Ein Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Charakterisierend für ein Dauerschuldverhältnis ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung immer wieder erbringen muss und der Arbeitgeber ihm hierfür in regelmäßigen Abständen das Arbeitsentgelt zahlt. Dauerschuldverhältnisse sind, wie ihr Name sagt, auf Dauer angelegt und können entweder durch eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung oder durch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung beendet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Ob ein Arbeitsverhältnis, also eine durch einen Arbeitsvertrag zustande gekommene rechtliche Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber vorliegt, richtet sich danach, ob an dem Rechtsverhältnis ein Arbeitnehmer beteiligt ist. Schließlich können Arbeitsverträge nur mit Arbeitnehmern geschlossen werden. Dem Begriff des Arbeitnehmers kommt somit zentrale Bedeutung zu, denn grundsätzlich finden die arbeitsrechtlichen Gesetze nur auf Arbeitsverhältnisse Anwendung. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wann jemand Arbeitnehmer ist. Der Begriff des Arbeitnehmers spielt im Arbeitsrecht eine entscheidende Rolle.
I. Der Arbeitnehmerbegriff
II. Die einzelnen Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs
III. Personengruppen ohne Arbeitnehmereigenschaft
I. Der Arbeitnehmerbegriff
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages für einen anderen regelmäßig gegen Entgelt unselbstständige Dienste leistet.
II. Die einzelnen Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs
Legt man die genannte Definition des Arbeitnehmers zugrunde, machen einen Arbeitnehmer folgende Merkmale aus:
1. Privatrechtlicher Vertrag
Der Arbeitnehmerstatus ist nicht von einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft abhängig. Arbeitnehmer kann auch sein, wer im öffentlichen Dienst für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde tätig ist, solange das Rechtsverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag zustande kommt.
Das Merkmal des privatrechtlichen Vertrages liegt z. B. bei folgenden Personen nicht vor:
- Beamte
- Richter
- Soldaten
- Strafgefangene und Sicherungsverwahrte, sofern sie die Arbeit in der Anstalt leisten
- Ordensleute und Diakonissen
- Familienangehörige, sofern die Mitarbeit ohne vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt
2. Dienstleistung für einen anderen gegen Entgelt
3. Unselbstständigkeit der Dienstleistung
Je nachdem, ob die Dienstleistung unselbstständig oder selbstständig erbracht wird, handelt es sich um einen Arbeitnehmer (unselbstständig) oder einen Selbstständigen. Für die Arbeitnehmereigenschaft kommt es nicht auf die Bezeichnung im Arbeitsvertrag, sondern einzig und allein auf die Umstände an unter denen die Arbeitsleistung erbracht wird. Maßgebend ist die persönliche Abhängigkeit, die insbesondere anhand folgender Indizien zu beurteilen ist:
- Weisungsgebundenheit bzgl. Art und Weise, Dauer und Zeit sowie Ort der Dienstleistung
- Das Fehlen der Weisungsgebundenheit in fachlicher Hinsicht steht der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen, da insbesondere Dienste höherer Art ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit mit sich bringen.
- Eingliederung in den fremden Betrieb und die fremdbestimmte Arbeitsorganisation
- Einsatz der gesamten Arbeitskraft für fremdgeplante und fremdnützige Zwecke
- Eine Nebenbeschäftigung mit einer geringen Arbeitszeit schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus.
III. Personengruppen ohne Arbeitnehmereigenschaft
Abgesehen von den bereits genannten Personengruppen (Beamte, Richter, Soldaten, Strafgefangene, Sicherungsverwahrte, Ordensleute und Diakonissen sowie Familienangehörige), die nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet sind und deshalb nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, gibt es weitere Personengruppen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies sind z. B.:
- Auszubildende
- Praktikanten
- unentgeltlich tätige Ehrenamtliche
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