheit sei vorgetäuscht.

Ohne weitere Rücksprache beauftragte das Unternehmen eine Detektei, die den Mitarbeiter über mehrere Tage hinweg observierte und dabei auch seinen Gesundheitszustand dokumentierte. Die Detektive fotografierten den Mitarbeiter sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Nähe seines Wohnhauses und hielten Tätigkeiten fest, die nach Ansicht des Arbeitgebers im Widerspruch zur behaupteten Arbeitsunfähigkeit standen.

Das Urteil

Der Mitarbeiter klagte daraufhin auf immateriellen Schadensersatz und argumentierte, die Überwachung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre und einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Das BAG gab dem Kläger Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 1.500 Euro Schadensersatz.

Das Gericht stellte fest, dass die heimliche Observation durch die Detektei eine unzulässige Verarbeitung von Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO darstellt. Da der Arbeitgeber keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vorweisen konnte, war die Überwachung nicht gerechtfertigt. Somit lag ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor, der den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründet.

Hinweise für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die (hohen) rechtlichen Hürden für die Überwachung von Arbeitnehmern durch Detekteien. Arbeitgeber sollten folgende Punkte beachten:

  • Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Eine ärztliche Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert, der allerdings erschüttert werden kann. Der hohe Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird durch Tatsachen erschüttert, die nahe legen, dass der Arbeitnehmer gar nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, wie z.B. Sport treiben oder den eigenen Hausbau vorantreiben und dergleichen.
  • Das BAG meint: da durch die Observation die AU nicht erschüttert sei, dass allein dadurch die Observationen zum Schadenersatz führt. Wäre also durch die Observation die AU erschüttert worden, dann wäre wohl auch kein Schadenersatz angefallen. Mildere Mittel (Mitarbeitergespräch, medizinische Dienst) dürften allerdings nicht zur Verfügung gestanden haben, um das gleiche Ergebnis zu erzielen.
  • 1500 € Schadenersatz dafür zu zahlen, dass die Chance bestanden hat, dass die Detektei eine Erschütterung des hohen Beweiswerts der AU nachweisen kann, halte ich für einen günstigen Preis. Immerhin wäre die Observation gar nicht zur Kenntnis des Arbeitnehmers gelangt, wenn der Arbeitgeber nicht davon ausgegangen, dass die Beweise reichten, um den hohen Beweiswert der AU zu erschüttern. Konkret: Der Arbeitgeber war sich hier sicher, durch das Ergebnis der Detektei nachweisen zu können, dass der Arbeitnehmer gar nicht krank war. Wenn das dann nicht klappt, muss mit Schadenersatz gerechnet werden. Der Schadenersatz steht meines Erachtens nach in keinem Verhältnis zur Möglichkeit des Obsiegens in der Kündigungsschutzrechtsache in diesem Fall. Auf gut Deutsch: Das Ergebnis ist für Arbeitgeber sehr gut und günstig ausgefallen.

Logo mit Schriftzug

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Wittig Ünalp: Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuchevron-downarrow-uparrow-down