Durch die Kündigung soll das Arbeitsverhältnis beendet werden. Aber wie kommt die Kündigung zum Arbeitnehmer?
Die Kündigung des Arbeitgebers muss dem Arbeitnehmer als dem richtigen Kündigungsempfänger zugehen, um wirksam werden zu können. Geht die im Kündigungsschreiben enthaltene Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer nicht zu, bleibt das Arbeitsverhältnis mit den im Arbeitsvertrag begründeten Rechten und Pflichten bestehen. Bestreitet der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bzw. den Erhalt des Originals der Kündigung vor Gericht, so muss der Arbeitgeber im Prozess beweisen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung (im Original) erhalten hat. Da es für die Einhaltung der Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ankommt, muss der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer bestreitet die Kündigung rechtzeitig erhalten zu haben auch den Zeitpunkt des Zugangs beweisen. In der Praxis ist daher zwischen folgenden Problemkonstellationen zu unterscheiden:
I. Bestreiten des (rechtzeitigen) Zugangs der Kündigung
II. Bestreiten des Arbeitnehmers, dass er eine Original-Kündigung erhalten hat (und Behauptung, dass es nur eine kopierte Kündigung war)
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Der Arbeitnehmer kann bestreiten, dass er überhaupt die Kündigung erhalten hat. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Bestreitet der Arbeitnehmer hingegen, dass er die Kündigung rechtzeitig erhalten hat und behauptet zugleich, dass er sie erst so spät erhalten hat, dass die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist, kommt der Arbeitgeber nicht drum herum auch den genauen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu beweisen.
In der Praxis werden Kündigungen üblicherweise folgendermaßen zugestellt, wobei sich der Beweis, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer (rechtzeitig) zugegangen ist, nicht bei allen aufgeführten Möglichkeiten gerichtsverwertbar führen lässt:
Um den Zugang und Zugangszeitpunkt der Kündigung ggf.. später im Prozess beweisen zu können, sollte nach Möglichkeit versucht werden sich vom Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung schriftlich gemäß der Musterformulierung im kostenlosen Muster einer fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber, die unter Muster fristgerechte Kündigung Arbeitgeber zu finden ist, bestätigen zu lassen. Hierbei sollte wie folgt vorgegangen werden:
Zwar kann der Bote im Prozess als Zeuge dazu vernommen werden, wann er die Kündigung beim Arbeitnehmer eingeworfen hat. Hierdurch lässt sich der (rechtzeitige) Zugang der Kündigung aber nicht in jedem Fall sicher nachweisen, da die Gefahr besteht, dass sich der Zeuge nach längerer Zeit nicht mehr an die Details der Zustellung der Kündigung (Einwurf in bestimmten Briefkasten bei Mehrparteienhaus, Namensschild am Briefkasten des Arbeitnehmers; genaue Uhrzeit des Einwurfs, etc.) erinnern kann.
Wird die Kündigung dem Arbeitnehmer mit einfacher Post zugeschickt, lässt sich der Zugang der Kündigung nicht beweisen.
Auch wenn der Empfänger den Erhalt der Postsendung mit seiner Unterschrift bestätigt und der Auslieferungsbeleg nach der Zustellung online auf der Internetseite der Deutschen Post mit dem Namen des Empfängers und dem Datum des Empfangs einsehbar ist, kann der Arbeitgeber damit nicht den Zugang der Kündigung beweisen, weil mit dem Auslieferungsbeleg nur der Zugang der Postsendung beim Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt nachweisbar wäre, nicht hingegen, dass die zugegangene Postsendung auch die Kündigung enthalten hat.
Auch das Einwurfeinschreiben ist für den Nachweis des Kündigungszugangs bedingt geeignet. Zwar nehmen die Gerichte an, dass der ordnungsgemäß dokumentierte Einwurf in den Briefkasten einen sog. Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger begründet. Allerdings muss der Arbeitgeber, wenn der Anscheinsbeweis vom Arbeitnehmer infrage gestellt wird, beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist. Dies ist nur durch die Zeugenvernehmung des Zustellers möglich. Allerdings wird sich der Zusteller angesichts der Vielzahl an Einwurfeinschreiben vermutlich nicht genau daran erinnern können, wann genau er die Postsendung beim Arbeitnehmer eingeworfen hat. Selbst wenn sich der Zusteller erinnern kann, wäre damit nicht bewiesen, dass er die Kündigung zugestellt hat, da er keine Kenntnis vom Inhalt der Postsendung hat.
