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Maximilian Wittig

Kanzleigründer
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Wer Mitarbeiter einstellen will ohne Schadenersatz an Schwerbehinderte zu zahlen

BAG, Urteil vom 27.3.2025 - 8 AZR 123/24

Wenn man als Arbeitgeber eine freie Stelle zu besetzen hat, kann man jemanden einstellen, der einem in der Bäckerei über den Weg läuft. Schadenersatz wegen Diskriminierung Schwerbehinderter muss man so nicht bezahlen.

So sucht aber kein Arbeitgeber neue Mitarbeiter, sondern in der Regel wird die Stelle auf verschiedenen Portalen, auch bei der Agentur für Arbeit, ausgeschrieben.

Wer das so macht, sollte sich mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auskennen, die vielen nicht bekannt sind.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber allerdings Glück.

Um was geht es eigentlich?

Schwerbehinderte haben Schwierigkeiten, Arbeitsplätze zu finden. Werden Sie bei der Suche nach einem Job benachteiligt (diskriminiert), haben sie Anspruch auf Schadenersatz vom Arbeitgeber, der diskriminiert hat. Die Gesetze sorgen dafür, dass Schwerbehinderte recht schnell als diskriminiert gelten (auch wenn sie es nicht wurden) und Schadenersatz fällig wird.

Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter gesucht und nicht die Agentur für Arbeit damit beauftragt, bei der Stellenbesetzung zu helfen. Konkret ist kein Vermittlungsauftrag der Agentur für Arbeit erteilt worden.

Allerdings ist die Stelle auf dem Portal der Agentur für Arbeit veröffentlicht worden, ebenso wie auf anderen Stellenportalen.

Es hat sich dann ein Schwerbehinderter, der Kläger, auf die Stelle beworben, der allerdings nicht eingestellt worden ist. Da er nicht eingestellt worden ist, hat er einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht, weil er sich diskriminiert fühlte, weil der Agentur für Arbeit kein Vermittlungsauftrag erteilt worden sei.

Das BAG hat in letzter Instanz festgestellt, dass die Formularvoraussetzungen der Klage gegeben seien, also ein Entschädigungsanspruch im Prinzip begründet sei, da es ein hinreichendes Indiz nach § 22 AGG gebe, dass eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung zu vermuten sei.

Die Benachteiligung sei deshalb zu vermuten, da die Beklagte gegen das spezielle Benachteiligungsverbot des §§ 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dadurch verstoßen habe, dass sie keinen ausdrücklichen Vermittlungsauftrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach § 187 Abs. 4 SGB IX erteilt habe.

Auf deutsch:

In den eben genannten gesetzlichen Vorschriften steht, dass jeder Arbeitgeber, der eine Stelle zu besetzen hat, die Agentur für Arbeit ausdrücklich beauftragen soll, geeignete Bewerber für die Stelle zu vermitteln und nur so die Agentur für Arbeit die Möglichkeit bekommt, auch schwerbehinderte Bewerber auf diese Stelle hinzuweisen und die Stelle Ihnen zu vermitteln. Wer als Arbeitgeber diesen Auftrag der Agentur für Arbeit nicht erteilt, will offensichtlich keine Schwerbehinderten einstellen.

Denn wenn der Arbeitgeber Schwerbehinderte einstellen wollen wollte, würde er schließlich diesen Auftrag der Agentur für Arbeit erteilen.

Alleine das nicht Erteilen des Auftrags indiziert die Diskriminierung von Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber.

Wenn sich jetzt ein Schwerbehinderter Mitarbeiter auf die ausgeschriebene Stelle bewirbt und nicht eingestellt wird, dann spricht dies für eine Diskriminierung, selbst dann, wenn der Arbeitgeber nicht diskriminieren wollte. Das Indiz der Diskriminierung liegt allein damit vor, da kein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag der Agentur f. Arbeit erteilt worden ist.

Hinweis 1 für die Praxis:

Es empfiehlt sich deshalb für jeden Arbeitgeber, vor jeder Stellensuche mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen und einen ausdrücklichen Vermittlungsauftrag zu erteilen, um keinen Schadenersatz an schwerbehinderte Bewerber zu zahlen, die sich beworben, aber letztlich nicht eingestellt worden sind.

Wie ging es im vorliegenden Fall aus:

Der Arbeitgeber hatte Glück. Er konnte nachweisen, dass er bereits am 24.8.2021 um 11:09 Uhr die endgültige Besetzungsentscheidung getroffen hatte. Die klägerische Bewerbung mit Hinweis auf die Schwerbehinderung ging bei der Beklagten am selben Tag, aber erst um 12:30 Uhr ein. Der Arbeitsvertrag wurde zwar frühestens am 3.9.2024 geschlossen, darauf kommt es aber nicht an. Deshalb ist faktisch eine Diskriminierung eines Schwerbehinderten ausgeschlossen, da schließlich schon vor Bewerbungseingang die Entscheidung getroffen worden war. Ist die Diskriminierung auszuschließen, kommt kein Entschädigungsanspruch in Betracht. Glück halt.

Hinweis 2 für die Praxis:

Wenn Sie eine Entscheidung für einen Bewerber getroffen haben, dokumentieren Sie es, damit im Zweifel, wenn nachträglich Bewerbungen von Schwerbehinderten eingehen, Sie nachweisen können, dass keine Diskriminierung dieses Schwerbehinderten vorliegt, da bereits vorher die Einstellungsentscheidung getroffen wurde.

Oder stellen Sie einfach zukünftig nur Leute ein, die Sie beim Bäcker treffen. Geht auch.

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