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Zustellung durch Gerichtsvollzieher

An dieser Stelle erhalten Sie nähere Informationen dazu wie die Zustellung von Kündigungen und anderen wichtigen Schriftstücken über einen Gerichtsvollzieher funktioniert und was hierbei zu beachten ist.

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Zustellung durch Gerichtsvollzieher

 
I. Beauftragung des Gerichtsvollziehers für die Zustellung

II. Zuständiger Gerichtsvollzieher

III. Kosten der Zustellung per Gerichtsvollzieher

IV. Beweis durch die Zustellungsurkunde

V. Vorgehen, wenn die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher zu lange dauert

 

I. Beauftragung des Gerichtsvollziehers für die Zustellung

Die Zustellung durch Gerichtsvollzieher geschieht so, dass man dem Gerichtsvollzieher einen Brief schreibt, in dem man ihn bittet, das anliegende Schriftstück (z. B. die Kündigung, die Abmahnung oder die Freistellung) dem Empfänger zuzustellen. Man sollte in dem Brief klarstellen, dass man das persönliche Tätigwerden des Gerichtsvollziehers wegen der Bedeutung der Angelegenheit beauftragt und er den Auftrag nicht an die Post weitergibt. Man sollte dem Gerichtsvollzieher deutlich machen, bis wann die Zustellung zu erfolgen hat, wenn Fristen einzuhalten sind. Letzteres ist insbesondere bei der Einhaltung von Kündigungsfristen relevant, da diese erst mit dem Zugang der Kündigung und nicht schon mit dem Datum des Kündigungsschreibens zu laufen beginnen. Soll zum Beispiel mit mehrmonatiger Frist zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, ist der Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen, dass die Zustellung spätestens bis zum Monatsende erfolgt sein muss. Deshalb empfiehlt es sich, mit dem Gerichtsvollzieher direkt Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, wie lange er für die Zustellung in etwa benötigt. Denn mehr als ein paar Tage dürfen es nicht sein.

 

II. Zuständiger Gerichtsvollzieher

Es empfiehlt sich, bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle anzurufen und vorab zu ermitteln, welcher Gerichtsvollzieher für die Zustellung zuständig ist. Denn jeder Gerichtsvollzieher hat ein bestimmtes Gebiet, für das er verantwortlich ist. Die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle finden Sie bei dem Amtsgericht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

 

III. Kosten der Zustellung per Gerichtsvollzieher

An Kosten für die Zustellung fallen bei einfachen Schriftstücken ca. 15-35 € an, je nach Wegstrecke. Auch hinsichtlich der genauen Kosten fragen Sie bitte beim Gerichtsvollzieher nach.

 

IV. Beweis durch die Zustellungsurkunde

Nachdem der Gerichtsvollzieher die Zustellung bewirkt hat, also das Schriftstück (z. B. Kündigung, Abmahnung, Freistellung) in den Briefkasten des Arbeitnehmers gesteckt hat, fertigt der Gerichtsvollzieher eine sog. Zustellungsurkunde an. Sie bekommen das Schriftstück kopiert zurückgesandt, fest verbunden mit einem großen DIN-A4-Zettel, in Gelb, auf dem sie genau erkennen können, wie genau und wann zugestellt worden ist (Zustellungsurkunde). Wohingegen der Arbeitnehmer im Briefkasten einen gelben Brief vorfindet, auf dem hinten auch das Datum, an dem zugestellt worden ist, handschriftlich vermerkt ist. Wenn Sie schon mal eine Klage oder einen Mahnbescheid von einem Gericht erhalten haben, wissen Sie, wie ein solcher Brief aussieht. Mithilfe der Zustellungsurkunde können Sie dann vor Gericht nachweisen, dass und wann genau das Schriftstück zugestellt wurde.

 

V. Vorgehen, wenn die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher zu lange dauert

Sollte Ihnen die Zustellung per Gerichtsvollzieher zu lange dauern und Sie Gefahr laufen, dass die beabsichtigte Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann, können Sie die mit der Original-Unterschrift versehene Kündigung dem Arbeitnehmer vorsichtshalber auch noch mal zusätzlich auf anderem Wege zukommen lassen. Verboten ist dies nicht. Die Zustellung sollte dann vorzugsweise persönlich, idealerweise gegen eine Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers, andernfalls durch Einwurf den Briefkasten des Arbeitnehmers erfolgen. Dass die Zustellung per normaler Post oder Einschreiben (Übergabeeinschreiben, Einwurfeinschreiben, Einschreiben mit Rückschein) nicht rechtssicher ist, wurde bereits unter Zugang der Kündigung im Einzelnen dargelegt. An dieser Stelle sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass abgesehen von der Zustellung per Gerichtsvollzieher einzig und allein die persönliche Übergabe (im Betrieb, an der Wohnungstür des Arbeitnehmers oder an einem sonstigen Ort) gegen Empfangsbestätigung geeignet ist den Zugang von Schriftstücken sicher nachzuweisen. Wie der Zugangsnachweis durch die Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers im Einzelnen abläuft, ist unter dem Stichwort Zugang der Kündigung erklärt. Dort finden Sie auch nähere Informationen dazu, warum sich mit den anderen Zustellmöglichkeiten der Zugang vor Gericht nicht beweisen lässt.

RÜ gez. 18.12.2015

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