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LAG Köln, Urt. v. 20.11.2024 – 12 Ca 2958/20
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn ein Arbeitgeber schuldhaft versäumt, rechtzeitig Zielvorgaben für eine variable Vergütung zu machen. Das Urteil betont die Bedeutung der Anreizfunktion von Zielvorgaben und zieht klare Grenzen für die zeitliche Festsetzung dieser Vorgaben.
Der Kläger war als „Head of Advertising“ bei der Beklagten tätig. Sein Arbeitsvertrag sah ein Jahreszielgehalt vor, das sich aus einem Fixum und einem variablen Anteil zusammensetzte. Die variablen Vergütungsanteile sollten an die Erfüllung von Unternehmens- und Individualzielen gekoppelt sein, die bis zum 1. März des jeweiligen Jahres festzulegen waren.
Für das Jahr 2019 wurden die Unternehmensziele erst im Herbst 2019 endgültig formuliert, individuelle Ziele überhaupt nicht. Der Kläger erhielt auf Basis einer Schätzung eine reduzierte variable Vergütung. Er machte geltend, dass die verspätete Zielvorgabe seine Möglichkeiten zur Zielerreichung und damit seine Vergütungsansprüche beeinträchtigt habe, und forderte die Differenz als Schadensersatz.
Das LAG Köln gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 16.035,94 Euro Schadensersatz.
Wichtige Punkte der Entscheidung
Das Urteil unterstreicht die arbeitsrechtliche Bedeutung einer sorgfältigen und rechtzeitigen Zielvorgabe. Arbeitgeber sollten dies als Anlass nehmen, ihre internen Prozesse zur Festlegung variabler Vergütungsbestandteile zu überprüfen.
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