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Beendigung des Strafverfahrens

Ein Strafverfahren oder ein Bußgeldverfahren heißt nicht zwingend „Freispruch“ oder „Verurteilung“. Es gibt diverse weitere Möglichkeiten, die der Verteidiger ausschöpfen kann, um das Verfahren zu einem möglichst positiven Ende für seinen Mandanten zu führen.

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Beendigung des Strafverfahrens

I. Strafverfahren

Das Strafverfahren setzt sich zusammen aus dem Ermittlungsverfahren, dem Zwischenverfahren und dem Hauptverfahren.

 

1. Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren werden durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei (oder eine andere Ermittlungsbehörde) Anhaltspunkte für und gegen das Vorliegen einer Straftat gesammelt. Hier werden Zeugen und regelmäßig auch der Tatverdächtige vernommen. Ohne Rücksprache mit seinem Verteidiger sollte der Beschuldigte niemals eine Aussage tätigen. Dies gilt (gerade) auch für den Fall, dass der Beschuldigte überzeugt von seiner Unschuld ist. Die Äußerung wird der Verteidiger nach Akteneinsicht übernehmen, damit diese auf den konkreten Wissensstand der Ermittlungsbehörde zugeschnitten werden kann.

Wurde das Verfahren ausermittelt, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage: Erscheint genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so wird eine Anklageschrift an das zuständige Gericht übersendet; gibt es keine ausreichenden Gründe, so wird das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit der Einstellung ist das Verfahren gegen den Beschuldigten zunächst beendet. Es kann aber jederzeit wieder aufgenommen werden. Zudem werden die gesetzlichen Kosten des Verteidigers in diesem Fall nicht erstattet.

Dennoch ist diese Lösung oft die angenehmste für den Beschuldigten. Er hat das Problem (meist sogar dauerhaft) vom Tisch und muss nicht vor Gericht erscheinen.

Zwei weitere oft interessante Varianten sind ein Absehen der Verfolgung wegen geringer Schuld gem. § 153 StPO und ein Absehen von der Verfolgung unter Zahlung eines bestimmten Geldbetrags – meist an eine gemeinnützige Einrichtung – gem. § 153a StPO. Beide Vorgehen sind im Übrigen auch nach Erhebung der Anklage möglich. Gerade in rechtlich komplexen Fällen mit nur einer vergleichsweise geringen zu erwartenden Strafe wird das Gericht häufiger die Frage stellen, ob man zwingend einen Freispruch erkämpfen wolle oder sich auch eine anderweitige Verfahrensbeendigung vorstellen könne.

Einstellung wegen geringer Schuld

Um eine Einstellung wegen geringer Schuld zu erreichen, wird in erheblichem Maße darzulegen sein, wie es zu dem „Versehen“ kam und welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergriffen hat, um dieses eigentlich zu verhindern. Gerade im Hinblick auf die möglichen Straftaten im Arbeitgeberstrafrecht erscheint diese Möglichkeit daher nur selten einschlägig. Steht eine Strafbarkeit im Raum, so wird der Arbeitgeber regelmäßig – nicht nur mit geringer Schuld gehandelt haben. Dies sollte im Einzelfall aber stets geprüft werden.

Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage

Häufiger erfolgreich ist die Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage. Gerade im Hinblick darauf, dass diese Auflagen nicht ins Gewerbezentralregister eingetragen werden, sind Zahlungen hier meist deutlich weniger schmerzhaft als bei einer Geldstrafe. Die Einstellung erfolgt hier stets „vorläufig“. Dies bedeutet aber nicht, dass das Verfahren nach Belieben wieder aufgenommen werden kann. Kommt der Beschuldigte der Auflagenzahlung nach, so kommt es zur endgültigen Einstellung. Anders als bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann das Verfahren dann auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr aufgenommen werden.

Zuletzt besteht – erscheint eine Strafe unvermeidbar – auch gelegentlich die Möglichkeit die Staatsanwaltschaft zum Erlass eines als noch vertretbar empfundenen Strafbefehls zu bewegen. Dies mag nicht nur zu einer reduzierten Strafe führen, sondern erspart auch die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung.

 

2. Zwischenverfahren

Das Zwischenverfahren ist in den meisten Fällen wenig spektakulär. Hier prüft das Gericht die Zulassung der Anklage – also ob auch das Gericht eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit sieht. Größere Aufmerksamkeit hatte dieser Verfahrensschritt beispielsweise im Rahmen des Love Parade-Prozesses. Dort hatte das Gericht die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft für derart unzureichend angesehen, dass es davon ausgegangen ist, bei erfolgter Anklage zwingend zu einem Freispruch kommen zu müssen. Die Anklageerhebung lehnte es – medienwirksam – ab. Dies ist aber letztlich die klare Ausnahme. Ein Großteil aller Anklagen wird durch das Gericht zugelassen.

 

3. Hauptverfahren

Das Hauptverfahren beginnt mit Zulassung der Anklage. Der Beschuldigte wird dann auch nicht mehr als „Beschuldigter“ bezeichnet, sondern als „Angeklagter“.

Der bekannteste Teil des Hauptverfahrens ist zwar die Hauptverhandlung vor Gericht. Der Großteil der Arbeit wird jedoch in der Verhandlungsvorbereitung durch Schriftsätze und gegebenenfalls erste Absprachen mit Gericht und Staatsanwaltschaft erfolgen. Je nach Situation lässt sich hier durch den Verteidiger eine Einstellung nach § 153 StPO oder § 153a StPO (s. o.) vorbereiten. Jedenfalls aber kann hier durch Benennung von Zeugen und anderen Beweismitteln sichergestellt werden, dass die spätere Hauptverhandlung für den angeklagten Arbeitgeber optimal verläuft.

