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Sonderkündigungsschutz nach dem Pflegegesetz

Auch nach dem Pflegegesetz können Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz haben. Wie man damit umgeht und ob man trotzdem gekündigt werden kann, wird hier geklärt.

Sonderkündigungsschutz nach dem Pflegegesetz bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder einer Pflegezeit nicht kündigen darf. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit.

1. kurzzeitige Arbeitsverhinderung
2. Pflegezeit
3. Pflichten des Arbeitnehmers
4. Kündigung

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1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Von einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung spricht man, wenn der Arbeitnehmer bis zu zehn Tagen von der Arbeit fern bleiben muss, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

2. Pflegezeit

Eine Pflegezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen muss. Der Arbeitnehmer ist dann von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen. Dies gilt allerdings nur wenn der Arbeitgeber mehr als 16 Arbeitnehmer hat.

Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Dies ist die Höchstdauer. Sollte die Pflegezeit nur für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommen worden sein, so kann die Pflegezeit verlängert werden bis zur Höchstdauer, dies allerdings nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung der Pflegezeit kann der Arbeitnehmer jedoch dann verlangen, wenn zwar geplant war, dass eine andere Person den Angehörigen weiter pflegt, dies jedoch aus wichtigem Grund nun nicht erfolgen kann. In diesem Fall besteht also ein Anspruch auf Verlängerung bis zur Höchstdauer.

3. Pflichten des Arbeitnehmers

Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der genannten Maßnahmen vorzulegen.

Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen einer Pflegezeit die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

4. Kündigung

In besonderen Fällen kann eine Kündigung seitens des Arbeitgebers von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Dies bedeutet, dass die Kündigung nur aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) erfolgen kann und nichts mit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegesituation zu tun haben darf.

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