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Urteile

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Die Daten von ehemaligen Mitarbeiter*innen haben auf der Homepage nichts zu suchen

Arbeitsgericht Neuruppin, Urteil vom 14.12.2021 – 2 Ca 554/21

Auch bei technischen Fehlern gilt: Entfernen Arbeitgeber*innen die Namen Ihrer ehemaligen Mitarbeiter*innen nach deren Ausscheiden nicht von der Homepage, müssen sie Schadensersatz zahlen.

Das Verfahren

Die Klägerin, eine Biologin mit akademischen Abschluss, war vor ihrem Ausscheiden als Büromanagerin bei der Beklagten beschäftigt. Trotz ihres Ausscheidens war sie noch über Monate hinweg auf der Homepage der Beklagten fälschlich als angestellte Biologin aufgeführt. Nachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach außergerichtlich aufgefordert hatte, die Angaben von der Website zu entfernen, forderte Sie die Beklagte mit einem anwaltlichen Schreiben zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 8.000,00 auf. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nur einen Teilbetrag von € 150,00.

Die Klägerin erhob daraufhin eine Klage vor dem Arbeitsgericht Neuruppin und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 5.000,00 abzüglich der bereits erhaltenen € 150,00 zu verurteilen.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Neuruppin gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von € 1.000,00 abzüglich der bereits geleisteten € 150,00.

Weil die Beklagte die Daten der Klägerin auch nach ihrem Ausscheiden nicht von der Unternehmens-Website genommen hat, habe die Beklagte Daten der Klägerin rechtswidrig verarbeitet; ein schuldhafter Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Vortrag der Beklagten aufgrund eines technischen Fehlers (der zudem erst durch das anwaltliche Schreiben der Klägerin bekannt geworden sei) sei eine alte Version der Homepage aufrufbar gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich sei die Beklagte die verantwortliche Stelle für den Inhalt ihrer Homepage, sodass sie aufgrund der Aufforderung der Klägerin ihr besonderes Augenmerk auf ihre Homepage habe lenken müssen. Eine Zahlung von € 1.000,00 sei unter einer vergleichenden Betrachtung ähnlich gelagerter Fälle angemessen.

Das Arbeitsgericht ging bei seiner Entscheidung von den folgenden Grundsätzen aus:

  1. 82 DSGVO gewährt gegenüber dem Verantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die unrichtige / unzulässige Verwendung von personenbezogenen Daten entstanden ist.
  2. 82 DSGVO enthält die Vermutung, dass der unbefugte Umgang mit Daten schuldhaft erfolgt ist. Auftragsverarbeiter*innen (also auch Arbeitgeber*innen) können sich nur dann entlasten, wenn sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch welchen der Schaden entstanden ist, verantwortlich sind.
  3. Der Schadensersatzanspruch umfasst sowohl die materiellen als auch die immateriellen Schäden aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zudem können in die Berechnung des Haftungsumfangs auch präventive Gesichtspunkte einfließen, da Art. 82 DSGVO auch der Abschreckung dient.
  4. Es ist nicht erforderlich, dass der/die Anspruchsinhaber*in immaterielle Schäden vorträgt oder gar beweist.

Hinweise für die Praxis

Der Datenschutz gewinnt in arbeitsrechtlichen Verfahren zunehmend an Bedeutung. Da Arbeitgeber*innen zwangsläufig personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter*innen verarbeiten, müssen datenschutzrechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden. Dies gilt bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Rahmen des Bewerbungsverfahrens / Bewerbermanagements und sogar noch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Verstößen drohen sowohl empfindliche Bußgelder als auch Schadensersatzansprüche der (ehemaligen) Mitarbeiter*innen.

Wir raten dazu, bereits im Vorfeld tätig zu werden und es gar nicht erst zu einem Verstoß, Schadensersatzanspruch und/oder Bußgeld kommen zu lassen. Durch die Erstellung „guter“ Formulare (Einladungsschreiben, Verträge, Datenschutzerklärungen etc.), die genau auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens abgestimmt sind und auf die Sie bei Ihrer täglichen Arbeit zurückgreifen können, sind Sie auf der sicheren Seite. Bei allen Rechtsfragen rund um das Thema Arbeitsrecht sind wir Ihre Ansprechpartner*innen.

Weitere interessante Informationen zum Arbeitnehmer-Datenschutz erhalten Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“.

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