Die Hauptverhandlung selbst ist regelmäßig weniger spektakulär als man es aus den entsprechenden Gerichtssendungen kennt. Der Angeklagte muss sich grundsätzlich nicht zu den Vorwürfen erklären. Oft erfolgt eine Erklärung „durch den Verteidiger“.

Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten - Der "Deal"

Eine sich hier ergebende weitere Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung – regelmäßig auch bereits vor der eigentlichen Hauptverhandlung vorbereitet – ist eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten, auch bekannt als „Deal“. Hier können sich in geeigneten Fällen die Beteiligten auf bestimmte Rechtsfolgen einigen. Anders als die weitläufige Meinung ist eine solche Verständigung nichts „Anrüchiges“ oder „nur für die da oben“, sondern ein gesetzlich festgelegte (§ 257c StPO) Möglichkeit, das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Ein Urteil wird in diesem Fall weiterhin ergehen, allerdings auf Grundlage des Deals. Die Regel ist dieses Vorgehen natürlich nicht; der Verteidiger wird aber darauf hinweisen, wenn er ein derartiges Vorgehen für sinnvoll erachtet.

Nachdem Staatsanwaltschaft und Verteidiger plädiert haben, hat der Angeklagte das letzte Wort. Hier kann er sich seinem Verteidiger anschließen oder auch selbst Ausführungen machen. Der Verteidiger wird mit dem angeklagten Arbeitgeber zuvor besprochen haben, welches Vorgehen sinnvoll erscheint.

Das Hauptverfahren endet mit dem Urteil. Dieses wird im Anschluss an die Verhandlung vom Gericht verkündet und kurz mündlich begründet. Eine ausführliche schriftliche Begründung wird dann im Nachgang erstellt.

 

II. Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wird seinen Ausgang regelmäßig bei der jeweils zuständigen Behörde nehmen. Diese lässt dem Betroffenen einen Anhörungsbogen zukommen, in welchem er sich zu seiner Person und den Vorwürfen äußern kann. Die Äußerungen zur Person sind nur verpflichtend, wenn die Daten auf dem Anhörungsbogen fehlerhaft sind. Zu den Vorwürfen sollte sich der Betroffene nicht selbst äußern, sondern dies wiederum dem Verteidiger nach Akteneinsicht überlassen.

Der Erhalt des Anhörungsbogens ist dabei immer der Zeitpunkt, an welchem der Arbeitgeber sich an einen Anwalt wenden sollte. Wird innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben (beziehungsweise die Frist verlängert, um Akteneinsicht zu nehmen), so wird die Behörde relativ schnell einen Bußgeldbescheid erlassen.

Damit aber nimmt sich der betroffene Arbeitgeber einen erheblichen Spielraum in der Verhandlung. Durch einen entsprechenden Sach- und Rechtsvortrag lässt sich nicht nur oft ein Bußgeldbescheid verhindern. Zumindest lässt sich in diesem Wege Einfluss auf die Höhe nehmen, sodass man gerichtlich später gegen eine deutlich geringere Bedrohung ankämpfen muss.

Opportunitätsprinzip bei Ordnungswidrigkeitenverfahren

Zudem ist stets zu bedenken, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren das sogenannte Opportunitätsprinzip gilt. Erachtet die Behörde das Vorgehen nicht mehr für opportun, so kann sie das Verfahren jederzeit auch einstellen. Erkennt der Sachbearbeiter hier einen erheblichen Arbeitsaufwand, der nötig werden könnte, so mag dies dazu führen, dass Vorschläge zur leichten Beendigung des Verfahrens auf offene Ohren treffen. Hier mag der Hinweis, man werde gegen ein Bußgeld von bestimmter Höhe nichts unternehmen, zu einer schnellen Verfahrensbeendigung führen.

Auch ist vom Verteidiger zu prüfen, ob eine Einziehung des durch den Verstoß erwirtschafteten Gewinns eine für den betroffenen Arbeitgeber sinnvolle Alternative darstellt, die auch von der Behörde akzeptiert werden könnte. Ist dies der Fall, sollte man auch diesen Weg versuchen zu gehen.

Kommt es zu einem Bußgeldbescheid, so ist zu überprüfen, ob man gegen diesen Einspruch einlegen soll oder ihn akzeptieren kann.

Das gerichtliche Verfahren

Wird Einspruch eingelegt, kommt es zum gerichtlichen Verfahren. Auch hier kann in der Verhandlungsvorbereitung über eine Kommunikation mit dem Gericht eine sinnvolle Lösung erzielt werden, die nicht nur für eine für den Arbeitgeber günstige Beendigung des Verfahrens sorgen kann, sondern zudem im Rahmen des sogenannten Beschlussverfahrens die Verhandlung vor Gericht in einigen Fällen schlicht nicht mehr erforderlich macht.

Die gerichtliche Verhandlung ähnelt letztlich der Hauptverhandlung im Strafrecht. Hier ist darauf zu achten, dass das Gericht den Bußgeldbescheid nicht lediglich auf Fehler prüft, sondern über ein Bußgeld oder einen Freispruch eigenständig zu entscheiden hat. Auch ist eine Einstellung gegen Auflagen nicht möglich. Der Verteidiger wird hier – sollte es nicht zu einem Freispruch kommen – dem Gericht aufzeigen, aus welchen Gründen das Bußgeld nur einen möglichst geringen Rahmen umfassen sollte.

Im gesamten Verfahren sollte der Verteidiger zudem im Auge behalten, inwiefern nicht eine Verjährung eingetreten ist. Fehler bei der Notierung der Fristen seitens der Behörde oder des Gerichts sollten nicht ungenutzt bleiben.

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