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BAG, Urteil vom 25.07.2024 – Az. 8 AZR 225/23
Die heimliche Überwachung von Arbeitnehmern durch Detekteien kann für Arbeitgeber (erhebliche) rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine solche Observation einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellen kann und betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz haben.
Im vorliegenden Fall war ein langjähriger Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens mehrfach mit der Geschäftsführung in Konflikt geraten. Nachdem der Mitarbeiter im Februar 2022 erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, hegte der Arbeitgeber den Verdacht, die Krankheit sei vorgetäuscht.
Ohne weitere Rücksprache beauftragte das Unternehmen eine Detektei, die den Mitarbeiter über mehrere Tage hinweg observierte und dabei auch seinen Gesundheitszustand dokumentierte. Die Detektive fotografierten den Mitarbeiter sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Nähe seines Wohnhauses und hielten Tätigkeiten fest, die nach Ansicht des Arbeitgebers im Widerspruch zur behaupteten Arbeitsunfähigkeit standen.
Der Mitarbeiter klagte daraufhin auf immateriellen Schadensersatz und argumentierte, die Überwachung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre und einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Das BAG gab dem Kläger Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 1.500 Euro Schadensersatz.
Das Gericht stellte fest, dass die heimliche Observation durch die Detektei eine unzulässige Verarbeitung von Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO darstellt. Da der Arbeitgeber keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vorweisen konnte, war die Überwachung nicht gerechtfertigt. Somit lag ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor, der den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründet.
Dieses Urteil unterstreicht die (hohen) rechtlichen Hürden für die Überwachung von Arbeitnehmern durch Detekteien. Arbeitgeber sollten folgende Punkte beachten:
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