Die Frage stellt sich, ob eine Zustellung per Einschreiben richtig ist. Kann ich damit nachweisen, das Schriftstück rechtssicher zugestellt zu haben?
Die Zustellung einer Kündigung oder einer Abmahnung per Einschreiben ist selbstverständlich möglich. Bestreitet der Empfänger nicht den Zugang des Schriftstücks, dann ist auch alles bestens. Bestreitet der Empfänger allerdings den Zugang des Schriftstücks, stellt sich die Frage, inwieweit ein Einschreiben den Beweis dafür liefert, dass tatsächlich das Schriftstück zugegangen ist.
Folgender Fall aus meiner ganz frühen Praxis, der das Problem deutlich macht, soll dargestellt werden: Als Junganwalt vertrat ich einen Fitnessstudio-Betreiber. Ein Konkurrent warb ihm einige Sportler ab. Einige dieser Sportler kündigten auch fristgerecht, andere kündigten nicht, zahlten aber keine Beiträge mehr. Die, die nicht kündigten aber nicht zahlten, wurden auf Weiterzahlung der Beiträge verklagt, woraufhin diese Sportler ein Einschreibe-Beleg der Post vorlegten und behaupteten, dass mit diesem Einschreiben, dessen Versendung der Beleg beweisen sollte, die Kündigung übersandt wurde. Selbst ich zweifelte ein wenig an der Ehrlichkeit meines Mandanten, es lag schließlich die Quittung der Post vor. In einem weiteren Prozess behauptete der dort verklagte weitere Sportler ebenfalls, eine Kündigung übersandt zu haben und übersandte ebenfalls einen Einschreibe-Beleg der Post. Ein Dritter ebenso.
Nahe am Verzweifeln besprach ich mich mit dem Mandanten, wir holten alle Akten zusammen und gingen einzeln die Fälle durch, suchten nach den Briefen, die beim Mandanten eingegangen sein mussten. Und stellten dann fest, dass alle Einschreibe-Belege ein und dieselbe Nummer trugen, es sich also nur um einen einzigen Einschreibe-Beleg handelte. Nachdem wir vor Gericht entsprechendes vorgetragen hatten, ließen sich die Sportler darauf ein, dass sie schließlich nur eine einzige Briefsendung versandt hatten, wo alle Kündigungen gesammelt enthalten gewesen sein sollen. Natürlich wurde auf diesem Wege durch die Sportler nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich die Kündigungen übersandt hatten. Der Einschreibe-Beleg half ihnen wenig.
Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber per Einschreibebrief eine Kündigung versenden. Nachgewiesen kann dadurch nur, dass irgendein Schriftstück den Arbeitnehmer (möglicherweise) erreicht hat, nicht jedoch, was in diesem Schriftstück stand und vor allen Dingen nicht, ob eine original unterschriebene Kündigung in der Postsendung enthalten war oder nur eine kopierte Kündigung. Die Beweiswirkung eines Einschreibens ist daher nicht hoch. Gleiches gilt im Übrigen für Einschreiben mit Rückschein. Empfohlen wird deshalb, diese Kosten zu sparen und gleich einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
In dem Urteil zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien über den Zugang eines Kündigungsschreibens. Die Arbeitgeberin behauptet, dem Kläger sei die Kündigung durch die Deutsche Post an seinem Wohnsitz per Einwurf-Einschreiben zugestellt worden. Der Arbeitgeber gewann den Prozess. Warum? Das vollständige Urteil finden Sie unter Urteile Arbeitsgericht, dort im Thema Prozessuales/Beweise/Zeugen.
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