Hier geht es darum, wie eine rechtswirksame Abmahnung aussehen muss.
Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber ergeben sich in aller Regel aus dem Gesetz. Arbeitgeber haben meist ein Interesse an möglichst kurzen Kündigungsfristen, sodass man nur selten in Arbeitsverträgen verlängerte Kündigungsfristen findet.
Für Arbeitgeber sind verlängerte Kündigungsfristen eher negativ, denn wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen will, macht es meist wenig Sinn, den Arbeitnehmer aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu zwingen, die Kündigungsfrist einzuhalten. Häufig schlägt dieser Wunsch des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer auf den Magen mit der Folge, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht werden. Will sich ein Arbeitnehmer trennen, sind Arbeitgeber gut beraten, möglichst kurzfristig den Ausstieg des Arbeitnehmers zu ermöglichen. In § 622 BGB sind Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse gesetzlich geregelt. Nur dann, wenn der Arbeitgeber – wider obiger Empfehlung – längere Kündigungsfristen vereinbaren möchte, gelten die vertraglichen, verlängerten Kündigungsfristen. Selbstverständlich hat der Arbeitgeber auch die Mindestkündigungsfristen nach Tarifvertrag zu beachten.
Es sind mindestens die unten stehenden 3 Orte denkbar, an denen die Kündigungsfristen für Arbeitgeber geregelt sein können:
I. Kündigungsfrist für Arbeitgeber nach dem Gesetz
II. Kündigungsfristen für Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag
III. Kündigungsfristen für Arbeitgeber nach dem Tarifvertrag
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Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber ergibt sich aus § 622 BGB, wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt ist. Hat der Arbeitgeber nichts im Arbeitsvertrag geregelt, insbesondere nicht, dass längere Kündigungsfristen gelten als nach dem Gesetz, dann gilt Folgendes:
Innerhalb der Probezeit, wenn eine solche vereinbart ist, maximal innerhalb der ersten 6 Monate, gilt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen. Die Kündigungsfrist läuft 14 Tage nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Die Kündigung muss also nicht zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden, sondern es sind einfach 14 Tage zu berechnen und zu diesem Zeitpunkt kann die Kündigung ausgesprochen werden.
Ist keine Probezeit vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist für den Arbeitgeber von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigungsfrist beträgt also nicht einen Monat zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, sondern vier Wochen. Das gilt, bis der Arbeitnehmer eine Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren erreicht hat.
Wenn der Arbeitnehmer zwei Jahre Betriebszugehörigkeit oder mehr erreicht hat, ist die Kündigungsfrist – nur für den Arbeitgeber, nicht für den Arbeitnehmer – gestaffelt, je nachdem, wie lange der Arbeitnehmer im Betrieb ist. Es gilt folgende Staffelung/Regelung:
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
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Achtung: Diese Staffelung gilt nur für Kündigungen durch Arbeitgeber, nicht für Kündigungen durch Arbeitnehmer. Arbeitnehmer haben immer nur eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt ist. Welche Regelungen man als Arbeitgeber in den Arbeitsvertrag aufnehmen kann und wie sich das auf die Kündigungsfristen auswirkt, kann auch unter Kündigungsfrist Arbeitnehmer auf dieser Website nachgelesen werden.
In § 622 BGB befindet sich eine Regelung, die europarechtswidrig ist. Diese Regelung ist unwirksam. Arbeitgeber dürfen diese Regelung nicht beachten. Sie lautet:
„Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt“
Sind nach dem Gesetz längere Kündigungsfristen zu gewähren als die Kündigungsfristen, die im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind, dann gelten die längeren Kündigungsfristen.
Sind für Arbeitgeber im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen vereinbart als die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten die längeren Kündigungsfristen des Arbeitsvertrages.
Kündigungsfristen für Arbeitgeber dürfen in Arbeitsverträgen nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkündigungsfristen. Ist eine solche kürzere Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Manchmal ist es gar kein böser Wille der Arbeitgeber oder ein bewusster Gesetzesverstoß. Ist im Arbeitsvertrag zum Beispiel geregelt, dass die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, dann ist es für den Arbeitnehmer innerhalb der ersten Jahre gut. Er hat einen höheren Kündigungsschutz, denn die Kündigungsfrist ist länger als gesetzlich geregelt. Ist der Arbeitnehmer allerdings 25 Jahre im Betrieb, dann beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Im Arbeitsvertrag steht aber immer noch, dass die Kündigungsfrist nur drei Monate beträgt. Es gilt dann die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
Folgende Regelungen (und noch weit mehr verschiedene Varianten) können im Arbeitsvertrag vereinbart werden:
Wie diese Klauseln zu lesen und wie die Kündigungsfristen zu berechnen sind, wird bei Kündigungsfrist Arbeitnehmer dargestellt.
Selbstverständlich müssen Arbeitgeber auch die Kündigungsfristen im Tarifvertrag beachten. Kürzere Kündigungsfristen als im Tarifvertrag dürfen arbeitsvertraglich nicht vereinbart werden. Tarifvertragliche Kündigungsfristen können kürzer sein als Kündigungsfristen nach Gesetz. Kurze tarifvertragliche Kündigungsfristen können für beide Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag verlängert werden, nicht jedoch nur für Arbeitnehmer.
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