Der Rückschein mit der Originalunterschrift des Empfängers beweist nur wann der Empfänger das Einschreiben erhalten hat, nicht jedoch, dass in dem Umschlag ein Schriftstück enthalten war und dass es sich hierbei um die Kündigung handelt. Mit dem Rückschein lässt sich der Zugang der Kündigung daher nicht gerichtsfest beweisen.
Mit dem Rückschein lässt sich der Zugang der Kündigung daher nicht gerichtsfest beweisen.
Mit der Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher lässt sich der (rechtzeitige) Zugang der Kündigung auf jeden Fall nachweisen, da der Arbeitgeber bei Gericht die ihm ausgehändigte Zustellungsurkunde als Beweismittel vorlegen kann. Denn aus dieser ergibt sich der Zeitpunkt der Zustellung.
Nähere Informationen dazu wie die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher im Einzelnen funktioniert, finden Sie unter dem Stichwort Zustellung durch Gerichtsvollzieher.
Arbeitgeber können den (rechtzeitigen) Zugang von Kündigungen nur durch die vom Arbeitnehmer unterschriebene Empfangsbestätigung oder im Falle der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher durch die Zustellungsurkunde sicher nachweisen. In beiden Fällen ist der Urkundenbeweis erbracht. Allerdings ist die Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher die sichere Verfahrensweise. Erst an zweiter Stelle steht die persönliche Übergabe (im Betrieb, an der Wohnungstür des Arbeitnehmers oder irgendwo sonst, wo man den Arbeitnehmer antrifft) gegen schriftliche Bestätigung des Empfangs durch den Arbeitnehmer persönlich, da der Arbeitnehmer die Quittierung auch verweigern kann.
Alle anderen aufgeführten Zustellmöglichkeiten sind fehlerbehaftet, da der Arbeitnehmer behaupten kann, dass er entweder keine Kündigung erhalten hat, dass die Kündigung nicht im Original vom Arbeitgeber unterzeichnet war oder aber dass in der zugestellten Postsendung keine Kündigung enthalten war. Sollte man also das Gefühl haben, dass ein Arbeitnehmer diese Rechtskenntnisse nicht nur hat, sondern diese auch in unlauterer Art und Weise ausnutzt, dann sollte man auf eine persönliche Unterschrift als Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers beharren und sollte eine solche nicht erteilt werden, noch einmal eine Zustellung per Gerichtsvollzieher vornehmen.
Die gefährlichere Art des Bestreitens ist, dass der Arbeitnehmer zwar gegen die Kündigung gerichtlich vorgeht, im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung aber behauptet, dass er nur eine kopierte Kündigung erhalten hat. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass der Arbeitnehmer nicht nur die Kündigung erhalten hat, um die konkret gestritten wird (Kopie), sondern auch, dass der Arbeitnehmer eine original unterschriebene Kündigung erhalten hat. Denn nur eine im Original unterschriebene schriftliche Kündigung ist wirksam. Ohne Schriftform ist die Kündigung hingegen unwirksam. Das ist so, als wenn man einen Kaufvertrag über ein Grundstück ohne Notar schließt. Der Vertrag ist ebenfalls (form-) unwirksam. Es empfiehlt sich demnach, im Vorfeld auf Arbeitgeberseite keine Fehler zu machen und sich schriftlich nicht nur den Empfang der Kündigung bestätigen zu lassen, sondern darüber hinaus vor allem auch, dass die Kündigung im Original unterzeichnet war. Wird die Unterschrift verweigert, dann bleibt nur die nachweisbare Zustellung durch Gerichtsvollzieher.
RÜ
gez. 18.12.2015
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